Rechtssatz RS0070486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070486
Entscheidungsdatum
28.05.1986
Rechtssatz
Die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen läßt sich nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermeiden und eine unsichere Lage beseitigt wird.Die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen läßt sich nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermeiden und eine unsichere Lage beseitigt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 524/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 524/85
Veröff: ImmZ 1985,355 = MietSlg XXXVII/27 = RdW 1986,78
- 8 Ob 522/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 8 Ob 522/86
Auch
- 1 Ob 560/86
Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 560/86
Veröff: ImmZ 1986,267 (Meinhart)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070486
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_003