Begründung:
Das Erstgericht wurde von der Antragstellerin mit dem Begehren befasst, bezüglich des nach einer Aufspaltung gemäß § 15 Abs 4 MRG festzustellenden Hauptmietzinses auszusprechen, dass die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam sei, als der Hauptmietzins den nach § 16 Abs 5 MRG zulässigen Höchstbetrag von S 206,40, in eventu netto S 412,18, überschreitet, und die Antragsgegner zur Rückzahlung des überhöht vorgeschriebenen Mietzinses zu verpflichten. Es wies dieses Begehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wegen Verfristung ab. Der Mietzinsüberprüfungsantrag war nämlich erst nach Ablauf der 3-jährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG bzw mehr als 6 Monate nach Umwandlung des ursprünglich befristeten Mietverhältnisses in ein unbefristetes gestellt worden. Der Rechtsauffassung der Antragstellerin, die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG beginne erst mit der Aufgliederung des Pauschalmietzinses zu laufen, sei nicht zu folgen, da dies dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck, Mietzinsüberprüfungen außerhalb der 3-jährigen Präklusivfrist zu unterbinden, zuwiderlaufe.Das Erstgericht wurde von der Antragstellerin mit dem Begehren befasst, bezüglich des nach einer Aufspaltung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MRG festzustellenden Hauptmietzinses auszusprechen, dass die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam sei, als der Hauptmietzins den nach Paragraph 16, Absatz 5, MRG zulässigen Höchstbetrag von S 206,40, in eventu netto S 412,18, überschreitet, und die Antragsgegner zur Rückzahlung des überhöht vorgeschriebenen Mietzinses zu verpflichten. Es wies dieses Begehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wegen Verfristung ab. Der Mietzinsüberprüfungsantrag war nämlich erst nach Ablauf der 3-jährigen Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bzw mehr als 6 Monate nach Umwandlung des ursprünglich befristeten Mietverhältnisses in ein unbefristetes gestellt worden. Der Rechtsauffassung der Antragstellerin, die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG beginne erst mit der Aufgliederung des Pauschalmietzinses zu laufen, sei nicht zu folgen, da dies dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck, Mietzinsüberprüfungen außerhalb der 3-jährigen Präklusivfrist zu unterbinden, zuwiderlaufe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
§ 15 Abs 4 MRG, der es sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter ermöglicht, einen pauschal vereinbarten Mietzins durch das Gericht in seine einzelnen Bestandteile aufgliedern zu lassen, verweise in seinem Schlusssatz auf § 16 Abs 8 und 9 MRG.Paragraph 15, Absatz 4, MRG, der es sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter ermöglicht, einen pauschal vereinbarten Mietzins durch das Gericht in seine einzelnen Bestandteile aufgliedern zu lassen, verweise in seinem Schlusssatz auf Paragraph 16, Absatz 8 und 9 MRG.
§ 16 Abs 8 MRG in der durch das 3. WÄG eingeführten, ab 1. 3. 1994 geltenden Fassung regle, dass Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam sind, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Abs 1 bis 7a des § 16 MRG zulässigen Höchstbetrag überschreitet, schränke aber die Möglichkeit der Geltendmachung der Unwirksamkeit auf den Zeitraum von drei Jahren ein. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen nach § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG ende diese Frist frühestens 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.Paragraph 16, Absatz 8, MRG in der durch das 3. WÄG eingeführten, ab 1. 3. 1994 geltenden Fassung regle, dass Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam sind, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Absatz eins bis 7 a des Paragraph 16, MRG zulässigen Höchstbetrag überschreitet, schränke aber die Möglichkeit der Geltendmachung der Unwirksamkeit auf den Zeitraum von drei Jahren ein. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG ende diese Frist frühestens 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.
