Die Revision ist berechtigt.
Daß die Beklagte im Verfahren erster Instanz die Tatsachenbehauptung, sie habe die S 40.000,- als Entgelt für ihren Verzicht entgegengenommen, vom Unternehmenserwerber nach § 12 Abs 3 MRG die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag zu begehren, nicht vorgetragen sondern sich darauf beschränkt hat, das Vorliegen einer (verbotenen) Ablösezahlung zu bestreiten und zu behaupten, diese Zahlung habe überhaupt der neue Mieter als Mietzinsvorauszahlung entrichtet, ist für das Ergebnis der Beurteilung des Rückforderungsanspruches nicht von entscheidender Bedeutung. Auszugehen ist davon, daß der Kläger als Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen im Geltungsbereich des MRG gegen Ende 1982 veräußert hat und der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter führen wollte, und daß die beklagte Vermieterin sich gegen Zahlung von S 40.000,- durch den bisherigen Hauptmieter dazu verstand, mit dem Erwerber des Unternehmens einen Hauptmietvertrag zu den unveränderten Bedingungen zu schließen und damit auf eine nach § 12 Abs 3 MRG mögliche Antragstellung zu verzichten. Die Neuregelung des § 12 Abs 3 MRG sollte nur die Rechtsfigur des gespaltenen Mietverhältnisses durch eine sachgerechte Lösung ersetzen. Sie zwingt dem Vermieter den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das bestehende Mietverhältnis auf, billigt ihm dafür aber zum Ausgleich zu, daß er dann, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger liegt als der angemessene Hauptmietzins (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG), vom Unternehmenserwerber die Erhöhung auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag des Hauptmietzinses mit der Folge begehren kann, daß der übernehmer des Unternehmens und des Mietrechts ab dem auf den Zugang des Erhöhungsbegehrens folgenden Zinstermin den angemessenen Hauptmietzins zu entrichten hat (§ 12 Abs 3 MRG).Daß die Beklagte im Verfahren erster Instanz die Tatsachenbehauptung, sie habe die S 40.000,- als Entgelt für ihren Verzicht entgegengenommen, vom Unternehmenserwerber nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag zu begehren, nicht vorgetragen sondern sich darauf beschränkt hat, das Vorliegen einer (verbotenen) Ablösezahlung zu bestreiten und zu behaupten, diese Zahlung habe überhaupt der neue Mieter als Mietzinsvorauszahlung entrichtet, ist für das Ergebnis der Beurteilung des Rückforderungsanspruches nicht von entscheidender Bedeutung. Auszugehen ist davon, daß der Kläger als Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen im Geltungsbereich des MRG gegen Ende 1982 veräußert hat und der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter führen wollte, und daß die beklagte Vermieterin sich gegen Zahlung von S 40.000,- durch den bisherigen Hauptmieter dazu verstand, mit dem Erwerber des Unternehmens einen Hauptmietvertrag zu den unveränderten Bedingungen zu schließen und damit auf eine nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG mögliche Antragstellung zu verzichten. Die Neuregelung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG sollte nur die Rechtsfigur des gespaltenen Mietverhältnisses durch eine sachgerechte Lösung ersetzen. Sie zwingt dem Vermieter den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das bestehende Mietverhältnis auf, billigt ihm dafür aber zum Ausgleich zu, daß er dann, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger liegt als der angemessene Hauptmietzins (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG), vom Unternehmenserwerber die Erhöhung auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag des Hauptmietzinses mit der Folge begehren kann, daß der übernehmer des Unternehmens und des Mietrechts ab dem auf den Zugang des Erhöhungsbegehrens folgenden Zinstermin den angemessenen Hauptmietzins zu entrichten hat (Paragraph 12, Absatz 3, MRG).
Hier entrichtete der Kläger auf Verlangen der Beklagten S 40.000,-, damit sie mit dem Unternehmenserwerber einen neuen Mietvertrag zu unverändertem Vertragsinhalt schließe. Diese Zahlung traf auch wirtschaftlich den Kläger, weil er ihn aus dem Unternehmensverkaufspreis aufzubringen hatte.
