Begründung:
Die Zweitantragsgegnerin ist Hauptmieterin des Geschäftslokales in Wien 7., ***** (M*****), das vom Erstantragsgegner an die Antragsteller "verpachtet" (bzw nach Ansicht der Antragsteller untervermietet) wurde.
Mit Antrag vom 30.9.1987 begehrten die Antragsteller nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 40 Abs 2 MRG) - die Feststellung, der vereinbarte, als "Pachtzins" bezeichnete Untermietzins von monatlich S 50.000,- sei unangemessen hoch, und die Ermäßigung des Untermietzinses ab dem folgenden Zinstermin auf monatlich S 7.000,- zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer.Mit Antrag vom 30.9.1987 begehrten die Antragsteller nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (Paragraph 40, Absatz 2, MRG) - die Feststellung, der vereinbarte, als "Pachtzins" bezeichnete Untermietzins von monatlich S 50.000,- sei unangemessen hoch, und die Ermäßigung des Untermietzinses ab dem folgenden Zinstermin auf monatlich S 7.000,- zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer.
Die Antragsgegner wendeten im Wesentlichen ein, es sei ein lebendes Unternehmen (Imbißstube) verpachtet worden; überdies seien die Antragsteller infolge in der Zwischenzeit erfolgter Weitergabe des Geschäftslokales nicht aktiv legitimiert.
Das Erstgericht wies die Anträge der Antragsteller ab und verhielt diese zum Kostenersatz an den Erstantragsgegner.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Zweitantragsgegnerin ist Hauptmieterin ua der verfahrensgegenständlichen Geschäftslokalitäten, die in einem der Republik Österreich gehörenden Haus gelegen sind. Die Hauseigentümerin hatte früher die Untervermietung nur einmal (an ein anderes Unternehmen als das von den Antragstellern betriebene) gestattet, nicht jedoch die Bewilligung zur Untervermietung an die Antragsteller erteilt.
Der Hauptmietzins, den die Zweitantragsgegnerin bei Abschluß des Hauptmietvertrages zu zahlen hatte, betrug ca S 8.000,-. Dazu kamen noch ca S 2.100,- als Betriebskosten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in diesem Verfahren (September 1987) betrug der auf die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten entfallende Mietzins ca S 7.000,- zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer.
Mit Wissen und Zustimmung der Zweitantragsgegnerin schloß der Erstantragsgegner, der damalige Lebensgefährte der Zweitantragsgegnerin am 6.11.1986 mit den Antragstellern einen sogenannten Pachtvertrag über die genannten Geschäftsräumlichkeiten, wobei eine Betriebspflicht vereinbart und festgehalten wurde, daß der Erstantragsgegner einen Betrieb, der zur Ausübung des Handels mit Waren aller Art und des Gastgewerbes geeignet ist, betreibt. Es wurde ein monatlicher Pachtschilling von S 50.000,- zuzüglich laufender Betriebskosten, öffentlicher Abgaben, Ersatzes der Gebrauchsabgabe für das Geschäftsschild und Umsatzsteuer vereinbart. Aus dem Vertragstext geht nicht hervor, daß tatsächlich, wie vom Erstantragsgegner behauptet, dort eine Imbißstube geführt wird. Der Erstantragsgegner hatte allerdings früher eine Imbißstube eingerichtet und diese etwa ein Jahr vorher verpachtet gehabt. Nach Beendigung dieses Pachtvertrages wegen finanzieller Schwierigkeiten der Pächterfamilie wollte der Erstantragsgegner neuerlich einen Pachtvertrag abschließen, weil eine Untervermietung laut den Konditionen der Hauseigentümerin verboten war.
Tatsächlich gab es zum Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjektes an die Antragsteller keine Einrichtung einer Imbißstube in diesem Geschäftslokal.
Schon bei Vertragsabschluß wurde dem Erstantragsgegner mitgeteilt, daß die Antragsteller nicht die Fortführung einer Imbißstube planen, sondern einen Elektrohandel führen wollen.
Die vom Erstantragsgegner im Lokal getätigten Investitionen, die per Dezember 1986 einen Wert von S 352.987,- darstellten, waren keine solchen spezifisch für eine Imbißstube, sondern Investitionen allgemeiner Art. Die Antragsteller übernahmen weder Buchhaltungsunterlagen noch ein Warenlager vom Erstantragsgegner, sondern nur diverses Inventar, das aber nicht viel wert war.Die vom Erstantragsgegner im Lokal getätigten Investitionen, die per Dezember 1986 einen Wert von S 352.987,- darstellten, waren keine solchen spezifisch für eine Imbißstube, sondern Investitionen allgemeiner "Art". Die Antragsteller übernahmen weder Buchhaltungsunterlagen noch ein Warenlager vom Erstantragsgegner, sondern nur diverses Inventar, das aber nicht viel wert war.
