Aus der Begründung:
Nach Art. XLII (1) EGZPO. ist allerdings derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben hat, zur Angabe des ihm darüber Bekannten und zur Eidesleistung dahin verpflichtet, daß diese Angaben vollständig und richtig sind. Ein Anspruch auf Beschwörung einer Rechnung kann aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden, weil sich diese "auf etwas Statisches, auf einen Zustand, nämlich ein vorhandenes Vermögen oder Schulden, und nicht auf etwas Dynamisches, hier auf eine Rechnung, bezieht" (Stanzl in Klang, Kommentar[2] IV 843, Fasching, Kommentar II S. 94, EvBl. 1956 Nr. 330 u. a.). Soweit die Untergerichte dieser Rechtsauffassung folgten, ist sie somit durch Lehre und Judikatur gestützt. Art. XLII (1) EGZPO. verpflichtet aber auch denjenigen, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis hat, anzugeben, was ihm darüber bekannt ist, und einen Eid abzulegen, daß diese Angaben richtig und vollständig sind. Dieser Fall liegt vor, wenn es dem Auftraggeber gelingt, darzutun, daß Rechnungsposten vermutlich unrichtig oder unvollständig sind. In einem solchen Fall gibt diese Gesetzesstelle dem Auftraggeber "das Mittel in die Hand, den Beauftragten, der vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis hat, zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen will, und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen" (Stanzl a.a.O., SZ. XXV 99).Nach "Art". XLII (1) EGZPO. ist allerdings derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben hat, zur Angabe des ihm darüber Bekannten und zur Eidesleistung dahin verpflichtet, daß diese Angaben vollständig und richtig sind. Ein Anspruch auf Beschwörung einer Rechnung kann aus dieser Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden, weil sich diese "auf etwas Statisches, auf einen Zustand, nämlich ein vorhandenes Vermögen oder Schulden, und nicht auf etwas Dynamisches, hier auf eine Rechnung, bezieht" (Stanzl in Klang, Kommentar[2] römisch vier 843, Fasching, Kommentar römisch zwei S. 94, EvBl. 1956 Nr. 330 u. a.). Soweit die Untergerichte dieser Rechtsauffassung folgten, ist sie somit durch Lehre und Judikatur gestützt. "Art". XLII (1) EGZPO. verpflichtet aber auch denjenigen, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis hat, anzugeben, was ihm darüber bekannt ist, und einen Eid abzulegen, daß diese Angaben richtig und vollständig sind. Dieser Fall liegt vor, wenn es dem Auftraggeber gelingt, darzutun, daß Rechnungsposten vermutlich unrichtig oder unvollständig sind. In einem solchen Fall gibt diese Gesetzesstelle dem Auftraggeber "das Mittel in die Hand, den Beauftragten, der vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis hat, zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen will, und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen" (Stanzl a.a.O., SZ. römisch 25 99).
Es ist wohl auch richtig, daß die Klage nach Art. XLII EGZPO. nicht zur Angabe oder Beibringung von Tatsachen angestrengt werden kann und jedenfalls ein privatrechtliches Interesse des Klägers an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes voraussetzt (Fasching a.a.O. und S. 95). Diesfalls ist das erforderliche privatrechtliche Interesse der Klägerinnen aber zu bejahen, wenn es richtig ist, daß die Beklagte als ihr Generalunternehmer den Ausbau und die Einrichtung eines Restaurationsbetriebes besorgt und über die auf Rechnung der Klägerinnen abgeschlossenen Geschäfte abgerechnet hat. Daß nach der Behauptung der Klägerinnen dem Generalunternehmer die von ihm geforderte Summe - offenbar ohne entsprechende Überprüfung der Abrechnung - bereits ausgezahlt wurde, beeinträchtigt das privatrechtliche Interesse der Klägerinnen an der Ermittlung des Inhaltes der vom Generalunternehmer in ihrem Auftrag abgeschlossenen Verträge und des Umfanges seines wirklich für die Klägerinnen gemachten Aufwandes nicht. Den Klägerinnen steht auf Grund des mit der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages (Bestellung zum Generalunternehmer für den Ausbau des Brauhofes) jederzeit das Recht zu, die Einhaltung des Verpflichtungen ihres Vertragspartners zu überprüfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und wie weit bei Anstellung eines Generalunternehmers ein Auftragsverhältnis vorliegt (vgl. EvBl. 1966 Nr. 366), da die Bestimmungen der §§ 1009 und 1012 ABGB. auch beim Werkvertrag gelten (siehe Adler - Höller in Klang Komm.