Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor.Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts liegen die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor.
Schon nach dem Wortlaut des § 32 Abs 5 WEG, wonach das Gericht bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel nach billigem Ermessen neu festsetzen kann, wird deutlich, dass es sich diesfalls um Ermessensentscheidungen handelt, die im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (RIS-Justiz RS0107157). Solche Ermessensentscheidungen sind daher nur ausnahmsweise revisibel (vgl 5 Ob 179/04s; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 48 mwN; zu den allgemeinen Voraussetzungen Rz 43 ff mwN).Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 5, WEG, wonach das Gericht bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel nach billigem Ermessen neu festsetzen kann, wird deutlich, dass es sich diesfalls um Ermessensentscheidungen handelt, die im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (RIS-Justiz RS0107157). Solche Ermessensentscheidungen sind daher nur ausnahmsweise revisibel vergleiche 5 Ob 179/04s; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Paragraph 32, WEG Rz 48 mwN; zu den allgemeinen Voraussetzungen Rz 43 ff mwN).
Für KFZ-Abstellplätze hat der erkennende Senat die Verweigerung der Freistellung von Aufwendungen für Wasserkontrolle, Kaminüberprüfung, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren im Ergebnis gebilligt (5 Ob 179/04s = wobl 2004/84 [Call]; vgl auch 5 Ob 189/07s).Für KFZ-Abstellplätze hat der erkennende Senat die Verweigerung der Freistellung von Aufwendungen für Wasserkontrolle, Kaminüberprüfung, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren im Ergebnis gebilligt (5 Ob 179/04s = wobl 2004/84 [Call]; vergleiche auch 5 Ob 189/07s).
Wenn die Vorinstanzen diese Grundsätze auch auf Kellerräumlichkeiten angewendet haben, haben sie damit die Grenzen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten (vgl nochmals E. M. Hausmann aaO Rz 48 aE).Wenn die Vorinstanzen diese Grundsätze auch auf Kellerräumlichkeiten angewendet haben, haben sie damit die Grenzen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten vergleiche nochmals E. M. Hausmann aaO Rz 48 aE).
Die vom Revisionsrekurs hervorgehobene Entscheidung 5 Ob 213/98d ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht zu vergleichen, weil dort ein Wohnungseigentümer keine Möglichkeit zum Wasserbezug und zur Kanalbenützung hatte, während dies hier nur auf einen Nebenraum von untergeordneter Bedeutung zutrifft.
Weil eine aufzugreifende Ermessensüberschreitung durch das Rekursgericht nicht vorliegt, ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin somit unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Die Revisionsrekursgegner haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Die Revisionsrekursgegner haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.