Der Rekurs ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt. Das Hauptargument der Rechtsmittelwerber richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, die Reduzierung des vom Antragsteller für die Liftkosten zu leistenden Beitrags auf 10 % jenes Aufwands, der nach dem Nutzwertschlüssel für einen von insgesamt vier Liften der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage zu tragen wäre (also grob gesprochen auf 2,5 % der Kosten, die auf andere Anteilseigner mit gleich großen Wohnungen entfallen), werde den Vorgaben der einschlägigen Judikatur gerecht. Dass dem nicht so ist, zeigt der Vergleich mit der vom Rekursgericht selbst zitierten Entscheidung MietSlg 49.530 (5 Ob 2423/96a = WoBl 1998, 310/203). Nach der genannten Entscheidung wurde es als vertretbar angesehen, die (anteilige) Belastung des Eigentümers einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung mit Liftkosten um 4/5 (also auf 20 % des ansonsten zu tragenden anteiligen Aufwands) zu reduzieren, wenn ein Hausbesorger oder ein Reinigungsunternehmen auch in seinem Interesse den Lift benützt und er selbst den Lift nutzen könnte, um im Keller gelegene Gemeinschaftsräume oder –anlagen zu erreichen. Genau diese Nutzungsmöglichkeiten stünden im konkreten Fall auch dem Antragsteller zur Verfügung, befinden sich doch im Keller der verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage mehrere Gemeinschaftsräume wie Waschküchen, Trocken-, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume, wozu noch kommt, dass eine Wohnungseigentumsanlage, die so groß ist wie die vom Antragsteller bewohnte, erfahrungsgemäß nicht ohne professionelle Hausreinigung auskommt (nach der Aktenlage ist sogar ein Hausbesorger vorhanden). Dass der Antragsteller von diesen Nutzungsmöglichkeiten nicht Gebrauch macht, ist belanglos. Die Änderung des gesetzlich vorgegebenen Kostenverteilungsschlüssels setzt nämlich – wie schon die Vorinstanzen darlegten - gravierende Unterschiede in der objektiven Nutzbarkeit der kostenverursachenden Anlage (des betreffenden allgemeinen Teils der Liegenschaft) voraus (vgl 5 Ob 33/82 = MietSlg 35.644; 5 Ob 170/86 = MietSlg 39/7). Dass es ebenso vertretbar oder sogar mit dem judizierten Beispielsfall vergleichbar sein sollte, den Antragsteller lediglich mit rund 2,5 % der nach dem Nutzwertschlüssel zu tragenden Liftkosten zu belasten, weil er nur einen von insgesamt vier Liften der Wohnungseigentumsanlage vernünftig nutzen könnte, ist nicht einzusehen. Abgesehen davon, dass die nach § 19 Abs 1 WEG 1975 aufzuteilenden Aufwendungen mangels Bildung einer besonderen Abrechnungseinheit die gesamte Liegenschaft – also auch alle vierDer Rekurs ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt. Das Hauptargument der Rechtsmittelwerber richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, die Reduzierung des vom Antragsteller für die Liftkosten zu leistenden Beitrags auf 10 % jenes Aufwands, der nach dem Nutzwertschlüssel für einen von insgesamt vier Liften der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage zu tragen wäre (also grob gesprochen auf 2,5 % der Kosten, die auf andere Anteilseigner mit gleich großen Wohnungen entfallen), werde den Vorgaben der einschlägigen Judikatur gerecht. Dass dem nicht so ist, zeigt der Vergleich mit der vom Rekursgericht selbst zitierten Entscheidung MietSlg 49.530 (5 Ob 2423/96a = WoBl 1998, 310/203). Nach der genannten Entscheidung wurde es als vertretbar angesehen, die (anteilige) Belastung des Eigentümers einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung mit Liftkosten um 4/5 (also auf 20 % des ansonsten zu tragenden anteiligen Aufwands) zu reduzieren, wenn ein Hausbesorger oder ein Reinigungsunternehmen auch in seinem Interesse den Lift benützt und er selbst den Lift nutzen könnte, um im Keller gelegene Gemeinschaftsräume oder –anlagen zu erreichen. Genau diese Nutzungsmöglichkeiten stünden im konkreten Fall auch