Begründung:
Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Das dem Antragsteller zugeordnete Objekt (W 2) liegt ebenso im Erdgeschoss wie jene der Erstantragsgegnerin (W 1, W 4 und W 5). Sie verfügen jeweils über einen straßenseitigen und einen rückseitigen Zugang. Nur das Geschäftslokal W 1 hat einen direkten Zugang zum Stiegenhaus, in dem sich der Lift befindet, ansonsten müssen alle anderen Wohnungseigentümer zum Aufzug über einen außen am Haus angebrachten, überdachten „Laufsteg" gehen. Auf der Rückseite des Gebäudes erschließt eine Freitreppe die beiden Tiefgeschosse. Die Wegstrecke von W 2 des Antragstellers bis zum Lift beträgt vom straßenseitigen Zugang 26 Schritte, vom rückseitigen Zugang 14 Schritte. Die Wegstrecke zwischen W 2 und der Freitreppe misst vom rückseitigen Zugang 10 Schritte, vom straßenseitigen Zugang 50 Schritte.
Im Zubehör-Wohnungseigentum des Antragstellers stehen die Tiefgaragenplätze 1 bis 3 im ersten Untergeschoss und das Kellerabteil Top 2 im zweiten Untergeschoss. Die Wegstrecke von den Stellplätzen bis zur Freitreppe beträgt 9 Schritte, jene bis zum Lift 28 Schritte. Die Außentüren zum ersten und zweiten Tiefgeschoss besitzen nur innenseitig eine Klinke, außen hingegen einen festen Türknauf und können nur mit einem Schlüssel geöffnet werden. In den Obergeschossen gibt es keine von der Allgemeinheit genützte Flächen. Der Antragsteller begehrt die Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels hinsichtlich der Liftkosten wie im Spruch ersichtlich mit der Begründung, dass die Liftanlage für sein im Erdgeschoss gelegenes Geschäftslokal völlig nutzlos sei, zumal sowohl die im ersten Tiefgeschoss gelegenen PKW-Stellplätze als auch der im zweiten Tiefgeschoss gelegene Abstellraum nicht mit dem Lift, sondern über eine Freitreppe aufgesucht würde, weil der Lift nur über einen im Freien gelegenen und vom rückwärtigen Ausgang des Büros ca 10 m entfernten Eingang erreichbar sei.
Die Antragsgegner sprachen sich gegen diesen Antrag aus, weil sowohl hinsichtlich des Kellerabteils im zweiten Untergeschoss als auch hinsichtlich der Tiefgaragenabstellplätze im ersten Untergeschoss eine objektive Nutzungsmöglichkeit der Liftanlage bestehe. Der Zugang zum Lift sei genauso überdacht wie der Zugang zur Freitreppe. Die Freitreppe sei darüber hinaus nur als Notausgang gedacht, weshalb die selbstschließende Tür von außen nur mit einem Schlüssel zu öffnen sei. Es bestehe sohin eine sinnvolle objektive Benützungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, zumal von keinem einzigen Wohnungseigentumsobjekt ein direkter Zugang zum Lift bestehe und alle Wohnungseigentümer über außenliegende Gänge zum Lift gehen müssten. Lediglich für den Fall, dass dem Antrag des Antragstellers stattgegeben würde, beantragen auch die Erst- und Zweitantragsgegnerin wegen erschwerter Benützung des Aufzugs eine Befreiung im gleichen Ausmaß.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt und befreite nicht nur den Antragsteller sondern auch die Erstantragsgegnerin von der Bezahlung von 4/5 der Aufzugskosten, soweit ihre Objekte ebenfalls im Erdgeschoss liegen. Es vertrat im zweiten Rechtsgang (das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang den Antrag des Antragstellers abgewiesen) die ihm vom Rekursgericht überbundene Rechtsansicht, dass die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes für den Antragsteller aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als recht bescheiden anzusehen sei, weshalb eine erhebliche unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit eine Abänderung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 32 Abs 5 WEG rechtfertige.Das Erstgericht gab dem Antrag statt und befreite nicht nur den Antragsteller sondern auch die Erstantragsgegnerin von der Bezahlung von 4/5 der Aufzugskosten, soweit ihre Objekte ebenfalls im Erdgeschoss liegen. Es vertrat im zweiten Rechtsgang (das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang den Antrag des Antragstellers abgewiesen) die ihm vom Rekursgericht überbundene Rechtsansicht, dass die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes für den Antragsteller aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als recht bescheiden anzusehen sei, weshalb eine erhebliche unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit eine Abänderung des Aufteilungsschlüssels gemäß Paragraph 32, Absatz 5, WEG rechtfertige.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und hielt seine im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht aufrecht, dass der Antragsteller keinen direkten Zugang zum Lift habe und der rückwärtige Zugang zur Freitreppe für den Antragsteller in unmittelbarer Nähe liege. Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes erweise sich als recht bescheiden, sodass es angemessen sei, den Antragsteller zu 4/5 von der Tragung der Liftkosten auszunehmen. Dazu berief sich das Rekursgericht auf die Entscheidung 5 Ob 2423/96a, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde läge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs aber nicht zulässig sei, da die Festsetzung eines von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssels regelmäßig eine von den Umstände des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung darstelle.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und hielt seine im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht aufrecht, dass der Antragsteller keinen direkten Zugang zum Lift habe und der rückwärtige Zugang zur Freitreppe für den Antragsteller in unmittelbarer Nähe liege. Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes erweise sich als recht bescheiden, sodass es angemessen sei, den Antragsteller zu 4/5 von der Tragung der Liftkosten auszunehmen. Dazu berief sich das Rekursgericht auf die Entscheidung 5 Ob 2423/96a, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde läge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs aber nicht zulässig sei, da die Festsetzung eines von Paragraph 32, Absatz eins, WEG abweichenden Aufteilungsschlüssels regelmäßig eine von den Umstände des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung darstelle.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der - vom Obersten Gerichtshof freigestellten - Revisionsrekursbeantwortung wird beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.