Aus der Begründung:
Bei der Überprüfung der Zulässigkeit dieser Rechtsmittel ist zunächst davon auszugehen, daß mit Rücksicht auf § 522 ZPO (§ 176 KO) der Rekurs auch gegen die Bestimmung der Frist nach § 110 Abs 4 KO zulässig ist, wiewohl es sich dabei nur um eine das Verfahren leitende Verfügung handelt (EvBl 1961/509).Bei der Überprüfung der Zulässigkeit dieser Rechtsmittel ist zunächst davon auszugehen, daß mit Rücksicht auf Paragraph 522, ZPO (Paragraph 176, KO) der Rekurs auch gegen die Bestimmung der Frist nach Paragraph 110, Absatz 4, KO zulässig ist, wiewohl es sich dabei nur um eine das Verfahren leitende Verfügung handelt (EvBl 1961/509).
Der Kreis der Rekursberechtigten ist im Konkursverfahren nicht ausdrücklich begrenzt. Es ist jeder grundsätzlich zum Rekurse befugt, der in seinen Rechten verletzt sein kann (EvBl 1968/165; EvBl 1970/269). Es ist aber auch das Rechtsschutzinteresse eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses (5 Ob 215/70). Alle diese Voraussetzungen sind bei den Revisionsrekurswerbern anzunehmen, insbesondere auch beim Masseverwalter im Hinblick auf die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 81 Abs 2 KO.Der Kreis der Rekursberechtigten ist im Konkursverfahren nicht ausdrücklich begrenzt. Es ist jeder grundsätzlich zum Rekurse befugt, der in seinen Rechten verletzt sein kann (EvBl 1968/165; EvBl 1970/269). Es ist aber auch das Rechtsschutzinteresse eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses (5 Ob 215/70). Alle diese Voraussetzungen sind bei den Revisionsrekurswerbern anzunehmen, insbesondere auch beim Masseverwalter im Hinblick auf die ihm obliegenden Pflichten gemäß Paragraph 81, Absatz 2, KO.
Zwar ist auch die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO im Konkursverfahren anzuwenden (5 Ob 95/69; 5 Ob 69/71). Es ist aber der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß jedenfalls zulässig, der zwar formell die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ausspricht, inhaltlich aber durch die ersatzlose Beseitigung eine Abänderung darstellt (SZ 12/17; 5 Ob 161/72).Zwar ist auch die Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO im Konkursverfahren anzuwenden (5 Ob 95/69; 5 Ob 69/71). Es ist aber der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß jedenfalls zulässig, der zwar formell die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ausspricht, inhaltlich aber durch die ersatzlose Beseitigung eine Abänderung darstellt (SZ 12/17; 5 Ob 161/72).
Die Revisionsrekurse sind sohin zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerber orientieren sich bei ihren Beschwerden gegen die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes hauptsächlich nach vermeintlichen Erfordernissen des Insolvenzverfahrens, denen aber auch in dieser Richtung keine Überzeugungskraft zukommen kann, wie noch zu erörtern sein wird.
Die Grundlage für die Verteilung der restlichen Masse zur Befriedigung der Konkursgläubiger bildet nach den Bestimmungen der §§ 129, 136 KO ein Verteilungsentwurf des Masseverwalters, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine schwierigere Verteilung oder um die Schlußverteilung handelt. Dieser Vertragsentwurf ist dann gemäß § 130 KO auf formelle Mängel und Berechnungsfehler zu überprüfen, wobei sich allfällige Erinnerungen der Konkursgläubiger in diesem Rahmen zu bewegen haben. Erst danach ist nach den materiellen Verteilungsgrundsätzen der §§ 131, 132 KO vorzugehen. Die Verteilung der Masse ist sohin mit einem Antrag des Masseverwalters einzuleiten, dem alle Verteilungen obliegen. Dieser Antrag des Masseverwalters auf Verteilung besteht in der Einbringung des Verteilungsentwurfes (Bartsch - Pollak[3] I 582, 600). Wenn die Gesamtverteilung in mehreren Abschnitten, nämlich als Abschlags-, Schluß- und Nachtragsverteilung abgewickelt wird, dann ist jede Phase jeweils durch den Antrag des Masseverwalters auf diesbezügliche Verteilung einzuleiten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung bestrittener nicht titulierter Forderungen, wie sie bezüglich der beiden als Revisionsrekurswerber fungierenden Konkursgläubiger vorlagen, ist sohin im Rahmen der vom Masseverwalter vorgesehenen Schlußverteilung sein diesbezüglicher, am 28. 2. 1972 mit der Schlußabrechnung vorgelegter Verteilungsentwurf, den das Erstgericht mit Beschluß vom 28. 2. 