Rechtssatz RS0107157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107157
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Waschraum und Trockenraum; von Tragung der Liftkosten, daher zu vier Fünftel ausgenommen).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2423/96a
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 2423/96a
- 5 Ob 213/98d
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d
Vgl; nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung. (T1); Beisatz: Die Anwendung billigen Ermessens setzt voraus, daß eine gesetzliche Möglichkeit zur Schaffung eines neuen Aufteilungsschlüssels überhaupt vorliegt. (T2)
- 5 Ob 177/00s
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 177/00s
nur: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (T3)
- 5 Ob 30/00y
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 30/00y
nur T3
- 5 Ob 301/02d
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 301/02d
Ähnlich
- 5 Ob 179/04s
Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 179/04s
nur T3; Beisatz: Hier: § 32 Abs 5 WEG 2002 betreffend Kfz-Abstellplätze. (T4)
- 5 Ob 267/04g
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 267/04g
nur T3
- 5 Ob 255/04t
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 255/04t
Beisatz: Grundsätzlich gilt bei Wohnungseigentümern von Erdgeschoßwohnungen, dass eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftbetriebskosten angezeigt ist, wenn sie den Aufzug im Wesentlichen nur für das Aufsuchen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen können. (T5)
- 5 Ob 175/06f
Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 175/06f
nur T3; Beisatz: Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht. (T6)
- 5 Ob 189/07s
Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 189/07s
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hausbesorgerkosten, Kosten für Wasserkontrollen, Kaminüberprüfungen, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren sowie Kosten der Beleuchtung im Stiegenhaus und Kosten des dortigen Feuerlöschers. (T7)
- 5 Ob 66/10g
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 66/10g
Beisatz: Hier: Kellerraum im Zubehörwohnungseigentum. (T8)
- 5 Ob 129/14b
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 129/14b
Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T9)
- 5 Ob 54/15z
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 54/15z
Auch; nur T3
- 5 Ob 55/15x
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 55/15x
Auch
- 5 Ob 42/18i
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 42/18i
nur T3
Schlagworte
4/5, Auto-Abstellplätze, Kraftfahrzeug
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107157
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19970408_OGH0002_0050OB02423_96A0000_001