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Entscheidung 5 Ob 47/95×

Entscheidung 5 Ob 47/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob47/95

Entscheidungsdatum

09.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr.Christian L*****, Arzt, ***** vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Sibylle K*****, Handelsagentin, ***** vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. Oktober 1994, GZ 41 R 199/94-15, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.November 1993, GZ 48 Msch 28/92-10, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1996, 5 Ob 47/95, wird dahin berichtigt, daß in der im letzten Absatz des Spruches enthaltenen Kostenentscheidung der Betrag von S 180.000,-- durch den Betrag von S 180,-- ersetzt wird.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1996, 5 Ob 47/95, ergibt sich, daß die Antragsgegnerin zum Ersatz von Barauslagen in Höhe der vom Antragsteller verzeichneten Pauschalgebühr verpflichtet werden sollte. Infolge eines offenkundigen Diktatfehlers wurde jedoch in den Spruch der Entscheidung statt der verzeichneten S 180,-- der offensichtlich unrichtige Betrag von S 180.000,-- aufgenommen. Dieser Fehler war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E43090 05AA0475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB00047.95.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19960709_OGH0002_0050OB00047_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0069577 Rechtssatz 24.10.1984Zivilrecht
Die Angemessenheit einer auf den Hauptmietzins anzurechnenden einmaligen Leistung kann mangels Abrede über die Mietzeit, für die die einmalige Leistung Entgelt sein soll, nicht beurteilt werden. Läßt sich die Angemessenheit einer Mietzinsvereinbarung nicht …
RS0069778 Rechtssatz 29.09.1987Zivilrecht
Das wesentliche Merkmal eines verbotenen Ablösevertrages ist das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Nach dem Zweck dieser Regelung sind nur solche Ablösezahlungen des neuen Mieters verboten, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichend …
RS0069833 Rechtssatz 05.07.1988Zivilrecht
Hat der Mieter mit dem Vermieter eine an den früheren Mieter zu erbringende Ablösezahlung vereinbart, ist dies gleich der Vereinbarung mit dem früheren Mieter selbst zu sehen; in beiden Fällen ist die Vereinbarung nach dem hier jedenfalls zur Anwendung gela …
RS0069917 Rechtssatz 05.07.1988Zivilrecht
Von einer "echten" Mietzinsvorauszahlung kann keine Rede sein, wenn die Mieter mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben, also eine Einmalzahlung, die nach § 27 MRG ve …
RS0070003 Rechtssatz 05.07.1988Zivilrecht
Nur soweit § 16 MRG überhaupt nicht anzuwenden ist, kann der Vermieter anstelle oder neben einem monatlich zu entrichtenden Mietzins auch Einmalzahlungen als Mietzins begehren.
RS0070027 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Im Anwendungsbereich des § 16 MRG sind Einmalzahlungen selbst dann dem § 27 Abs 1 Z 1 oder 5 MRG zu unterstellen, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, außer es handelt sich um eine echte Mietzinsvorauszahlung.
RS0070126 Rechtssatz 05.07.1988Zivilrecht
Einmalzahlungen können nur dann auf ihre Angemessenheit geprüft werden, wenn sie Vorauszahlungen des Mietzinses darstellen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig vereinbart werden kann. Dann nämlich besteht bei kürzerer Dauer des Mietverhältnisses …
RS0070211 Rechtssatz 26.06.1985Zivilrecht
Echte Mietzinsvorauszahlungen fallen nicht unter die Verbote des § 27 Abs 1 MRG, wenn diese Einmalzahlungen schon nach dem Inhalt der Vereinbarung einem bestimmten Mietzinszahlungszeitraum zuzurechnen sind und die Mietzinsbelastung in den späteren Zinsperio …
RS0102182 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormie …