Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der vorliegende Revisionsrekurs ungeachtet des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz nicht zulässig.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der vorliegende Revisionsrekurs ungeachtet des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz nicht zulässig.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Revisionswerber nicht auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage beschränkt (vgl JBl 1996, 442 = ÖJZ-LSK 1996/139 = SZ 68/157).Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Revisionswerber nicht auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage beschränkt vergleiche JBl 1996, 442 = ÖJZ-LSK 1996/139 = SZ 68/157).
Doch liegt in der von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfenen Frage des Bedeutungsinhalts des Begriffs "der vom Hauptmieter zu entrichtende Mietzins" keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.Doch liegt in der von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfenen Frage des Bedeutungsinhalts des Begriffs "der vom Hauptmieter zu entrichtende Mietzins" keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Grundlage der Ermittlung des zulässigen Untermietzinses ist seit jeher "der vom Hauptmieter zu entrichtende Mietzins". Dieser Begriff findet sich bereits in § 14 Abs 1 MG, wurde sodann in § 26 Abs 1 MRG übernommen und in der durch das 3. WÄG vorgenommenen Novellierung des § 26 Abs 1 MRG beibehalten. Der Begriff des "vom Mieter zu entrichtenden Mietzinses" findet sich daneben auch in den jeweiligen Kündigungsbestimmungen des § 19 Abs 2 Z 10 zweiter Fall MG bzw § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG. Hier soll ein Mißverhältnis zwischen dem "vom Mieter zu entrichtenden Mietzins" und der vom Dritten (Untermieter) zu erbringenden Gegenleistung den Vermieter zur Kündigung des Hauptmietverhältnisses berechtigen. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen wird deutlich, daß die Bestimmungen über die zulässige Höhe des Untermietzinses nicht nur einerseits Schutzbestimmungen für den Untermieter zur Überprüfung des von ihm in zulässigerweise begehrten Entgelts sind, sondern auch Schutzbestimmungen für den Vermieter darstellen, weil damit eine Bereicherung des Hauptmieters durch ein unverhältnismäßig hohes Übersteigen des von diesem zu bezahlenden Hauptmietzinses durch Untermietentgelte verhindert werden soll (vgl MietSlg 30/26; 23.391 ua). Gerade aus diesem aus den gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar abzuleitenden Zweck wird deutlich, daß die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Auslegung des Begriffs "zu entrichtender Mietzins" zu keinem diesen Gesetzeszwecken gerecht werdenden Ergebnis führen kann.Grundlage der Ermittlung des zulässigen Untermietzinses ist seit jeher "der vom Hauptmieter zu entrichtende Mietzins". Dieser Begriff findet sich bereits in Paragraph 14, Absatz eins, MG, wurde sodann in Paragraph 26, Absatz eins, MRG übernommen und in der durch das 3. WÄG vorgenommenen Novellierung des Paragraph 26, Absatz eins, MRG beibehalten. Der Begriff des "vom Mieter zu entrichtenden Mietzinses" findet sich daneben auch in den jeweiligen Kündigungsbestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, zweiter Fall MG bzw Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG. Hier soll ein Mißverhältnis zwischen dem "vom Mieter zu entrichtenden Mietzins" und der vom Dritten (Untermieter) zu erbringenden Gegenleistung den Vermieter zur Kündigung des Hauptmietverhältnisses berechtigen. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen wird deutlich, daß die Bestimmungen über die zulässige Höhe des Untermietzinses nicht nur einerseits Schutzbestimmungen für den Untermieter zur Überprüfung des von ihm in zulässigerweise begehrten Entgelts sind, sondern auch Schutzbestimmungen für den Vermieter darstellen, weil damit eine Bereicherung des Hauptmieters durch ein unverhältnismäßig hohes Übersteigen des von diesem zu bezahlenden Hauptmietzinses durch Untermietentgelte verhindert werden soll vergleiche MietSlg 30/26; 23.391 ua). Gerade aus diesem aus den gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar abzuleitenden Zweck wird deutlich, daß die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Auslegung des Begriffs "zu entrichtender Mietzins" zu keinem diesen Gesetzeszwecken gerecht werdenden Ergebnis führen kann.
Doch abgesehen davon wird auch verkannt, daß schon logisch-grammatikalisch "der vom Mieter zu entrichtende Mietzins nur jenen Mietzins bedeuten kann, zu dessen Entrichtung = Bezahlung ein Mieter sich bereits (vertraglich) verpflichtet hat. Die von den Rechtsmittelwerbern gewünschte Auslegung übersieht, daß es um den vom Untervermieter, also einer konkreten Person, zu entrichtenden Hauptmietzins geht, woraus sich zwanglos ergibt, daß die Zulässigkeit der Höhe dieses Betrags aus dem Datum seines Mietvertragsabschlusses resultiert.
Daß daher maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Untermietzinses nicht der angemessene Hauptmietzins oder der Richtwertmietzins ist, der im Fall einer Neuvermietung von einem Hauptmieter zu erzielen wäre, sondern der vom konkreten Hauptmieter aufgrund seines Vertrags mit dem Vermieter tatsächlich zu zahlende Mietzins, soweit dieser zulässig ist, wird von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch zu § 26 MRG bekräftigt (vgl 5 Ob 46/95 = EWR I/26/11 ff = RS0101792).Daß daher maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Untermietzinses nicht der angemessene Hauptmietzins oder der Richtwertmietzins ist, der im Fall einer Neuvermietung von einem Hauptmieter zu erzielen wäre, sondern der vom konkreten Hauptmieter aufgrund seines Vertrags mit dem Vermieter tatsächlich zu zahlende Mietzins, soweit dieser zulässig ist, wird von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch zu Paragraph 26, MRG bekräftigt vergleiche 5 Ob 46/95 = EWR I/26/11 ff = RS0101792).
Darüberhinaus muß zur Frage, daß § 26 MRG auf Unterbestandverhältnisse nur dann anwendbar ist, wenn diese sich aus einem Hauptmietverhältnis ableiten (vgl 5 Ob 34/97d = EWR I/26/14 f), nicht eingegangen werden, stellen doch die Ausführungen über ein zwischen den Antragsgegnern und dem Hauseigentümer vereinbartes Fruchtgenußrecht eine Neuerung dar, die weder im Rekurs- noch im Revisionsrekursverfahren Beachtung finden konnte.Darüberhinaus muß zur Frage, daß Paragraph 26, MRG auf Unterbestandverhältnisse nur dann anwendbar ist, wenn diese sich aus einem Hauptmietverhältnis ableiten vergleiche 5 Ob 34/97d = EWR I/26/14 f), nicht eingegangen werden, stellen doch die Ausführungen über ein zwischen den Antragsgegnern und dem Hauseigentümer vereinbartes Fruchtgenußrecht eine Neuerung dar, die weder im Rekurs- noch im Revisionsrekursverfahren Beachtung finden konnte.
Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtslage zu § 26 MRG idF des 3. WÄG und der dazu bestehenden Rechtsprechung die allein entscheidungsrelevanten Fragen zutreffend gelöst, ohne daß darüberhinaus eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären wäre.Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtslage zu Paragraph 26, MRG in der Fassung des 3. WÄG und der dazu bestehenden Rechtsprechung die allein entscheidungsrelevanten Fragen zutreffend gelöst, ohne daß darüberhinaus eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären wäre.
Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.
Die Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.