[21] Beide Revisionen sind zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
I. Zur Revision der Beklagtenrömisch eins. Zur Revision der Beklagten
[22] 1. Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind Verträge nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Das Gesetz missbilligt so die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende objektive Äquivalenzstörung der beiderseitigen Hauptleistungen in Fällen der gestörten Freiheit der Willensbildung (RS0016864 [T4]). 1. Nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB sind Verträge nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Das Gesetz missbilligt so die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende objektive Äquivalenzstörung der beiderseitigen Hauptleistungen in Fällen der gestörten Freiheit der Willensbildung (RS0016864 [T4]).
[23] Für die Annahme eines Wuchergeschäfts sind daher drei kumulative und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilende Voraussetzungen erforderlich: 1. Das auffallende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzstörung), 2. die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz durch den Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung (Willensbildungsstörung) sowie 3. das Ausnützen der Lage des Bewucherten durch den Wucherer. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, liegt kein wucherisches Geschäft vor (RS0016864).
[24] 2.1. Dass zwischen dem festgestellten Wert des Kaufgegenstands und dem von der Erstbeklagten dafür gezahlten Kaufpreis ein auffallendes Missverhältnis besteht, ziehen die Beklagten in ihrer Revision – zu Recht – nicht in Zweifel (vgl RS0104128). 2.1. Dass zwischen dem festgestellten Wert des Kaufgegenstands und dem von der Erstbeklagten dafür gezahlten Kaufpreis ein auffallendes Missverhältnis besteht, ziehen die Beklagten in ihrer Revision – zu Recht – nicht in Zweifel vergleiche RS0104128).
[25] 2.2. Die Feststellungen zum Wert des Kaufgegenstands gründen auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten und den dabei angesetzten Bewertungsmaßstab. Zu den Kernaufgaben des Sachverständigen gehört es, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gutachtensauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage am besten eignet (RS0119439 [T12]). Besteht – wie hier – keine als einzige gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (RS0118604).
[26] 2.3. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüfbar (RS0043163). Mit Rechtsrüge wären Gutachtens„ergebnisse“ nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (vgl RS0043168 ua). Das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode ist daher vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht überprüfbar (4 Ob 126/23t Rz 15 mwN). 2.3. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüfbar (RS0043163). Mit Rechtsrüge wären Gutachtens„ergebnisse“ nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre vergleiche RS0043168 ua). Das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode ist daher vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht überprüfbar (4 Ob 126/23t Rz 15 mwN).
[27] 2.4. Soweit die Revision die Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens zum (festgestellten) Wert des Kaufobjekts dahin bekämpft, es liege ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze der Logik vor, bleibt dies ohne Erfolg. Mit der im erstinstanzlichen Verfahren angestrengten Beurteilung, welcher zukünftigen Nutzung die Liegenschaft zugeführt werden kann und darauf gestützt welches Bewertungsverfahren heranzuziehen ist, hat sich bereits das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Dass nach der vom Sachverständigen angeführten Fachliteratur bei der Bewertung von Seeliegenschaften in den meisten Fällen das Sachwertverfahren zur Anwendung gelangt, steht der Heranziehung des Vergleichswertverfahrens nicht logisch zwingend entgegen. Auch in dem von den Tatsacheninstanzen in Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse gebilligten Gutachtensergebnis, wonach die Liegenschaft zukünftig auch anders genutzt werden kann, ist kein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze zu erblicken.
[28] Die Revision zeigt damit nicht auf, dass die Methodik des Sachverständigen im hier vorliegenden Fall durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar wäre.
[29] 3.1. Zur Erfüllung einer der zweiten Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers stützt sich die Klägerin auf die Unerfahrenheit (völlige Ahnungslosigkeit) der Verkäuferin über die Preise von Grundstücken in Seenähe und Seeufergrundstücken. Darüber hinaus behauptet sie den Leichtsinn der Verkäuferin im Sinn einer besonderen Vertrauensseligkeit und die Möglichkeit einer leichteren Übervorteilung der Verkäuferin insbesondere aufgrund ihres beim Geschäftsabschluss hohen Alters.
