Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass dann, wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt und umso mehr dann, wenn einzelne Miteigentümer von der Nutzung einer Anlage gänzlich ausgeschlossen sind, das Gericht angerufen werden kann, um gemäß § 19 Abs 3 Z 1 zweiter Fall WEG nach billigem Ermessen einen Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen (MietSlg 35.644; MietSlg XXXIX/7; zuletzt 5 Ob 2523/96a; 5 Ob 73/97i). Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, der im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (5 Ob 2423/96a; 5 Ob 213/98d).Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass dann, wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzugs erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt und umso mehr dann, wenn einzelne Miteigentümer von der Nutzung einer Anlage gänzlich ausgeschlossen sind, das Gericht angerufen werden kann, um gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall WEG nach billigem Ermessen einen Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen (MietSlg 35.644; MietSlg XXXIX/7; zuletzt 5 Ob 2523/96a; 5 Ob 73/97i). Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, der im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (5 Ob 2423/96a; 5 Ob 213/98d).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Berücksichtigung der Ausstattung einer Wohnhausanlage mit Personenaufzügen im Parifizierungsbescheid wohl noch nicht bedeute, dass der sich daraus ergebende Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit im Sinn des § 19 Abs 2 Z 2 WEG idF vor dem 3. WÄG entspricht (MietSlg 35.645).Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Berücksichtigung der Ausstattung einer Wohnhausanlage mit Personenaufzügen im Parifizierungsbescheid wohl noch nicht bedeute, dass der sich daraus ergebende Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG in der Fassung vor dem 3. WÄG entspricht (MietSlg 35.645).
Zu § 8 WEG 1948 (MietSlg 23.568/18), der allerdings in Abs 4 nur die Zulässigkeit einer abweichenden Regelung der Verrechnung von Aufwendungen vorsah, hielt der Oberste Gerichtshof für beachtenswert, inwieweit ein Aufzug und seine Kosten schon bei der Parifizierung des Hauses berücksichtigt worden seien (vgl dazu Call in ImmZ 1979, 360 [361]).Zu Paragraph 8, WEG 1948 (MietSlg 23.568/18), der allerdings in Absatz 4, nur die Zulässigkeit einer abweichenden Regelung der Verrechnung von Aufwendungen vorsah, hielt der Oberste Gerichtshof für beachtenswert, inwieweit ein Aufzug und seine Kosten schon bei der Parifizierung des Hauses berücksichtigt worden seien vergleiche dazu Call in ImmZ 1979, 360 [361]).
In MietSlg 48.502 wurde schon zur Rechtslage nach § 19 Abs 3 Z 1 zweiter Fall WEG idF des 3. WÄG ausgesprochen, dass bei Beurteilung der Frage, ob erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit bestünden, davon auszugehen sei, dass bereits der Mindestanteil an der Liegenschaft unter Bedachtnahme auf § 3 Abs 1 WEG einen unterschiedlichen Nutzwert der im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten widerspiegle. Es dürfe daher bei Aufteilung der Instandhaltungskosten für allgemeine Teile des Hauses diese bei der Nutzwertfestsetzung bereits berücksichtigte unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit (Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten) nicht nochmals berücksichtigt werden. Diese Argumentation scheint fürs erste für den Standpunkt der Antragsgegner zu sprechen. Dies allerdings nur, wenn man außer Betracht lässt, dass sich die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit dort auf Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses bezog, welche von allen Miteigentümern einer Liegenschaft zu bestreiten sind, unabhängig davon, ob ihr Objekt davon betroffen ist oder nicht (EWR II/19/9).In MietSlg 48.502 wurde schon zur Rechtslage nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall WEG in der Fassung des 3. WÄG ausgesprochen, dass bei Beurteilung der Frage, ob erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit bestünden, davon auszugehen sei, dass bereits der Mindestanteil an der Liegenschaft unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, WEG einen unterschiedlichen Nutzwert der im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten widerspiegle. Es dürfe daher bei Aufteilung der Instandhaltungskosten für allgemeine Teile des Hauses diese bei der Nutzwertfestsetzung bereits berücksichtigte unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit (Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten) nicht nochmals berücksichtigt werden. Diese Argumentation scheint fürs erste für den Standpunkt der Antragsgegner zu sprechen. Dies allerdings nur, wenn man außer Betracht lässt, dass sich die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit dort auf Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses bezog, welche von allen Miteigentümern einer Liegenschaft zu bestreiten sind, unabhängig davon, ob ihr Objekt davon betroffen ist oder nicht (EWR II/19/9).
