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Entscheidung 9 Ob 37/18h×

Entscheidung 9 Ob 37/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016856 Rechtssatz 12.09.1972Zivilrecht
Leichtsinn des Bewucherten ist dann gegeben, wenn er unbekümmert um Folgen und Tragweite der eigenen Handlungen vorgeht. Dabei können aber zwischen den Begriffen der Unerfahrenheit, des Leichtsinns, der Vertrauensseligkeit und der Bestandsschwäche keine all …
RS0016861 Rechtssatz 03.05.1977Zivilrecht
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschw …
RS0016864 Rechtssatz 03.02.1954Zivilrecht
Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich. 1.) Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen. 2.) Der durch das Geschäft Begünstigte muss d …
RS0016875 Rechtssatz 02.03.1978Zivilrecht; Strafrecht
Leichtsinnig handelt, wer sich zwar der Folge seiner Handlungsweise bewusst ist, aber aus Sorglosigkeit oder mangelnder Überlegung den eingegangenen (durchaus bewußt gewordenen) drückenden Bedingungen die ihnen zukommende Bedeutung nicht beimißt.
RS0016878 Rechtssatz 24.06.1971Zivilrecht
Die Zwangslage, die eine Anfechtung wegen Wuchers rechtfertigt, kann auch vor vorübergehend, psychisch oder vermeintlich sein und in Befürchtungen bestehen, durch Nichthonorierung fälliger Wechsel an Kreditwürdigkeit und geschäftlichem Ansehen einzubüssen.
RS0016887 Rechtssatz 17.09.1958Zivilrecht
Von Ausbeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur gesprochen werden, wenn dem Gegner die Zwangslage bekannt war oder wenigstens bekannt sein mußte.
RS0016888 Rechtssatz 04.11.1986Zivilrecht
Ein Kennen oder wenigstens Kennenmüssen der Gemütsaufregung ist für das Ausnützen der für den Bewucherten ungünstigen Lage notwendig (so SZ 8/181, JBl 1960, 445 und andere).
RS0016894 Rechtssatz 17.10.1978Zivilrecht
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst …
RS0016947 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
Wucher setzt als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung voraus; dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen.
RS0104125 Rechtssatz 23.01.1957Zivilrecht
Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat.
RS0104128 Rechtssatz 13.11.1985Zivilrecht
Ein auffallendes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass dies durch die besonderen Umstände des Falles, etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko, gerechtfertigt wäre.
RS0104143 Rechtssatz 01.12.1964Zivilrecht
Zur Ausbeutung gehört, daß sich der Handelnde des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bewußt ist. RG vom 26.10.1942, VIII 75/42