[2] V 175). Diesbezüglich handelt es sich hier durchaus um die Ermittlung von Vermögenswerten der Klägerinnen. Das gleiche gilt auch, soweit die Klägerinnen von der Beklagten wissen wollen, welchem Zweck einzelne verrechnete Aufwendungen dienten und wofür gewisse von der Beklagten auf Rechnung der Klägerinnen angeschaffte Materialien verwendet wurden. Soweit hier die Angabe und Beibringung von Tatsachen gefordert wird, dienen diese lediglich der Ermittlung des Vermögens der Klägerin.Es ist wohl auch richtig, daß die Klage nach "Art". XLII EGZPO. nicht zur Angabe oder Beibringung von Tatsachen angestrengt werden kann und jedenfalls ein privatrechtliches Interesse des Klägers an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes voraussetzt (Fasching a.a.O. und S. 95). Diesfalls ist das erforderliche privatrechtliche Interesse der Klägerinnen aber zu bejahen, wenn es richtig ist, daß die Beklagte als ihr Generalunternehmer den Ausbau und die Einrichtung eines Restaurationsbetriebes besorgt und über die auf Rechnung der Klägerinnen abgeschlossenen Geschäfte abgerechnet hat. Daß nach der Behauptung der Klägerinnen dem Generalunternehmer die von ihm geforderte Summe - offenbar ohne entsprechende Überprüfung der Abrechnung - bereits ausgezahlt wurde, beeinträchtigt das privatrechtliche Interesse der Klägerinnen an der Ermittlung des Inhaltes der vom Generalunternehmer in ihrem Auftrag abgeschlossenen Verträge und des Umfanges seines wirklich für die Klägerinnen gemachten Aufwandes nicht. Den Klägerinnen steht auf Grund des mit der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages (Bestellung zum Generalunternehmer für den Ausbau des Brauhofes) jederzeit das Recht zu, die Einhaltung des Verpflichtungen ihres Vertragspartners zu überprüfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und wie weit bei Anstellung eines Generalunternehmers ein Auftragsverhältnis vorliegt vergleiche EvBl. 1966 Nr. 366), da die Bestimmungen der Paragraphen 1009 und 1012 ABGB. auch beim Werkvertrag gelten (siehe Adler - Höller in Klang Komm.[2] römisch fünf 175). Diesbezüglich handelt es sich hier durchaus um die Ermittlung von Vermögenswerten der Klägerinnen. Das gleiche gilt auch, soweit die Klägerinnen von der Beklagten wissen wollen, welchem Zweck einzelne verrechnete Aufwendungen dienten und wofür gewisse von der Beklagten auf Rechnung der Klägerinnen angeschaffte Materialien verwendet wurden. Soweit hier die Angabe und Beibringung von Tatsachen gefordert wird, dienen diese lediglich der Ermittlung des Vermögens der Klägerin.
Ob die weitere Voraussetzung eines Erfolges der vorliegenden Klage gegeben ist, nämlich ob die Klägerinnen darzutun vermochten, daß die Beklagte vermutlich Kenntnis von diesem Vermögen hat, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Gesetz verlangt hier nicht, daß der Kläger die entsprechende Kenntnis des Beklagten beweist; es genügt vielmehr, daß der Kläger eine diesbezügliche Kenntnis des Beklagten bescheinigt (ZBl. 1919 Nr. 123), er muß aber seinen Verdacht von der Verheimlichung oder Verschweigung des Beklagten durch Angabe objektiver Anhaltspunkte stützen (SZ. XXIV 114).Ob die weitere Voraussetzung eines Erfolges der vorliegenden Klage gegeben ist, nämlich ob die Klägerinnen darzutun vermochten, daß die Beklagte vermutlich Kenntnis von diesem Vermögen hat, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Gesetz verlangt hier nicht, daß der Kläger die entsprechende Kenntnis des Beklagten beweist; es genügt vielmehr, daß der Kläger eine diesbezügliche Kenntnis des Beklagten bescheinigt (ZBl. 1919 Nr. 123), er muß aber seinen Verdacht von der Verheimlichung oder Verschweigung des Beklagten durch Angabe objektiver Anhaltspunkte stützen (SZ. römisch 24 114).
Diesbezüglich wird nun in der Klage eine ganze Reihe angeblicher Fehler, Unklarheiten und Unstimmigkeiten der von der Beklagten bisher gelegten Rechnung behauptet, die den Verdacht stützen könnten, daß die Beklagte zum Nachteil der Klägerinnen ihre Treuepflicht verletzt hat. Allen diesen Behauptungen entsprechen die einzelnen in der Klage angeführten, von der Beklagten geforderten Angaben. Ob die von den Klägerinnen behaupteten Anhaltspunkte ihres Verdachtes im einzelnen gegeben sind und wie weit diese das Klagebegehren zu a) tatsächlich stützen, muß daher geprüft werden. Es kann somit nicht gesagt werden, daß die Klage unschlüssig wäre. Der Zusammenhang der zu a) und b) gestellten Begehren wurde von den Untergerichten zutreffend erkannt. Über das Begehren zu b) ist nicht früher abzusprechen, als eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne des Begehrens zu a) zu bejahen oder zu verneinen ist.
Daher waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.