Es wurde damit vom erkennenden Senat kein allgemeiner Grundsatz dahin geschaffen, dass auch bei der Aufteilung von Kosten für Anlagen mit unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit eine "neuerliche" Berücksichtigung von Umständen, die bereits bei der Nutzwertfestsetzung zu Zu- und Abschlägen geführt haben, nicht in Betracht käme.
Der Nutzwert einer Wohnung ist gemäß § 5 Abs 1 WEG aus ihrer Nutzfläche und entsprechenden Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede zu errechnen, wobei sich schon aus den in der gesetzlichen Bestimmung angeführten Beispielen (Stockwerkslage, Ausstattung) ergibt, dass diese Kriterien der Feststellung einer höher zu bewertenden Nutzbarkeit des Objekts dienen. Mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten an Aufwendungen für die Liegenschaft, hat der Nutzwert nach § 5 WEG nichts zu tun. Das wird schon daraus deutlich, dass auch in einem Haus ohne Aufzug Abschläge für das Fehlen eines Lifts für eine Wohnung in einem höheren Stockwerk angebracht sind. Es ist unzutreffend, von einer nochmaligen Berücksichtigung identer Umstände auszugehen, wenn erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage bestehen, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein durch Zu- und Abschläge im Nutzwertfestsetzungsverfahren ihren Niederschlag gefunden hat. Geringfügige, also nicht erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit sind ohnedies nicht zu berücksichtigen, womit sich die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage erübrige, ob nicht im Rahmen des billigen Ermessens die Erhöhung des Nutzwerts, die auf alle Aufwendungen des Hauses wirkt, zu berücksichtigen wäre.Der Nutzwert einer Wohnung ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WEG aus ihrer Nutzfläche und entsprechenden Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede zu errechnen, wobei sich schon aus den in der gesetzlichen Bestimmung angeführten Beispielen (Stockwerkslage, Ausstattung) ergibt, dass diese Kriterien der Feststellung einer höher zu bewertenden Nutzbarkeit des Objekts dienen. Mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten an Aufwendungen für die Liegenschaft, hat der Nutzwert nach Paragraph 5, WEG nichts zu tun. Das wird schon daraus deutlich, dass auch in einem Haus ohne Aufzug Abschläge für das Fehlen eines Lifts für eine Wohnung in einem höheren Stockwerk angebracht sind. Es ist unzutreffend, von einer nochmaligen Berücksichtigung identer Umstände auszugehen, wenn erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage bestehen, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein durch Zu- und Abschläge im Nutzwertfestsetzungsverfahren ihren Niederschlag gefunden hat. Geringfügige, also nicht erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit sind ohnedies nicht zu berücksichtigen, womit sich die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage erübrige, ob nicht im Rahmen des billigen Ermessens die Erhöhung des Nutzwerts, die auf alle Aufwendungen des Hauses wirkt, zu berücksichtigen wäre.
Es hat also zu gelten, dass erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage, hier die Nichtbenützbarkeit der Anlage für die Bewohner des Hauses Nr 6 über Begehren eines Miteigentümers zur Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels nach § 19 Abs 3 Z 1 MRG führen, ohne dass der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das Vorhandensein bzw das Nichtvorhandensein eines Aufzugs zu Zu- und Abschlägen bei der Nutzwertfestsetzung der einzelnen Wohnungseigentümer führte.Es hat also zu gelten, dass erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage, hier die Nichtbenützbarkeit der Anlage für die Bewohner des Hauses Nr 6 über Begehren eines Miteigentümers zur Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, MRG führen, ohne dass der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das Vorhandensein bzw das Nichtvorhandensein eines Aufzugs zu Zu- und Abschlägen bei der Nutzwertfestsetzung der einzelnen Wohnungseigentümer führte.
Zutreffend haben die Vorinstanzen daher in ihrer rechtsgestaltenden Entscheidung den Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der Aufzugsbetriebs- und Erhaltungskosten dahin festgesetzt, dass diese nur von jenen Wohnungseigentümern zu tragen sind, denen eine Benützungsmöglichkeit am Aufzug offensteht.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.