Dem gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs der Beklagten kommt Berechtigung zu.
§ 12 Abs.3 MRG normiert für den Fall, daß der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit daß von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert und der Erwerber das Unternehmen im Mietgegenstand weiterführt, den Übergang der Hauptmietrechte am Mietgegenstand und der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Unternehmenserwerber. Diese Regelung wird dahin verstanden, daß der Unternehmenserwerber ex lege in das mit dem Vormieter begründete Mietverhältnis eintritt. § 12 Abs.3 MRG führt demnach zu einer Vertragsübernahme, so daß die gesamte Vertragsposition des Mieters auf den Erwerber des Unternehmens übergeht. Die Besonderheit des § 12 Abs.3 MRG liegt darin, daß zum Eintritt dieser Wirkung - anders als bei der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme - die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich ist (SZ 57/191 = EvBl. 1985/150;Paragraph 12, Absatz 3, MRG normiert für den Fall, daß der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit daß von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert und der Erwerber das Unternehmen im Mietgegenstand weiterführt, den Übergang der Hauptmietrechte am Mietgegenstand und der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Unternehmenserwerber. Diese Regelung wird dahin verstanden, daß der Unternehmenserwerber ex lege in das mit dem Vormieter begründete Mietverhältnis eintritt. Paragraph 12, Absatz 3, MRG führt demnach zu einer Vertragsübernahme, so daß die gesamte Vertragsposition des Mieters auf den Erwerber des Unternehmens übergeht. Die Besonderheit des Paragraph 12, Absatz 3, MRG liegt darin, daß zum Eintritt dieser Wirkung - anders als bei der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme - die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich ist (SZ 57/191 = EvBl. 1985/150;
MietSlg 36.279/12; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 12 MRG;MietSlg 36.279/12; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 12, MRG;
Schauer, JBl. 1985, 257, 258; Zingher, ÖJZ 1982, 113, 116). Nach herrschender Ansicht tritt der Vertragsübernehmer kraft zwingenden Rechtes in den Vertrag ein; selbst ein vertragliches Überlassungsverbot steht dem Rechtsübergang bei Unternehmensveräußerung nicht entgegen (SZ 57/191; Zingher, ÖJZ 1982, 118). Als Äquivalent für die ihm aufgezwungene Vertragsübernahme gibt § 12 Abs.3 dritter Satz MRG dem Vermieter das Recht, vom Erwerber innerhalb von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zu begehren, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger ist als der angemessene Mietzins. Diese dem Vermieter offenstehende Möglichkeit bewirkt für den Unternehmenserwerber eine nicht unerhebliche Unsicherheit, zumal die Höhe des zu bezahlenden Bestandzinses von Einfluß auf den von ihm dem Unternehmensveräußerer zu bezahlenden Kaufpreis sein kann. Die mit Art.I Z.5 lit.a des Bundesgesetzes BGBl. 1985/559 eingefügte, aber erst ab 1.Jänner 1986 geltende Bestimmung des § 12 Abs.4 MRG will den Schwierigkeiten, den angemessenen Mietzins vorweg zu ermitteln, Rechnung tragen und die Herbeiführung einer sicheren Grundlage für die Unternehmensveräußerung ermöglichen. Die Bestimmung sieht vor, daß die vom Hauptmieter und Unternehmenseigentümer, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern, gegen den Vermieter in einem Verfahren nach § 37 MRG erwirkte spruchmäßige Feststellung der Höhe des angemessenen Hauptmietzinses mit erweiterter Rechtskraftwirkung gegenüber dem Erwerber des Unternehmens ausgestattet wird, wenn das Unternehmen innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung veräußert wird (Würth-Zingher MRG`86, 23). Die dargestellte Unsicherheitslage konnte vor dem 1.Jänner 1986 dadurch vermieden werden, daß der Unternehmenserwerber nicht gemäß § 12 Abs.3 MRG in den vom Veräußerer des Unternehmens abgeschlossenen Bestandvertrag eintrat, sondern nach Auflösung des bisherigen Vertrages, einen neuen Vertrag abschloß und damit eine Einigung im Dreiparteienverhältnis erzielte. So wurde auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Wird aber der mit dem Unternehmensveräußerer abgeschlossene Bestandvertrag aufgelöst, kommt eine Vertragsübernahme im Sinne des § 12 Abs.3 MRG nicht in Betracht. Die Zulässigkeit einer Zahlung als Entgelt für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel wurde unter der Geltung des Mietengesetzes im Regelfall als verbotene Ablöse im Sinne des § 17 Abs.1 lit.d MG qualifiziert (SZ 8/322 = JB 23 neu; MietSlg. 