Für nach dem 28. 2. 1994 geschlossene unbefristete Mietverträge bedürfe es somit - um eine Teilnichtigkeit berücksichtigen zu können - der ausdrücklichen fristgerechten Geltendmachung bei Gericht bzw bei der Schlichtungsstelle innerhalb von drei Jahren. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist könne die Unzulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung nicht mehr eingewendet werden; sie sei praktisch saniert (Würth/Zingher20 Rz 5 zu § 16 MRG).Für nach dem 28. 2. 1994 geschlossene unbefristete Mietverträge bedürfe es somit - um eine Teilnichtigkeit berücksichtigen zu können - der ausdrücklichen fristgerechten Geltendmachung bei Gericht bzw bei der Schlichtungsstelle innerhalb von drei Jahren. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist könne die Unzulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung nicht mehr eingewendet werden; sie sei praktisch saniert (Würth/Zingher20 Rz 5 zu Paragraph 16, MRG).
Von der Rechtsprechung (5 Ob 94/98d ua) sei die Meinung vertreten worden, dass § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3. WÄG auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1. 3. 1994 in der Weise anzuwenden sei, dass die in der genannten Gesetzesbestimmung normierte Präklusivfrist am 1. 3. 1994 zu laufen beginnt. Dies sei unter anderem damit begründet worden, dass einerseits umsichtigen Mietern die Möglichkeit gegeben werde, die Unwirksamkeit noch geltend zu machen, andererseits aber ein uferloses Anwachsen der Beweisprobleme pro futuro vermieden werde, wie es der Zielsetzung des Gesetzgebers bei Einführung dieser Präklusivfrist entspreche. Diese Zielsetzung würde verfehlt, wollte man demjenigen Mieter, der nach Vereinbarung eines Pauschalzinses, dessen Aufschlüsselung er auch noch nach Jahren begehren könnte, die Möglichkeit geben, sich mit der Mietzinsanfechtung drei Jahre von der Aufgliederung an gerechnet Zeit zu lassen. Eine derartige Auslegung, die Mieter mit Pauschalmietzinsvereinbarungen gegenüber allen anderen Bestandnehmern ungerechtfertigterweise bevorzugen würde, wäre nicht nur nicht sachgerecht, sondern lasse sich auch nicht mit dem Gesetzestext in Einklang bringen.Von der Rechtsprechung (5 Ob 94/98d ua) sei die Meinung vertreten worden, dass Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1. 3. 1994 in der Weise anzuwenden sei, dass die in der genannten Gesetzesbestimmung normierte Präklusivfrist am 1. 3. 1994 zu laufen beginnt. Dies sei unter anderem damit begründet worden, dass einerseits umsichtigen Mietern die Möglichkeit gegeben werde, die Unwirksamkeit noch geltend zu machen, andererseits aber ein uferloses Anwachsen der Beweisprobleme pro futuro vermieden werde, wie es der Zielsetzung des Gesetzgebers bei Einführung dieser Präklusivfrist entspreche. Diese Zielsetzung würde verfehlt, wollte man demjenigen Mieter, der nach Vereinbarung eines Pauschalzinses, dessen Aufschlüsselung er auch noch nach Jahren begehren könnte, die Möglichkeit geben, sich mit der Mietzinsanfechtung drei Jahre von der Aufgliederung an gerechnet Zeit zu lassen. Eine derartige Auslegung, die Mieter mit Pauschalmietzinsvereinbarungen gegenüber allen anderen Bestandnehmern ungerechtfertigterweise bevorzugen würde, wäre nicht nur nicht sachgerecht, sondern lasse sich auch nicht mit dem Gesetzestext in Einklang bringen.
Wenn § 15 Abs 4 MRG ausspricht, dass § 16 Abs 8 MRG anzuwenden ist, lasse sich daraus ableiten, dass die Teilnichtigkeit des Hauptmietzinses im Sinne des § 16 Abs 8 MRG ausdrücklich und auch innerhalb der dort genannten Frist geltend zu machen ist. Für die Annahme, die 3-jährige Frist des § 16 Abs 8 MRG laufe im Falle der Vereinbarung eines Pauschalmietzinses erst ab Aufgliederung, fehle im Gesetzestext jeglicher Anhaltspunkt. Es bestehe auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine Notwendigkeit, die Frist für die Geltendmachung der Mietzinsüberprüfung erst ab der Aufgliederung des Hauptmietzinses laufen zu lassen, weil der Überprüfungsantrag ja mit dem Aufgliederungsantrag verbunden und lediglich eventualiter, für den Fall, dass der ermittelte Hauptmietzins den nach § 16 Abs 1 bis 7a MRG zulässigen Höchstbetrag übersteigt, gestellt werden könnte.Wenn Paragraph 15, Absatz 4, MRG ausspricht, dass Paragraph 16, Absatz 8, MRG anzuwenden ist, lasse sich daraus ableiten, dass die Teilnichtigkeit des Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz 8, MRG ausdrücklich und auch innerhalb der dort genannten Frist geltend zu machen ist. Für die Annahme, die 3-jährige Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG laufe im Falle der Vereinbarung eines Pauschalmietzinses erst ab Aufgliederung, fehle im Gesetzestext jeglicher Anhaltspunkt. Es bestehe auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine Notwendigkeit, die Frist für die Geltendmachung der Mietzinsüberprüfung erst ab der Aufgliederung des Hauptmietzinses laufen zu lassen, weil der Überprüfungsantrag ja mit dem Aufgliederungsantrag verbunden und lediglich eventualiter, für den Fall, dass der ermittelte Hauptmietzins den nach Paragraph 16, Absatz eins bis 7 a MRG zulässigen Höchstbetrag übersteigt, gestellt werden könnte.
Damit habe das Erstgericht den Mietzinsüberprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht wegen Verfristung abgewiesen. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit überblickbar fehle nämlich Rechtsprechung des OGH zur Frage, wann die Frist des § 16 Abs 8 MRG bei Pauschalmietzinsvereinbarungen zu laufen beginnt.Damit habe das Erstgericht den Mietzinsüberprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht wegen Verfristung abgewiesen. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit überblickbar fehle nämlich Rechtsprechung des OGH zur Frage, wann die Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bei Pauschalmietzinsvereinbarungen zu laufen beginnt.
In ihrem Revisionsrekurs wiederholt die Antragstellerin ihre bereits bekannten Argumente für die von den Vorinstanzen abgelehnte Rechtsansicht, bei Pauschalmietzinsvereinbarungen beginne die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG erst ab dessen Aufgliederung zu laufen, weil erst dann die Höhe des Hauptmietzinses bekannt sei. Die Anordnung des § 15 Abs 4 MRG, Abs 8 und Abs 9 des § 16 MRG anzuwenden, beziehe sich auf den "so ermittelten Hauptmietzins". Von einer unsachlichen Bevorzugung des Mieters, der eine Pauschalmietzinsvereinbarung getroffen hat, könne keine Rede sein, da er - anders als ein gewöhnlicher Mieter - eine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses erst nach gerichtlicher Aufgliederung des Pauschalmietzinses feststellen könne. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die vorinstanzlichen Entscheidungen entweder so abzuändern, dass dem Mietzinsüberprüfungsbegehren stattgegeben wird, oder sie aufzuheben und die Mietrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Antragsgegner habe sich dazu nicht geäußert.In ihrem Revisionsrekurs wiederholt die Antragstellerin ihre bereits bekannten Argumente für die von den Vorinstanzen abgelehnte Rechtsansicht, bei Pauschalmietzinsvereinbarungen beginne die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG erst ab dessen Aufgliederung zu laufen, weil erst dann die Höhe des Hauptmietzinses bekannt sei. Die Anordnung des Paragraph 15, Absatz 4, MRG, Absatz 8 und Absatz 9, des Paragraph 16, MRG anzuwenden, beziehe sich auf den "so ermittelten Hauptmietzins". Von einer unsachlichen Bevorzugung des Mieters, der eine Pauschalmietzinsvereinbarung getroffen hat, könne keine Rede sein, da er - anders als ein gewöhnlicher Mieter - eine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses erst nach gerichtlicher Aufgliederung des Pauschalmietzinses feststellen könne. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die vorinstanzlichen Entscheidungen entweder so abzuändern, dass dem Mietzinsüberprüfungsbegehren stattgegeben wird, oder sie aufzuheben und die Mietrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Antragsgegner habe sich dazu nicht geäußert.