[30] 3.2. Die gesetzliche Aufzählung jener Faktoren, aus denen sich eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ergeben kann, ist keine abschließende (RS0016869; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 879 Rz 318; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 348). Neben Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche und Unerfahrenheit kommen auch noch andere Umstände auf Seiten des Benachteiligten in Betracht, wie beispielsweise zu große Vertrauensseligkeit (RS0016869 [T8]). 3.2. Die gesetzliche Aufzählung jener Faktoren, aus denen sich eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ergeben kann, ist keine abschließende (RS0016869; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 879, Rz 318; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 879, Rz 348). Neben Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche und Unerfahrenheit kommen auch noch andere Umstände auf Seiten des Benachteiligten in Betracht, wie beispielsweise zu große Vertrauensseligkeit (RS0016869 [T8]).
[31] Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass Unerfahrenheit nur bei allgemeinem Mangel an Lebenserfahrung oder von Geschäftskenntnissen vorliegt, nicht aber schon dann, wenn die bloß für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse fehlten (RS0110120; RS0016881). Damit wurde aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass etwa die Unkenntnis des tatsächlichen Wertes der eigenen Leistung des Bewucherten kein Umstand wäre, der zur Beurteilung der (mangelnden) Entscheidungsfreiheit herangezogen werden könnte. Eine solche Unkenntnis wird regelmäßig zumindest ein Indiz für die Unerfahrenheit des Bewucherten darstellen (vgl 7 Ob 56/71; 3 Ob 816/53). Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass Unerfahrenheit nur bei allgemeinem Mangel an Lebenserfahrung oder von Geschäftskenntnissen vorliegt, nicht aber schon dann, wenn die bloß für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse fehlten (RS0110120; RS0016881). Damit wurde aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass etwa die Unkenntnis des tatsächlichen Wertes der eigenen Leistung des Bewucherten kein Umstand wäre, der zur Beurteilung der (mangelnden) Entscheidungsfreiheit herangezogen werden könnte. Eine solche Unkenntnis wird regelmäßig zumindest ein Indiz für die Unerfahrenheit des Bewucherten darstellen vergleiche 7 Ob 56/71; 3 Ob 816/53).
[32] So wurden die Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers auch dann als erfüllt angesehen, wenn der Verkäufer einer Liegenschaft, dessen Geisteszustand dem eines Minderjährigen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren gleicht, von den tatsächlichen Grundstückspreisen keine Ahnung hat (8 Ob 253/70). Ebenfalls wurde bereits wiederholt ausgesprochen, es unterliege keinem Zweifel, dass jemand die Bestimmung des § 879 ABGB in Anspruch nehmen könne, wenn er, ohne die Absicht, dem anderen etwas zu schenken, für seine Leistung (zum Beispiel) nicht einmal ein Zehntel ihres Wertes erhält und der andere dieses Missverhältnis gekannt hat (3 Ob 816/53; 7 Ob 643/89, 7 Ob 644/89). Zwischen den Elementen der Willensbildungsstörung und der Äquivalenzstörung besteht dabei allgemein eine Wechselbeziehung im Sinn eines beweglichen Systems: Bei sehr schwerwiegenden Äquivalenzstörungen genügen geringere Beeinträchtigungen der Willensbildung zur Annahme von Wucher; bei erheblicher Beeinträchtigung der Willensbildung genügt auch ein weniger ausgeprägtes Missverhältnis der Leistungen (3 Ob 816/53; 7 Ob 643/89, 7 Ob 644/89; 8 Ob 502/93; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 366; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 879 Rz 330; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 879 Rz 27; Laimer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ § 879 Rz 235). So wurden die Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers auch dann als erfüllt angesehen, wenn der Verkäufer einer Liegenschaft, dessen Geisteszustand dem eines Minderjährigen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren gleicht, von den tatsächlichen Grundstückspreisen keine Ahnung hat (8 Ob 253/70). Ebenfalls wurde bereits wiederholt ausgesprochen, es unterliege keinem Zweifel, dass jemand die Bestimmung des Paragraph 879, ABGB in Anspruch nehmen könne, wenn er, ohne die Absicht, dem anderen etwas zu schenken, für seine Leistung (zum Beispiel) nicht einmal ein Zehntel ihres Wertes erhält und der andere dieses Missverhältnis gekannt hat (3 Ob 816/53; 7 Ob 643/89, 7 Ob 644/89). Zwischen den Elementen der Willensbildungsstörung und der Äquivalenzstörung besteht dabei allgemein eine Wechselbeziehung im Sinn eines beweglichen Systems: Bei sehr schwerwiegenden Äquivalenzstörungen genügen geringere Beeinträchtigungen der Willensbildung zur Annahme von Wucher; bei erheblicher Beeinträchtigung der Willensbildung genügt auch ein weniger ausgeprägtes Missverhältnis der Leistungen (3 Ob 816/53; 7 Ob 643/89, 7 Ob 644/89; 8 Ob 502/93; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 879, Rz 366; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 879, Rz 330; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 879, Rz 27; Laimer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ Paragraph 879, Rz 235).