Es kann daher schon deshalb in der Leistung des Betrages von S 40.000,- nicht etwa eine Mietzinsvorauszahlung erblickt werden, die dann der Ungültigkeitssanktion des § 27 MRG unterliegt, wenn sich die Angemessenheit der Mietzinsvereinbarung deshalb nicht positiv beurteilen läßt, weil eine vereinbarte einmalige Zahlung nicht wenigstens durch schlüsssige Abrede einer bestimmten Mietzeit zuzurechnen ist (ImmZ 1985, 48).Es kann daher schon deshalb in der Leistung des Betrages von S 40.000,- nicht etwa eine Mietzinsvorauszahlung erblickt werden, die dann der Ungültigkeitssanktion des Paragraph 27, MRG unterliegt, wenn sich die Angemessenheit der Mietzinsvereinbarung deshalb nicht positiv beurteilen läßt, weil eine vereinbarte einmalige Zahlung nicht wenigstens durch schlüsssige Abrede einer bestimmten Mietzeit zuzurechnen ist (ImmZ 1985, 48).
Nach § 27 Abs 1 Z 5 MRG sind Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der Vermieter sich gegen die guten Sitten Leistungen versprechen läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Katalog der 'ungültigen und verbotenen' Vereinbarungen des § 27 Abs 1 MRG entspricht wohl im wesentlichen dem des § 17 Abs 1 MG. Die bereits dort unscharfe Grenze zwischen dessen lit a und lit d (jetzt Z 1 und Z 5) ist dadurch noch mehr verwischt, daß im § 27 Abs 1 Z 1 MRG nun auch der Vermieter besonders genannt ist und an ihn bezahlte 'Ablösen', die weder unter die dort noch im § 27 Abs 2 MRG genannten Ausnahmen fallen, nun auch unter § 27 Abs 1 Z 1 MRG subsumiert werden können (Würth-Zingher, MRG 2 Anm.1 zu § 27). Echte Mietzinsvorauszahlungen fallen nicht unter die Verbote des § 27 Abs 1 MRG, wenn diese Einmalzahlungen schon nach dem Inhalt der Vereinbarung einem bestimmten Mietzinszahlungszeitraum zuzurechnen sind und die Mietzinsbelastung in den späteren Zinsperioden adäquat verringern, so daß bei einer vorherigen Auflösung des Mietverhältnisses der aliquote Teil zurückzuzahlen ist (AB 880 BlgNR 15.GP zum § 27; Würth-Zingher, MRG 2 Anm.2 zu § 27). Hier handelt es sich jedoch nicht um eine Einmalzahlung durch den neuen Mieter, sondern darum, daß der bisherige Mieter mit Einverständnis des Unternehmenserwerbers mit der Vermieterin übereinkam, ihr einen bestimmten Geldbetrag zu leisten, wenn sie mit dem Unternehmenserwerber einen neuen Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeit schließt, dessen Vertragsinhalt gegenüber dem bisherigen unverändert bleibt, also insbesondere die sonst nach dem Gesetz eintretenden Wirkungen des § 12 Abs 3 MRG und daher auch ein Begehren auf Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag ausschließt. Der übergang der Hauptmietrechte unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG bringt es mit sich, daß der Unternehmenserwerber bei Unterbleiben einer Einigung mit dem Vermieter eine bis zur Klärung andauernde Unsicherheit in Ansehung der Höhe des von ihm zu leistenden Hauptmietzinses hinnehmen muß. Einerseits steht dem Vermieter eine Frist von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang zur Verfügung, um die Erhöhung begehren zu können. Andererseits können die Ansichten über den nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG zulässigen angemessenen Hauptmietzins auseinandergehen. Erst mit einer Entscheidung im Prozeß oder im besonderen Verfahren nach dem § 37 MRG steht fest, welchen Betrag an Hauptmietzins der Unternehmenserwerber zu leisten hat. Daß sich diese Lage auf das Veräußerungsgeschäft auswirken kann, liegt nahe, denn die Kalkulation, welcher Bestandzins für die Geschäftsräumlichkeiten anfällt, in denen das vom Erwerber dort fortzuführende Unternehmen weitergeführt wird, wird sich im Kaufpreis für das Unternehmen niederschlagen.Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG sind Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der Vermieter sich gegen die guten Sitten Leistungen versprechen läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Katalog der 'ungültigen und verbotenen' Vereinbarungen des Paragraph 27, Absatz eins, MRG entspricht wohl im wesentlichen dem des Paragraph 17, Absatz eins, MG. Die bereits dort unscharfe Grenze zwischen dessen Litera a und Litera d, (jetzt Ziffer eins und Ziffer 5,) ist dadurch noch mehr verwischt, daß im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nun auch der Vermieter besonders genannt ist und an ihn bezahlte 'Ablösen', die weder unter die dort noch im Paragraph 27, Absatz 2, MRG genannten Ausnahmen fallen, nun auch unter Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG subsumiert werden können (Würth-Zingher, MRG 2 Anm.1 zu Paragraph 27,). Echte Mietzinsvorauszahlungen fallen nicht unter die Verbote des Paragraph 27, Absatz eins, MRG, wenn diese Einmalzahlungen schon nach dem Inhalt der Vereinbarung einem bestimmten Mietzinszahlungszeitraum zuzurechnen sind und die Mietzinsbelastung in den späteren Zinsperioden adäquat verringern, so daß bei einer vorherigen Auflösung des Mietverhältnisses der aliquote Teil zurückzuzahlen ist Ausschussbericht 880 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode zum Paragraph 27,; Würth-Zingher, MRG 2 Anm.2 zu Paragraph 27,). Hier handelt es sich jedoch nicht um eine Einmalzahlung durch den neuen Mieter, sondern darum, daß der bisherige Mieter mit Einverständnis des Unternehmenserwerbers mit der Vermieterin übereinkam, ihr einen bestimmten Geldbetrag zu leisten, wenn sie mit dem Unternehmenserwerber einen neuen Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeit schließt, dessen Vertragsinhalt gegenüber dem bisherigen unverändert bleibt, also insbesondere die sonst nach dem Gesetz eintretenden Wirkungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG und daher auch ein Begehren auf Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag ausschließt. Der übergang der Hauptmietrechte unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG bringt es mit sich, daß der Unternehmenserwerber bei Unterbleiben einer Einigung mit dem Vermieter eine bis zur Klärung andauernde Unsicherheit in Ansehung der Höhe des von ihm zu leistenden Hauptmietzinses hinnehmen muß. Einerseits steht dem Vermieter eine Frist von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang zur Verfügung, um die Erhöhung begehren zu können. Andererseits können die Ansichten über den nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zulässigen angemessenen Hauptmietzins auseinandergehen. Erst mit einer Entscheidung im Prozeß oder im besonderen Verfahren nach dem Paragraph 37, MRG steht fest, welchen Betrag an Hauptmietzins der Unternehmenserwerber zu leisten hat. Daß sich diese Lage auf das Veräußerungsgeschäft auswirken kann, liegt nahe, denn die Kalkulation, welcher Bestandzins für die Geschäftsräumlichkeiten anfällt, in denen das vom Erwerber dort fortzuführende Unternehmen weitergeführt wird, wird sich im Kaufpreis für das Unternehmen niederschlagen.
Da aber dem Vermieter der übergang der Hauptmietrechte in diesem Fall ohnedies aufgezwungen wird und er gar keinen neuen Mietvertrag mit dem Erwerber des Unternehmens abzuschließen braucht, weil die Hauptmietrechte und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Unternehmenserwerber übergehen, am Veräußerungsgeschäft jeweils Unternehmer beteiligt sind und deshalb eine besondere Zwangslage nicht erkennbar ist, wird in der Praxis kaum mehr als ein in etwa angemessener Betrag an den Vermieter geleistet werden, wenn dieser auf sein Recht verzichtet, die Erhöhung des Hauptmietzinses vom Unternehmenserwerber zu begehren und damit von vorneherein die Unsicherheit einer wesentlichen Komponente des Bestandvertrages, nämlich der Höhe des zu leistenden Mietzinses ausschaltet. § 27 Abs 1 Z 5 MRG verpönt nur Leistungen, die sich der Vermieter gegen die guten Sitten versprechen läßt. Die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 27 MRG; JB 23 neu = SZ 8/322; MietSlg. 16.272 ua) läßt sich daher nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden und eine unsichere Lage beseitigt wird.Da aber dem Vermieter der übergang der Hauptmietrechte in diesem Fall ohnedies aufgezwungen wird und er gar keinen neuen Mietvertrag mit dem Erwerber des Unternehmens abzuschließen braucht, weil die Hauptmietrechte und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Unternehmenserwerber übergehen, am Veräußerungsgeschäft jeweils Unternehmer beteiligt sind und deshalb eine besondere Zwangslage nicht erkennbar ist, wird in der Praxis kaum mehr als ein in etwa angemessener Betrag an den Vermieter geleistet werden, wenn dieser auf sein Recht verzichtet, die Erhöhung des Hauptmietzinses vom Unternehmenserwerber zu begehren und damit von vorneherein die Unsicherheit einer wesentlichen Komponente des Bestandvertrages, nämlich der Höhe des zu leistenden Mietzinses ausschaltet. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG verpönt nur Leistungen, die sich der Vermieter gegen die guten Sitten versprechen läßt. Die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 27, MRG; JB 23 neu = SZ 8/322; MietSlg. 16.272 ua) läßt sich daher nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden und eine unsichere Lage beseitigt wird.
