Rechtssatz RS0070498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070498
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Wird dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht, dass die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter = Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden und eine unsichere Lage beseitigt wird, ist eine solche Leistung als eine grundsätzlich entgeltliche anzusehen vgl (§ 1380 ABGB). Sie wäre nur als sittenwidrig anzusehen und könnte dem § 27 Abs 1 Z 5 MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Dies müsste jedoch die Partei behaupten und beweisen, die sich darauf beruft, dass sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen ließ.Wird dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter = Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden und eine unsichere Lage beseitigt wird, ist eine solche Leistung als eine grundsätzlich entgeltliche anzusehen vergleiche (Paragraph 1380, ABGB). Sie wäre nur als sittenwidrig anzusehen und könnte dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. Dies müsste jedoch die Partei behaupten und beweisen, die sich darauf beruft, dass sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen ließ.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 524/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 524/85
Veröff: ImmZ 1985,355 = RdW 1986,78 = MietSlg XXXVII/27
- 8 Ob 522/86
Entscheidungstext OGH 07.05.1986 8 Ob 522/86
- 1 Ob 560/86
Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 560/86
Auch; Veröff: ImmZ 1986,267 (Meinhart)
- 7 Ob 588/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 588/87
Ähnlich; nur: Sie wäre nur als sittenwidrig anzusehen und könnte dem § 27 Abs 1 Z 5 MRG unterstellt werden, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen der dem Vermieter versprochenen oder erbrachten Leistung und dem Aufgeben von Rechten durch den Vermieter bestünde. (T1) Beisatz: Hier: Nach § 27 MRG sollen Ablösezahlungen erfasst werden, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, wenn ihnen keine gleichwertige Gegenleistung auf seiner Seite entgegensteht. (T2) Veröff: SZ 60/101
- 4 Ob 567/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 567/87
Auch; nur T1; Veröff: WoBl 1988,46 (Würth)
- 4 Ob 199/09g
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 199/09g
Vgl auch; Beisatz: § 12a MRG schließt es nicht aus, dass im Einvernehmen aller Beteiligten der bestehende Mietvertrag aufgelöst und ein neuer geschlossen wird. (T3)
- 4 Ob 79/18y
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070498
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_005