Rechtssatz RS0070333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070333
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Rechtssatz
In § 26 MRG ist die Abgeltung für besondere Investitionen und Nebenleistungen des Untervermieters (neben dem von diesem zu bezahlenden Hauptmietzins) ausdrücklich als Komponente der vom Untermieter zu zahlenden Gegenleistung genannt; daher ist auch das vom Untervermieter für die Überlassung der Einrichtungsgegenstände begehrte Entgelt im Verfahren nach § 37 MRG zu überprüfen.In Paragraph 26, MRG ist die Abgeltung für besondere Investitionen und Nebenleistungen des Untervermieters (neben dem von diesem zu bezahlenden Hauptmietzins) ausdrücklich als Komponente der vom Untermieter zu zahlenden Gegenleistung genannt; daher ist auch das vom Untervermieter für die Überlassung der Einrichtungsgegenstände begehrte Entgelt im Verfahren nach Paragraph 37, MRG zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070333
Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_0050OB00012_9100000_002