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Entscheidung 4 Ob 76/17f×

Entscheidung 4 Ob 76/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016864 Rechtssatz 03.02.1954Zivilrecht
Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich. 1.) Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen. 2.) Der durch das Geschäft Begünstigte muss d …
RS0016879 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Eine gegen § 879 Abs 2 Z 4 verstoßende Vereinbarung ist nicht absolut nichtig, sondern bloß anfechtbar.
RS0016894 Rechtssatz 17.10.1978Zivilrecht
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst …
RS0038501 Rechtssatz 27.04.1987Zivilrecht
Nur den Vertragsparteien steht die gerichtliche Geltendmachung von Gestaltungsrechten zu. Gestaltungsrechte können nicht selbständig abgetreten werden. Ficht der Bewucherte einen Darlehensvertrag nicht wegen Wuchers an und wird er rechtskräftig zur Rückzahl …
RS0069928 Rechtssatz 28.01.1988Zivilrecht
Die Verpflichtung des Vermieters zur Ausführung der Erhaltungsarbeiten ist zwingend. Übernimmt im Mietvertrag der Mieter diese Verpflichtung, so ist der Mietvertrag insoweit unwirksam.
RS0128735 Rechtssatz 24.01.2013Zivilrecht
Eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14. 6. 2012, C‑618/10 [Banco Espanol de Crédito]) nicht …
RS0131474 Rechtssatz 30.05.2017Zivilrecht
Ein Wirtschaftspark kann nur im Wege der Neubegründung von Mietverhältnissen ab 1.3.1994 geschaffen werden.