Die Antragsteller richteten nach Übernahme des Lokals ein Elektrogeschäft ein und machten darin in der Folge Geschäfte mit diversen Kunden aus Ungarn.
Unbestritten ist, daß das vertragsgegenständliche Geschäftslokal eine Nutzfläche von 162,76 m2 hat und daß der angemessene Hauptmietzins S 91.100,- betragen würde.
Die Firma S***** ist - entgegen der Behauptung der Antragsgegner - nicht Rechtsnachfolgerin der Antragsteller und hat keinerlei Geschäftsanteile an deren Unternehmen erworben.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Die Zweitantragsgegnerin sei nicht passiv legitimiert, weil sie in keinerlei Rechtsverhältnis mit den Antragstellern stehe. Sie sei zwar Hauptmieterin der Bestandräumlichkeiten, doch habe nicht sie, sondern der über das Bestandobjekt verfügungsberechtigte Erstantragsgegner den sogenannten Pachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen. Der vereinbarte Pachtzins von monatlich S 50.000,-, der in Wahrheit als Untermietzins zu qualifizieren sei, liege unterhalb des für das Geschäftslokal angemessenen monatlichen Hauptmietzinses von S 91.100,- und sei demgemäß keineswegs unangemessen hoch.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Anwendbarkeit des § 26 MRG setze voraus, daß das Untermietverhältnis von einem Hauptmietverhältnis, nicht aber etwa von anderen Benützungsrechten abgeleitet werde. Diese Voraussetzung fehle in dem hier zu beurteilenden Fall. Vertragspartner der Antragsteller sei der Erstantragsgegner, der selbst nicht Hauptmieter sei, sondern seine Benützungsrechte von einer Hauptmieterin ableite. Es gehe daher nicht an, den von der Hauptmieterin zu zahlenden Hauptmietzins mit dem zwischen dem Erstantragsgegner und den Antragstellern vereinbarten Untermietzins in Relation zu setzen. Für einen solchen Fall könne § 26 MRG seiner Intention nach gar keine Geltung haben, weil etwa in allen denjenigen Fällen, in denen der Benützungsberechtigte selbst kein Entgelt für die Benützung des Bestandobjektes zu leisten habe, jede Grundlage für die Unverhältnismäßigkeitsprüfung fehlen würde.Die Anwendbarkeit des Paragraph 26, MRG setze voraus, daß das Untermietverhältnis von einem Hauptmietverhältnis, nicht aber etwa von anderen Benützungsrechten abgeleitet werde. Diese Voraussetzung fehle in dem hier zu beurteilenden Fall. Vertragspartner der Antragsteller sei der Erstantragsgegner, der selbst nicht Hauptmieter sei, sondern seine Benützungsrechte von einer Hauptmieterin ableite. Es gehe daher nicht an, den von der Hauptmieterin zu zahlenden Hauptmietzins mit dem zwischen dem Erstantragsgegner und den Antragstellern vereinbarten Untermietzins in Relation zu setzen. Für einen solchen Fall könne Paragraph 26, MRG seiner Intention nach gar keine Geltung haben, weil etwa in allen denjenigen Fällen, in denen der Benützungsberechtigte selbst kein Entgelt für die Benützung des Bestandobjektes zu leisten habe, jede Grundlage für die Unverhältnismäßigkeitsprüfung fehlen würde.
Anhaltspunkte für ein Schein- oder Umgehungsgeschäft lägen nicht vor.
Dem im Ergebnis nicht berechtigten Rekurs sei daher der Erfolg zu versagen gewesen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die anderen Rekursausführungen (Aktenwidrigkeit; unrichtige bzw mangelhafte Tatsachenfeststellung) einzugehen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob die Anwendbarkeit des § 26 MRG die Ableitung des Untermietverhältnisses von einem Hauptmietverhältnis voraussetze.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob die Anwendbarkeit des Paragraph 26, MRG die Ableitung des Untermietverhältnisses von einem Hauptmietverhältnis voraussetze.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Erstantragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist, soweit er die Entscheidung bezüglich das Vertragsverhältnis mit dem Erstantragsgegner betrifft, aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig und im Sinne seiner Aufhebungsanträge auch berechtigt, im übrigen (betreffend die Zweitantragsgegnerin) jedoch unzulässig.