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Rechtssatz RS0107875×

Rechtssatz RS0107875

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107875

Entscheidungsdatum

04.11.2021

Rechtssatz

Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben und eine darauf gestützte Kündigung setzt überdies die unabweisliche Notwendigkeit voraus, der Notsituation nur durch Auflösung des Mietverhältnisses abhelfen zu können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 194/97d
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 194/97d
  • 1 Ob 111/01g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 111/01g
    Auch; Beisatz: Es ist nicht zulässig, dass die Bestandobjekte bewusst - und damit in nicht schützenswerter Weise - und in Kenntnis der Vermietung erworben wurden, um in Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen neue Mietobjekte zu schaffen. (T1)
  • 9 Ob 82/02b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 82/02b
    Auch; Beisatz: Von einer vergleichbaren Situation kann aber in den Fällen des dringenden Wohnbedürfnisses eines eintrittsberechtigten Angehörigen keine Rede sein. (T2)
  • 6 Ob 121/03t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 121/03t
    Vgl
  • 1 Ob 135/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 135/08x
    Auch; nur: Der Vermieter darf seinen Eigenbedarf nicht selbst verschuldet haben. (T3)
  • 4 Ob 224/18x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 224/18x
    Beisatz: Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können. (T4)
    Beisatz: Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine solche Beurteilung wirft
    – abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T5)
  • 5 Ob 174/21f
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 174/21f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107875

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00194_97D0000_001