20.355;Schauer, JBl. 1985, 257, 258; Zingher, ÖJZ 1982, 113, 116). Nach herrschender Ansicht tritt der Vertragsübernehmer kraft zwingenden Rechtes in den Vertrag ein; selbst ein vertragliches Überlassungsverbot steht dem Rechtsübergang bei Unternehmensveräußerung nicht entgegen (SZ 57/191; Zingher, ÖJZ 1982, 118). Als Äquivalent für die ihm aufgezwungene Vertragsübernahme gibt Paragraph 12, Absatz 3, dritter Satz MRG dem Vermieter das Recht, vom Erwerber innerhalb von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zu begehren, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger ist als der angemessene Mietzins. Diese dem Vermieter offenstehende Möglichkeit bewirkt für den Unternehmenserwerber eine nicht unerhebliche Unsicherheit, zumal die Höhe des zu bezahlenden Bestandzinses von Einfluß auf den von ihm dem Unternehmensveräußerer zu bezahlenden Kaufpreis sein kann. Die mit Artikel römisch eins, Ziffer 5, Litera a, des Bundesgesetzes BGBl. 1985/559 eingefügte, aber erst ab 1.Jänner 1986 geltende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, MRG will den Schwierigkeiten, den angemessenen Mietzins vorweg zu ermitteln, Rechnung tragen und die Herbeiführung einer sicheren Grundlage für die Unternehmensveräußerung ermöglichen. Die Bestimmung sieht vor, daß die vom Hauptmieter und Unternehmenseigentümer, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern, gegen den Vermieter in einem Verfahren nach Paragraph 37, MRG erwirkte spruchmäßige Feststellung der Höhe des angemessenen Hauptmietzinses mit erweiterter Rechtskraftwirkung gegenüber dem Erwerber des Unternehmens ausgestattet wird, wenn das Unternehmen innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung veräußert wird (Würth-Zingher MRG`86, 23). Die dargestellte Unsicherheitslage konnte vor dem 1.Jänner 1986 dadurch vermieden werden, daß der Unternehmenserwerber nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG in den vom Veräußerer des Unternehmens abgeschlossenen Bestandvertrag eintrat, sondern nach Auflösung des bisherigen Vertrages, einen neuen Vertrag abschloß und damit eine Einigung im Dreiparteienverhältnis erzielte. So wurde auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Wird aber der mit dem Unternehmensveräußerer abgeschlossene Bestandvertrag aufgelöst, kommt eine Vertragsübernahme im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht in Betracht. Die Zulässigkeit einer Zahlung als Entgelt für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel wurde unter der Geltung des Mietengesetzes im Regelfall als verbotene Ablöse im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Litera d, MG qualifiziert (SZ 8/322 = JB 23 neu; MietSlg. 20.355;
EvBl. 1964/470 u.a.). Nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes wurde die Auffassung vertreten, daß im Anwendungsbereich des § 16 MRG derartige Zahlungen der Bestimmung des § 27 Abs.1 Z.5 MRG widerstreiten (EvBl. 1986/29 = RdW 1986, 79; Würth a.a.0. Rdz 4 zuEvBl. 1964/470 u.a.). Nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes wurde die Auffassung vertreten, daß im Anwendungsbereich des Paragraph 16, MRG derartige Zahlungen der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG widerstreiten (EvBl. 1986/29 = RdW 1986, 79; Würth a.a.0. Rdz 4 zu
§ 27 MRG). Es wurde jedoch in der Rechtsprechung auch differenziert. So sprach der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ImmZ 1985, 355 = RdW 1986, 78 ähnlich RdW 1986, 77) aus, daß die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen nicht auf jene Fälle zu erstrecken sei, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs.3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Abschluß eines Mietvertrages mit dem Unternehmenserwerber zu unveränderten Bedingungen) vermieden und dergestalt eine unsichere Rechtslage beseitigt wird. Eine solche Leistung sei grundsätzlich als entgeltlich anzusehen und wäre nur dann § 27 Abs.1 Z.5 MRG zu unterstellen, wenn ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Iro, RdW 1986, 66, wies darauf hin, daß das Interesse des abtretenden Mieters an einer derartigen Regelung darin gelegen sein kann, daß es ihm damit ermöglicht wird, mit dem Nachmieter direkt und nicht über den langwierigen und meist wenig ergiebigen Weg des § 10 MRG die Vergütung für getätigte Investitionen auszuhandeln. Er verwies aber auch auf Gefahren, die darin gelegen sein können, daß Mietern ein Weitergaberecht aufgedrängt wird, das für sie wertlos ist und nur dazu dient, unzulässige Ablösevereinbarungen zu kaschieren (ein derartiger Fall lag auch EvBl. 1964/470 zugrunde). Damit kann Iro aber wohl nur aufgezwungene Weitergaberechte bei Mietvertragsabschluß, nicht aber Vereinbarungen bei Auflösung des Bestandvertrages und Abschluß eines neuen Vertrages mit dem eintretenden Mieter meinen. Im vorliegenden Fall wurde der Bestandvertrag mit Karl F*** zwar nach dem Vorbringen der Kläger nur mit geringfügig verändertem Inhalt abgeschlossen, doch kommt dazu, daß die Kläger vertraglich das Bestandverhältnis erst nach Ablauf von zehn Jahren aufkündigen durften und die Entlassung aus dem Bestandvertrag, die das Risiko des Übernehmers über die Höhe des zu entrichtenden Bestandzinses ausschalten sollte, zweifellos auch eine zu veranschlagende Leistung der Beklagten darstellt. Ein Mißverhältnis