Rechtssatz RS0107875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107875
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Rechtssatz
Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben und eine darauf gestützte Kündigung setzt überdies die unabweisliche Notwendigkeit voraus, der Notsituation nur durch Auflösung des Mietverhältnisses abhelfen zu können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 194/97d
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 194/97d
- 1 Ob 111/01g
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 111/01g
Auch; Beisatz: Es ist nicht zulässig, dass die Bestandobjekte bewusst - und damit in nicht schützenswerter Weise - und in Kenntnis der Vermietung erworben wurden, um in Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen neue Mietobjekte zu schaffen. (T1)
- 9 Ob 82/02b
Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 82/02b
Auch; Beisatz: Von einer vergleichbaren Situation kann aber in den Fällen des dringenden Wohnbedürfnisses eines eintrittsberechtigten Angehörigen keine Rede sein. (T2)
- 6 Ob 121/03t
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 121/03t
Vgl
- 1 Ob 135/08x
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 135/08x
Auch; nur: Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben. (T3)
- 4 Ob 224/18x
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 224/18x
Beisatz: Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können. (T4)
Beisatz: Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine solche Beurteilung wirft
– abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T5)
- 5 Ob 174/21f
Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 174/21f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107875
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00194_97D0000_001