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Entscheidung 5 Ob 176/21z×

Entscheidung 5 Ob 176/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016466 Rechtssatz 20.03.1936Zivilrecht
Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vertrages nach § 879 ABGB unterliegt nicht der dreijährigen Verjährung des § 1487 ABGB.
RS0016861 Rechtssatz 03.05.1977Zivilrecht
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschw …
RS0016864 Rechtssatz 03.02.1954Zivilrecht
Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich. 1.) Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen. 2.) Der durch das Geschäft Begünstigte muss d …
RS0016894 Rechtssatz 17.10.1978Zivilrecht
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst …
RS0017930 Rechtssatz 13.07.1994Zivilrecht
Ein wucherisches Geschäft kann zu einem späteren Zeitpunkt wirksam anerkannt oder verglichen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nicht mehr vorliegen.
RS0032325 Rechtssatz 17.06.1925Zivilrecht
Bei begründetem Rücktritt vom Neuerungsvertrage lebt das ursprüngliche Vertragsverhältnis wieder auf.
RS0038493 Rechtssatz 04.02.1964Zivilrecht
Wucher macht den ganzen Vertrag, nicht bloß dessen verbotenen Teil (die überflüssige Gegenleistung) nichtig.
RS0104125 Rechtssatz 23.01.1957Zivilrecht
Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat.
RS0104129 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
"Ausbeuten" kann auch fahrlässig erfolgen.