dem Antragsteller zur Verfügung, befinden sich doch im Keller der verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage mehrere Gemeinschaftsräume wie Waschküchen, Trocken-, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume, wozu noch kommt, dass eine Wohnungseigentumsanlage, die so groß ist wie die vom Antragsteller bewohnte, erfahrungsgemäß nicht ohne professionelle Hausreinigung auskommt (nach der Aktenlage ist sogar ein Hausbesorger vorhanden). Dass der Antragsteller von diesen Nutzungsmöglichkeiten nicht Gebrauch macht, ist belanglos. Die Änderung des gesetzlich vorgegebenen Kostenverteilungsschlüssels setzt nämlich – wie schon die Vorinstanzen darlegten - gravierende Unterschiede in der objektiven Nutzbarkeit der kostenverursachenden Anlage (des betreffenden allgemeinen Teils der Liegenschaft) voraus vergleiche 5 Ob 33/82 = MietSlg 35.644; 5 Ob 170/86 = MietSlg 39/7). Dass es ebenso vertretbar oder sogar mit dem judizierten Beispielsfall vergleichbar sein sollte, den Antragsteller lediglich mit rund 2,5 % der nach dem Nutzwertschlüssel zu tragenden Liftkosten zu belasten, weil er nur einen von insgesamt vier Liften der Wohnungseigentumsanlage vernünftig nutzen könnte, ist nicht einzusehen. Abgesehen davon, dass die nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975 aufzuteilenden Aufwendungen mangels Bildung einer besonderen Abrechnungseinheit die gesamte Liegenschaft – also auch alle vier
Liftanlagen – betreffen (vgl 5 Ob 78/93 = WoBl 1994, 223/64; 5 ObLiftanlagen – betreffen vergleiche 5 Ob 78/93 = WoBl 1994, 223/64; 5 Ob
40/94 = MietSlg 46/14 ua), werden ja auch andere Wohnungseigentümer
sinnvoller Weise nur den ihnen bequemen Lift benützen, obwohl sie für die anderen mitzahlen. In einer Wohnungseigentumsanlage, die aus zwei baulich getrennten Häusern mit jeweils zwei Liften besteht, ist diese "Nutzungsaufteilung" sogar besonders augenfällig. Sie dient, wie die Rekurswerber zutreffend bemerken, letztlich sogar allen Wohnungseigentümern, weil sie die Benützungsfrequenz der einzelnen Lifte reduziert. Eine Reduzierung der nach dem Nutzflächenschlüssel auf den Antragsteller entfallenden Liftkosten um rund 95 % ist bei dieser Sachlage nicht zu rechtfertigen; als Maßstab der Kostenreduktion sind vielmehr – je nach dem Ergebnis der noch durchzuführenden Verfahrensergänzung – 80 % (wie in der Entscheidung MietSlg 49.530) bis 90 % des Kostenanteils von Eigentümern vergleichbar großer Wohnungen in höher gelegenen Stockwerken zu nehmen.
Insoweit sind die dem Erstgericht überbundenen rechtlichen Vorgaben tatsächlich zu ändern. Nicht zu folgen ist jedoch den Rechtsmittelwerbern darin, dass schon jetzt der Sachantrag des Antragstellers abzuweisen wäre. Soweit sie sich darauf berufen, dass die Änderung des Verteilungsschlüssels für Liftkosten in einem Fall wie dem gegenständlichen grundsätzlich abzulehnen und in einem vergleichbaren Fall auch schon tatsächlich versagt worden sei (5 Ob 19/01g = WoBl 2001/161 mit Anm von Call), ist ihnen entgegen zu halten, dass jedenfalls bei Eigentümern von Erdgeschosswohnungen eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftbetriebskosten angezeigt ist, wenn sie den Lift im Wesentlichen nur für das Aufsuchen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen können (vgl MietSlg 35.644). Dass ihnen der Lift auch dafür zur Verfügung steht, Mitbewohner in anderen Geschossen zu besuchen, ist als zusätzliches Argument zu verwenden, sie nicht gänzlich von den Liftkosten zu befreien, erzwingt aber keineswegs ein Festhalten am gesetzlichen Nutzwertschlüssel. Im zu 5 Ob 19/01g entschiedenen Fall waren Besonderheiten zu berücksichtigen (etwa die Erreichbarkeit einer Dachterrasse), die hier nicht vorliegen, weshalb aus dieser Entscheidung für die Rekurswerber nichts zu gewinnen ist. Abzulehnen ist auch die Rechtsansicht der Rekurswerber, Abrechnungsschwierigkeiten stünden generell, insbesondere aber im konkreten Fall einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zugunsten des Antragstellers entgegen. Wäre dem so, hätte die in § 19 Abs 3 Z 1 WEG 1975 vorgesehene Möglichkeit, den Verteilungsschlüssel für Liegenschaftsaufwendungen bei Vorliegen erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit gerichtlich zu ändern, keinen sinnvollen Anwendungsbereich. Die im konkreten Fall geäußerten Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit gesonderter Stromzähler bzw des Auseinanderrechnens des Erhaltungsaufwands für die einzelnen Lifte sind durch die Klarstellung, dass der Antragsteller die Kosten aller Lifte der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage anteilig mitzutragen hat, ohnehin ausgeräumt. Sollten dennoch unüberwindliche Abrechnungsschwierigkeiten bestehen bleiben (die vorderhand nicht zu erkennen sind), könnten sie durch die gebotene Festsetzung des neuen Kostenverteilungsschlüssels "nach billigem Ermessen" (§ 19 Abs 3 WEG 1975) abgemindert werden.Insoweit sind die dem Erstgericht überbundenen rechtlichen Vorgaben tatsächlich zu ändern. Nicht zu folgen ist jedoch den Rechtsmittelwerbern darin, dass schon jetzt der Sachantrag des Antragstellers abzuweisen wäre. Soweit sie sich darauf berufen, dass die Änderung des Verteilungsschlüssels für Liftkosten in einem Fall wie dem gegenständlichen grundsätzlich abzulehnen und in einem vergleichbaren Fall auch schon tatsächlich versagt worden sei (5 Ob 19/01g = WoBl 2001/161 mit Anmerkung von Call), ist ihnen entgegen zu halten, dass jedenfalls bei Eigentümern von Erdgeschosswohnungen eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftbetriebskosten angezeigt ist, wenn sie den Lift im Wesentlichen nur für das Aufsuchen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller nutzen können vergleiche MietSlg 35.644). Dass ihnen der Lift auch dafür zur Verfügung steht, Mitbewohner in anderen Geschossen zu besuchen, ist als zusätzliches Argument zu verwenden, sie nicht gänzlich von den Liftkosten zu befreien, erzwingt aber keineswegs ein Festhalten am gesetzlichen Nutzwertschlüssel. Im zu 5 Ob 19/01g entschiedenen Fall waren Besonderheiten zu berücksichtigen (etwa die Erreichbarkeit einer Dachterrasse), die hier nicht vorliegen, weshalb aus dieser Entscheidung für die Rekurswerber nichts zu gewinnen ist. Abzulehnen ist auch die Rechtsansicht der Rekurswerber, Abrechnungsschwierigkeiten stünden generell, insbesondere aber im konkreten Fall einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zugunsten des Antragstellers entgegen. Wäre dem so, hätte die in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG 1975 vorgesehene Möglichkeit, den Verteilungsschlüssel für Liegenschaftsaufwendungen bei Vorliegen erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit gerichtlich zu ändern, keinen sinnvollen Anwendungsbereich. Die im konkreten Fall geäußerten Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit gesonderter Stromzähler bzw des Auseinanderrechnens des Erhaltungsaufwands für die einzelnen Lifte sind durch die Klarstellung, dass der Antragsteller die Kosten aller Lifte der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage anteilig mitzutragen hat, ohnehin ausgeräumt. Sollten dennoch unüberwindliche Abrechnungsschwierigkeiten bestehen bleiben (die vorderhand nicht zu erkennen sind), könnten sie durch die gebotene Festsetzung des neuen Kostenverteilungsschlüssels "nach billigem Ermessen" (Paragraph 19, Absatz 3, WEG 1975) abgemindert werden.
Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang schließlich noch, dass die Berücksichtigung der Stockwerkslage bei der Festsetzung des Nutzwerts der Erdgeschosswohnungen (also auch jener des Antragstellers) einer Änderung des Verteilungsschlüssels für die Liftbetriebskosten keineswegs entgegensteht. Auch in diesem Punkt ist die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes durch die Judikatur gedeckt (5 Ob 177/00s = WoBl 2000, 361/196).