Eine solche Leistung ist vielmehr als eine grundsätzlich entgeltliche anzusehen (vgl. § 1380 ABGB). Sie wäre nur als sittenwidrig anzusehen und könnte dem § 27 Abs 1 Z 5 MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Dies müßte jedoch die Partei behaupten und beweisen, die sich darauf beruft, daß sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen ließ. Der Kläger hat nun weder dargetan, daß der von ihm bezahlte Betrag ungerechtfertigt hoch oder überhaupt unzulässig verlangt wurde, weil die Zahlung nicht als Verzichts-Entgelt zu werten war oder der bisherige Hauptmietzins bereits eindeutig den nach § 16 Abs 1 MRG höchstzulässigen Hauptmietzins darstellte und darüber gar kein Streit entstehen konnte, so daß der Unternehmenserwerber mit einem Erhöhungsbegehren gar nicht rechnen mußte oder dieses mit Sicherheit abwehren hätte können. Wird nicht im Einzelfall dargetan, daß eine derartige Vereinbarung (wie hier festgestellt) auf Grund der eben dargelegten zusätzlichen Umstände gegen die guten Sitten verstieß, fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 27 Abs 1 Z 5 MRG und dem Rückforderungsanspruch die Berechtigung.Eine solche Leistung ist vielmehr als eine grundsätzlich entgeltliche anzusehen vergleiche Paragraph 1380, ABGB). Sie wäre nur als sittenwidrig anzusehen und könnte dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Dies müßte jedoch die Partei behaupten und beweisen, die sich darauf beruft, daß sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen ließ. Der Kläger hat nun weder dargetan, daß der von ihm bezahlte Betrag ungerechtfertigt hoch oder überhaupt unzulässig verlangt wurde, weil die Zahlung nicht als Verzichts-Entgelt zu werten war oder der bisherige Hauptmietzins bereits eindeutig den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG höchstzulässigen Hauptmietzins darstellte und darüber gar kein Streit entstehen konnte, so daß der Unternehmenserwerber mit einem Erhöhungsbegehren gar nicht rechnen mußte oder dieses mit Sicherheit abwehren hätte können. Wird nicht im Einzelfall dargetan, daß eine derartige Vereinbarung (wie hier festgestellt) auf Grund der eben dargelegten zusätzlichen Umstände gegen die guten Sitten verstieß, fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG und dem Rückforderungsanspruch die Berechtigung.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr der Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von S 40.000,- streitverfangen. In Abänderung der darüber getroffenen Entscheidung der Vorinstanzen verneint der Oberste Gerichtshof die Berechtigung dieses Anspruches, so daß auch insoweit das Klagebegehren abzuweisen ist.
Damit ist der Kläger endgültig mit seinem gesamten Zahlungsbegehren unterlegen. Dies hat die neue Kostenentscheidung nach § 41 und § 50 ZPO zur Folge. Der unterlegene Kläger hat der obsiegenden Beklagten an Kosten des Verfahrens erster Instanz S 39.848,05, an Kosten des Berufungsverfahrens S 13.685,90 und an Kosten des Revisionsverfahrens S 2.940,15 zu ersetzen.Damit ist der Kläger endgültig mit seinem gesamten Zahlungsbegehren unterlegen. Dies hat die neue Kostenentscheidung nach Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO zur Folge. Der unterlegene Kläger hat der obsiegenden Beklagten an Kosten des Verfahrens erster Instanz S 39.848,05, an Kosten des Berufungsverfahrens S 13.685,90 und an Kosten des Revisionsverfahrens S 2.940,15 zu ersetzen.