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Entscheidung 5 Ob 174/21f×

Entscheidung 5 Ob 174/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0067693 Rechtssatz 24.07.1963Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Mieters rücksichtslos, anstößig oder sonst grob ungehörig ist und den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet, kommt entscheidende Bedeutung den örtlichen und persönlichen Verhältnissen der Beteiligten …
RS0067961 Rechtssatz 02.11.1955Zivilrecht
Die Beweislast hinsichtlich selbstverschuldeten Eigenbedarfs des Vermieters trifft den Gekündigten (Abgehen von 2 Ob 289/54 und 2 Ob 479/54).
RS0068225 Rechtssatz 20.09.1961Zivilrecht
Bei Selbstverschulden kann der Eigenbedarf nicht als Kündigungsgrund geltend gemacht werden (MietSlg 7301 ua).
RS0068279 Rechtssatz 03.04.1957Zivilrecht
Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden können kommt es zur Interessenabwägung. Die Frage des Eigenbedarfes darf aber nicht von vornherein nach dem Ergebnis einer vorweggenommenen Interessenabwägung gelöst werden.
RS0070303 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des e …
RS0070602 Rechtssatz 18.03.1986Zivilrecht
Selbstverschuldeter Eigenbedarf ist anzunehmen, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfes zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun zum Entstehen bringt, s …
RS0107875 Rechtssatz 15.07.1997Zivilrecht
Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben und eine darauf gestützte Kündigung setzt überdies die unabweisliche Notwendigkeit voraus, der Notsituation nur durch Auflösung des Mietverhältnisses abhelfen zu können.