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Rechtssatz RS0113833×

Rechtssatz RS0113833

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113833

Geschäftszahl

5Ob177/00s; 5Ob301/02d

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Rechtssatz

Mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten an Aufwendungen für die Liegenschaft hat der Nutzwert nach Paragraph 5, WEG nichts zu tun. Erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage führen über Begehren eines Miteigentümers zur Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG, ohne dass der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das Vorhandensein bzw das Nichtvorhandensein eines Aufzugs zu Zuschlägen und Abschlägen bei der Nutzwertfestsetzung der einzelnen Wohnungseigentümer führte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 177/00s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 177/00s
  • 5 Ob 301/02d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 301/02d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113833

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00177_00S0000_001