1972 bekanntgegeben hat. Im Rahmen dieser Verteilung können sohin nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nichttitulierte, bestrittene Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Frist zur Erhebung der Klage gemäß § 110 Abs 4 KO bereits seit langer Zeit abgelaufen war und diese Klage auch in der Folge bis zur Einbringung des Verteilungsentwurfes nicht angebracht worden ist. Die Hinweise der Revisionsrekurswerber auf die Vorläufigkeit des Verteilungsentwurfes und die einzelnen Phasen seiner Überprüfung nach den Bestimmungen des § 130 KO können diesen Erwägungen nicht entgegenstehen, weil die Bestimmung des § 131 Abs 3 KO eben nicht auf den Zeitpunkt einer endgültigen Feststellung des Verteilungsentwurfes abstellt, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Verteilung. Dementsprechend kann es auch nicht statthaft sein, nach diesem relevanten Zeitpunkte eine neue Frist zur Einbringung von Feststellungsklagen nach § 110 KO einzuräumen, um damit zum Nachteile der übrigen Konkursgläubiger, deren Forderungen nicht bestritten sind, die Berücksichtigung weiterer Forderungen bei dieser Verteilung zu ermöglichen. Die Bestimmung des § 136 KO, wonach die Vornahme der Schlußverteilung von der endgültigen Entscheidung über sämtliche bestrittenen Forderungen abhängig ist, bezieht sich nicht auf solche bestrittenen Forderungen, die iS des § 131 Abs 3 KO nicht zu berücksichtigen sind (Bartsch - Pollak aaO Anm 5 zu §§ 136, 137 KO).Die Grundlage für die Verteilung der restlichen Masse zur Befriedigung der Konkursgläubiger bildet nach den Bestimmungen der Paragraphen 129, 136, KO ein Verteilungsentwurf des Masseverwalters, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine schwierigere Verteilung oder um die Schlußverteilung handelt. Dieser Vertragsentwurf ist dann gemäß Paragraph 130, KO auf formelle Mängel und Berechnungsfehler zu überprüfen, wobei sich allfällige Erinnerungen der Konkursgläubiger in diesem Rahmen zu bewegen haben. Erst danach ist nach den materiellen Verteilungsgrundsätzen der Paragraphen 131, 132, KO vorzugehen. Die Verteilung der Masse ist sohin mit einem Antrag des Masseverwalters einzuleiten, dem alle Verteilungen obliegen. Dieser Antrag des Masseverwalters auf Verteilung besteht in der Einbringung des Verteilungsentwurfes (Bartsch - Pollak[3] römisch eins 582, 600). Wenn die Gesamtverteilung in mehreren Abschnitten, nämlich als Abschlags-, Schluß- und Nachtragsverteilung abgewickelt wird, dann ist jede Phase jeweils durch den Antrag des Masseverwalters auf diesbezügliche Verteilung einzuleiten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung bestrittener nicht titulierter Forderungen, wie sie bezüglich der beiden als Revisionsrekurswerber fungierenden Konkursgläubiger vorlagen, ist sohin im Rahmen der vom Masseverwalter vorgesehenen Schlußverteilung sein diesbezüglicher, am 28. 2. 1972 mit der Schlußabrechnung vorgelegter Verteilungsentwurf, den das Erstgericht mit Beschluß vom 28. 2. 1972 bekanntgegeben hat. Im Rahmen dieser Verteilung können sohin nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nichttitulierte, bestrittene Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Frist zur Erhebung der Klage gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO bereits seit langer Zeit abgelaufen war und diese Klage auch in der Folge bis zur Einbringung des Verteilungsentwurfes nicht angebracht worden ist. Die Hinweise der Revisionsrekurswerber auf die Vorläufigkeit des Verteilungsentwurfes und die einzelnen Phasen seiner Überprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 130, KO können diesen Erwägungen nicht entgegenstehen, weil die Bestimmung des Paragraph 131, Absatz 3, KO eben nicht auf den Zeitpunkt einer endgültigen Feststellung des Verteilungsentwurfes abstellt, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Verteilung. Dementsprechend kann es auch nicht statthaft sein, nach diesem relevanten Zeitpunkte eine neue Frist zur Einbringung von Feststellungsklagen nach Paragraph 110, KO einzuräumen, um damit zum Nachteile der übrigen Konkursgläubiger, deren Forderungen nicht bestritten sind, die Berücksichtigung weiterer Forderungen bei dieser Verteilung zu ermöglichen. Die Bestimmung des Paragraph 136, KO, wonach die Vornahme der Schlußverteilung von der endgültigen Entscheidung über sämtliche bestrittenen Forderungen abhängig ist, bezieht sich nicht auf solche bestrittenen Forderungen, die iS des Paragraph 131, Absatz 3, KO nicht zu berücksichtigen sind (Bartsch - Pollak aaO Anmerkung 5 zu Paragraphen 136, 137, KO).
