Rechtssatz RS0016894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016894
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 592/77
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 3 Ob 592/77
- 6 Ob 24/07h
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 24/07h
Auch; Beisatz: Der Wucherer braucht zwar die für die Willensbildung des Bewucherten ungünstige Situation nicht herbeigeführt zu haben, und auch Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich; er muss die ungünstige Situation aber vorsätzlich oder fahrlässig ausgenützt haben, dh er musste die Lage des Bewucherten und das grobe Missverhältnis der Leistungen gekannt haben oder er hätte dies alles erkennen müssen. (T1)
- 1 Ob 141/15i
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 141/15i
Vgl auch; Beisatz: Das verpönte Ausnützen („Ausbeuten“) kommt auch in Betracht, wenn der Benachteiligte selbst den Abschluss des für ihn ungünstigen Geschäfts angeboten hat, sofern (zumindest) eine der alternativ aufgezählten Voraussetzungen vorliegt. (T2)
Beisatz: Hier: Ankauf eines Liegenschaftsanteils, welcher vom Benachteiligten in einer Zwangslage und leichtsinnig zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis angeboten wurde. (T3)
- 4 Ob 76/17f
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 76/17f
Auch
- 7 Ob 89/17i
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 89/17i
- 7 Ob 50/18f
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 50/18f
- 9 Ob 37/18h
Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 37/18h
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 176/21z
Entscheidungstext OGH 13.01.2022 5 Ob 176/21z
- 5 Ob 57/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.07.2023 5 Ob 57/23b
- 9 Ob 53/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 9 Ob 53/25x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016894
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0030OB00592_7700000_003