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Entscheidung 7 Ob 89/17i×

Entscheidung 7 Ob 89/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016861 Rechtssatz 03.05.1977Zivilrecht
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschw …
RS0016869 Rechtssatz 27.01.1954Zivilrecht
Die Aufzählung der auf Seite des Benachteiligten erforderlichen Voraussetzungen für den Wucherbegriff ist nicht taxativ. Neben Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche und Unerfahrenheit kommen auch noch andere Umstände auf Seite des Benachteiligten in Be …
RS0016878 Rechtssatz 24.06.1971Zivilrecht
Die Zwangslage, die eine Anfechtung wegen Wuchers rechtfertigt, kann auch vor vorübergehend, psychisch oder vermeintlich sein und in Befürchtungen bestehen, durch Nichthonorierung fälliger Wechsel an Kreditwürdigkeit und geschäftlichem Ansehen einzubüssen.
RS0016894 Rechtssatz 17.10.1978Zivilrecht
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst …
RS0016898 Rechtssatz 12.06.1980Zivilrecht
Wucher liegt dann nicht vor, wenn beide Vertragspartner von vornherein nicht auf ein bestimmtes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung abstellen, sondern ein diesbezügliches Missverständnis bewusst in Kauf zu nehmen, wie dies etwa bei Schenkung, aber auc …
RS0104125 Rechtssatz 23.01.1957Zivilrecht
Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat.
RS0104129 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
"Ausbeuten" kann auch fahrlässig erfolgen.