Rechtssatz RS0069917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069917
Entscheidungsdatum
29.04.2003
Rechtssatz
Von einer "echten" Mietzinsvorauszahlung kann keine Rede sein, wenn die Mieter mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben, also eine Einmalzahlung, die nach § 27 MRG verboten und rückforderbar ist; diese kann daher auch vom Nachmieter nicht verlangt werden.Von einer "echten" Mietzinsvorauszahlung kann keine Rede sein, wenn die Mieter mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben, also eine Einmalzahlung, die nach Paragraph 27, MRG verboten und rückforderbar ist; diese kann daher auch vom Nachmieter nicht verlangt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 552/88
Entscheidungstext OGH 05.07.1988 5 Ob 552/88
Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) = MietSlg XL/20
- 5 Ob 47/95
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 47/95
Vgl; Veröff: SZ 69/97
- 5 Ob 2077/96v
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2077/96v
Vgl auch
- 5 Ob 9/03i
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i
Vgl auch; nur: Von einer "echten" Mietzinsvorauszahlung kann keine Rede sein, wenn die Mieter mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069917
Dokumentnummer
JJR_19880705_OGH0002_0050OB00552_8800000_003