Rechtssatz RS0025474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025474
Entscheidungsdatum
10.09.1969
Rechtssatz
Die Vorschriften der §§ 1009 und 1012 ABGB gelten auch für den (mit Werkvertrag bestellten Generalunternehmer, der im Namen und für Rechnung eines Dritten den Ausbau und die Einrichtung eines Gewerbebetriebes (hier Brauhof mit Restaurationsbetrieb) zu besorgen hat.Die Vorschriften der Paragraphen 1009 und 1012 ABGB gelten auch für den (mit Werkvertrag bestellten Generalunternehmer, der im Namen und für Rechnung eines Dritten den Ausbau und die Einrichtung eines Gewerbebetriebes (hier Brauhof mit Restaurationsbetrieb) zu besorgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0025474
Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0050OB00174_6900000_001