Im Hinblick auf diese Rechtslage bringen die Revisionsrekurswerber, insbesondere auch der Masseverwalter, hauptsächlich Argumente vor, die sich auf Unzweckmäßigkeit und Unbilligkeit eines dem Gesetze in den gegenständlichen Belangen entsprechenden Vorganges beziehen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß es sich im vorliegenden Falle, wie der Masseverwalter hervorhebt, um ein besonders schwieriges Konkursverfahren handelt, bei dem zufolge der von vornherein nicht eindeutig absehbaren und undurchsichtigen Entwicklung der für die Befriedigung der Gläubiger letztlich zur Verfügung stehenden Masse eine besondere Aufmerksamkeit in dieser Richtung geboten war. Wenn aus Gründen allfälliger Ersparnis die Einbringung der Feststellungsklagen nach § 110 KO unterblieben ist, muß dies zu Lasten jener Konkursgläubiger gehen, die der Entwicklung des für die Verteilung zur Verfügung stehenden Vermögens, die ja aus den Berichten des Masseverwalters in dem langwierigen Konkursverfahren schließlich hinlänglich eindeutig zu erkennen war, nicht das genügende Augenmerk geschenkt haben. Sie können aber nunmehr nicht verlangen, daß die Befriedigung jener Konkursgläubiger beeinträchtigt wird, die teilweise auf die Gefahr einer für sie selbst unwirtschaftlichen Vorgangsweise hin rechtzeitig dafür gesorgt haben, mit ihren Forderungen Berücksichtigung finden zu können.Im Hinblick auf diese Rechtslage bringen die Revisionsrekurswerber, insbesondere auch der Masseverwalter, hauptsächlich Argumente vor, die sich auf Unzweckmäßigkeit und Unbilligkeit eines dem Gesetze in den gegenständlichen Belangen entsprechenden Vorganges beziehen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß es sich im vorliegenden Falle, wie der Masseverwalter hervorhebt, um ein besonders schwieriges Konkursverfahren handelt, bei dem zufolge der von vornherein nicht eindeutig absehbaren und undurchsichtigen Entwicklung der für die Befriedigung der Gläubiger letztlich zur Verfügung stehenden Masse eine besondere Aufmerksamkeit in dieser Richtung geboten war. Wenn aus Gründen allfälliger Ersparnis die Einbringung der Feststellungsklagen nach Paragraph 110, KO unterblieben ist, muß dies zu Lasten jener Konkursgläubiger gehen, die der Entwicklung des für die Verteilung zur Verfügung stehenden Vermögens, die ja aus den Berichten des Masseverwalters in dem langwierigen Konkursverfahren schließlich hinlänglich eindeutig zu erkennen war, nicht das genügende Augenmerk geschenkt haben. Sie können aber nunmehr nicht verlangen, daß die Befriedigung jener Konkursgläubiger beeinträchtigt wird, die teilweise auf die Gefahr einer für sie selbst unwirtschaftlichen Vorgangsweise hin rechtzeitig dafür gesorgt haben, mit ihren Forderungen Berücksichtigung finden zu können.
Das Revisionsrekursverfahren kann keine Grundlage für eine Entscheidung darüber abgeben, wie hinsichtlich der im Verteilungsentwurf des Masseverwalters ausgewiesenen Hyperocha im Rahmen des weiteren Konkursverfahrens vorzugehen ist.
Den Revisionsrekursen war sohin ein Erfolg zu versagen.