Gegen die dem Erstgericht im angefochtenen Aufhebungsbeschluss aufgetragene Berücksichtigung der Lift-Nutzungsmöglichkeiten anderer Erdgeschossbewohner der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage äußern die Rekurswerber insoweit Bedenken, als es im gegenständlichen Verfahren nur um die Prüfung des Begehrens des Antragstellers gehen könne und eine "Zwangsbeglückung" jener Wohnungseigentümer, die selbst kein Änderungsbegehren stellten, nicht vorgesehen sei. Die Notwendigkeit, Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus und deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlagen zu treffen, wie sie im gegenständlichen Fall dem Erstgericht aufgetragen wurden, ist jedoch schon durch die allfällige Festsetzung eines neuen, für alle Anteilseigner geltenden Verteilungsschlüssels für die Liftbetriebskosten bedingt. Dass allen davon betroffenen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit gegeben werden muss, eigene Nutzungsbeschränkungen geltend zu machen, und Verfahrensergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, aus denen die in § 19 Abs 3 WEG 1975 angesprochenen erheblichen Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit der Lifte resultieren, fordert nicht nur die Anwendung billigen Ermessens bei dieser Entscheidung, sondern auch der Umstand, dass ein möglichst beständiger Kostenverteilungsschlüssel gefunden werden soll. Immerhin bindet er auch Einzelrechtsnachfolger der am Verfahren beteiligten Mit- und Wohnungseigentümer. Der dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Verfahrensergänzung entspricht deshalb gefestigter Judikatur (5 Ob 33/82 = MietSlg 35.644; 5 Ob 73/97i = EWr II/19/26; 5 Ob 460/97a = EWr II/19/48). Darin liegt keine "Zwangsbeglückung" iS einer Verletzung des Antragsprinzips; es ist vielmehr ein Gebot des Untersuchungsgrundsatzes, die Angelegenheit so umfassend zu erörtern, dass kein mögliches (Gegen-)Argument ungehört bleibt. Wenn von dieser zutreffenden Rechtsmeinung ausgehend die Verbreiterung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen als notwendig erachtet wurde, kann dem der OGH als reine Rechtsinstanz nicht entgegentreten. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Gegen die dem Erstgericht im angefochtenen Aufhebungsbeschluss aufgetragene Berücksichtigung der Lift-Nutzungsmöglichkeiten anderer Erdgeschossbewohner der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage äußern die Rekurswerber insoweit Bedenken, als es im gegenständlichen Verfahren nur um die Prüfung des Begehrens des Antragstellers gehen könne und eine "Zwangsbeglückung" jener Wohnungseigentümer, die selbst kein Änderungsbegehren stellten, nicht vorgesehen sei. Die Notwendigkeit, Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus und deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlagen zu treffen, wie sie im gegenständlichen Fall dem Erstgericht aufgetragen wurden, ist jedoch schon durch die allfällige Festsetzung eines neuen, für alle Anteilseigner geltenden Verteilungsschlüssels für die Liftbetriebskosten bedingt. Dass allen davon betroffenen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit gegeben werden muss, eigene Nutzungsbeschränkungen geltend zu machen, und Verfahrensergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, aus denen die in Paragraph 19, Absatz 3, WEG 1975 angesprochenen erheblichen Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit der Lifte resultieren, fordert nicht nur die Anwendung billigen Ermessens bei dieser Entscheidung, sondern auch der Umstand, dass ein möglichst beständiger Kostenverteilungsschlüssel gefunden werden soll. Immerhin bindet er auch Einzelrechtsnachfolger der am Verfahren beteiligten Mit- und Wohnungseigentümer. Der dem Erstgericht erteilte Auftrag zur Verfahrensergänzung entspricht deshalb gefestigter Judikatur (5 Ob 33/82 = MietSlg 35.644; 5 Ob 73/97i = EWr II/19/26; 5 Ob 460/97a = EWr II/19/48). Darin liegt keine "Zwangsbeglückung" iS einer Verletzung des Antragsprinzips; es ist vielmehr ein Gebot des Untersuchungsgrundsatzes, die Angelegenheit so umfassend zu erörtern, dass kein mögliches (Gegen-)Argument ungehört bleibt. Wenn von dieser zutreffenden Rechtsmeinung ausgehend die Verbreiterung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen als notwendig erachtet wurde, kann dem der OGH als reine Rechtsinstanz nicht entgegentreten. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu bemerken bleibt, dass das Erstgericht die Parteien des Verfahrens im Kopf der künftigen Sachentscheidungen anzuführen haben wird.