der von den Klägern erbrachten Leistung und der Gegenleistung der Beklagten kann jedoch insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß es den Klägern durch die mit Karl F*** getroffene Vereinbarung möglich war, nach knapp zweijähriger Vertragsdauer für die Weitergabe des Unternehmens einen Betrag von S 1,560.000,-- zu erlösen, nicht erblickt werden. Insgesamt liegt daher eine verbotene Ablöse selbst dann nicht vor, wenn das Bestandverhältnis kraft Gesetzes oder der "subsidiär" vereinbarten Anwendung den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen sollte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 12 Abs.3 MRG sei eine Sittenwidrigkeit der Leistung im Sinne des § 879 Abs.1 Z.4 ABGB zu verneinen, wird von den Klägern nicht bekämpft. Die Kläger brachten zur Begründung im wesentlichen nur vor, daß die Beklagten nicht bereit gewesen wären, die von den Klägern angestrebte günstige Veräußerung des Unternehmens durch Abschluß eines neuen Bestandvertrages mit Karl F*** zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zum Abschluß eines Bestandvertrages mit Karl F*** bestand nicht. Wucher iS des § 879 Abs.1 Z.4 ABGB liegt aber schon bei Bedachtnahme auf den von den Klägern erzielten Erlös und den von den Beklagten bezahlten Betrag nicht vor.Paragraph 27, MRG). Es wurde jedoch in der Rechtsprechung auch differenziert. So sprach der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ImmZ 1985, 355 = RdW 1986, 78 ähnlich RdW 1986, 77) aus, daß die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen nicht auf jene Fälle zu erstrecken sei, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Abschluß eines Mietvertrages mit dem Unternehmenserwerber zu unveränderten Bedingungen) vermieden und dergestalt eine unsichere Rechtslage beseitigt wird. Eine solche Leistung sei grundsätzlich als entgeltlich anzusehen und wäre nur dann Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG zu unterstellen, wenn ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Iro, RdW 1986, 66, wies darauf hin, daß das Interesse des abtretenden Mieters an einer derartigen Regelung darin gelegen sein kann, daß es ihm damit ermöglicht wird, mit dem Nachmieter direkt und nicht über den langwierigen und meist wenig ergiebigen Weg des Paragraph 10, MRG die Vergütung für getätigte Investitionen auszuhandeln. Er verwies aber auch auf Gefahren, die darin gelegen sein können, daß Mietern ein Weitergaberecht aufgedrängt wird, das für sie wertlos ist und nur dazu dient, unzulässige Ablösevereinbarungen zu kaschieren (ein derartiger Fall lag auch EvBl. 1964/470 zugrunde). Damit kann Iro aber wohl nur aufgezwungene Weitergaberechte bei Mietvertragsabschluß, nicht aber Vereinbarungen bei Auflösung des Bestandvertrages und Abschluß eines neuen Vertrages mit dem eintretenden Mieter meinen. Im vorliegenden Fall wurde der Bestandvertrag mit Karl F*** zwar nach dem Vorbringen der Kläger nur mit geringfügig verändertem Inhalt abgeschlossen, doch kommt dazu, daß die Kläger vertraglich das Bestandverhältnis erst nach Ablauf von zehn Jahren aufkündigen durften und die Entlassung aus dem Bestandvertrag, die das Risiko des Übernehmers über die Höhe des zu entrichtenden Bestandzinses ausschalten sollte, zweifellos auch eine zu veranschlagende Leistung der Beklagten darstellt. Ein Mißverhältnis der von den Klägern erbrachten Leistung und der Gegenleistung der Beklagten kann jedoch insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß es den Klägern durch die mit Karl F*** getroffene Vereinbarung möglich war, nach knapp zweijähriger Vertragsdauer für die Weitergabe des Unternehmens einen Betrag von S 1,560.000,-- zu erlösen, nicht erblickt werden. Insgesamt liegt daher eine verbotene Ablöse selbst dann nicht vor, wenn das Bestandverhältnis kraft Gesetzes oder der "subsidiär" vereinbarten Anwendung den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen sollte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, im Falle der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, MRG sei eine Sittenwidrigkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, Ziffer 4, ABGB zu verneinen, wird von den Klägern nicht bekämpft. Die Kläger brachten zur Begründung im wesentlichen nur vor, daß die Beklagten nicht bereit gewesen wären, die von den Klägern angestrebte günstige Veräußerung des Unternehmens durch Abschluß eines neuen Bestandvertrages mit Karl F*** zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zum Abschluß eines Bestandvertrages mit Karl F*** bestand nicht. Wucher iS des Paragraph 879, Absatz eins, Ziffer 4, ABGB liegt aber schon bei Bedachtnahme auf den von den Klägern erzielten Erlös und den von den Beklagten bezahlten Betrag nicht vor.
Demzufolge bedarf es keiner ergänzenden Feststellungen durch das Erstgericht. Die Rechtssache ist vielmehr spruchreif im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstrichters. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.