[33] 3.3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung erweist sich eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB erfüllt sind, auf Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts als nicht möglich. Dieser ist vielmehr in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. 3.3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung erweist sich eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB erfüllt sind, auf Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts als nicht möglich. Dieser ist vielmehr in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig.
[34] Fest steht bislang lediglich, dass die Verkäuferin Ende des Jahres 2020 geäußert hat, „über den Tisch gezogen worden“ zu sein, sowie dass – „ausgehend von der konkreten Verkäuferseite“ und unter Heranziehung bestimmter Bewertungsansätze – ein Wert von 300.000 EUR als guter Kaufpreis angesehen werden könnte. Damit aber fehlen hinreichende Feststellungen zu den Kenntnissen, Vorstellungen und Beweggründen der Verkäuferin im Zeitpunkt des Abschlusses der in Rede stehenden Rechtsgeschäfte.
[35] Insbesondere lassen sich den erstgerichtlichen Feststellungen weder die damaligen Vorstellungen der Verkäuferin über den tatsächlichen Wert des Kaufobjekts noch deren Kenntnisse der Immobilienmarktsituation sowie der Preisgestaltung von Grundstücken in Seenähe bzw Seeuferlagen entnehmen. Offen blieb zudem, ob und in welchem Ausmaß die Verkäuferin allfällige Vorgaben an die Käufer (etwa hinsichtlich der Weiterführung des Seecafés), eine gewünschte Weitergabe an einen Bootseinsteller oder sonstige Umstände ihrer eigenen Bewertung und Kaufpreisgestaltung zugrunde legte und von welchem nach ihrer subjektiven Einschätzung angemessenen Kaufpreis sie aus welchen Gründen ausging.
[36] Darüber hinaus enthält der festgestellte Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte dazu, ob sonstige Umstände – etwa eine besondere Vertrauensseligkeit der Verkäuferin allgemein oder speziell gegenüber dem Zweitbeklagten und dessen Ehegattin, deren geistiger Zustand, Alter oder persönliche Lebensumstände – für das Zustandekommen des Vertragsabschlusses und die Vereinbarung des Kaufpreises von Bedeutung waren.
[37] Ob damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Wuchers erfüllt ist, kann daher noch nicht beurteilt werden.
[38] 4.1. Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen (RS0016894). „Ausbeuten“ kann somit auch fahrlässig erfolgen (RS0104129). Zusammengefasst bedeutet dies, der Wucherer muss die Lage des Bewucherten und das grobe Missverhältnis der Leistungen gekannt haben oder hätte sie erkennen müssen (7 Ob 89/17i; 5 Ob 57/23b).
[39] 4.2. Auch insoweit erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Es steht nicht fest, von welchem tatsächlichen Wert des Kaufobjekts der Zweitbeklagte und dessen Ehegattin ausgegangen sind. Damit blieb auch ungeklärt, ob ihnen allfällige Fehlvorstellungen der Verkäuferin über den Wert des Kaufgegenstands und deren Lage bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
[40] Im fortgesetzten Verfahren werden zudem konkrete Tatsachenfeststellungen – etwa zur beruflichen Tätigkeit des Zweitbeklagten, zu dessen Erfahrungen im Immobilienbereich oder zu dessen allgemeinen Kenntnissen der Immobilienwerte in seiner Wohngegend – zu treffen sein, auf deren Grundlage erst die Rechtsfrage zu beantworten sein wird, ob die Beklagten Kenntnis vom tatsächlichen (ungefähren) (Mindest-)Wert des Kaufobjekts sowie von den allfälligen Fehlvorstellungen der Verkäuferin haben mussten.
[41] 5. Insgesamt liegt somit ein relevanter sekundärer Feststellungsmangel vor. Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen waren aufzuheben. Auf die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie auf die in der Revision behauptete Aktenwidrigkeit war unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen.
II. Zur Revision der Klägerinrömisch zwei. Zur Revision der Klägerin
[42] 1. Nach der Auflösung eines Vertrags gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Die Rechtsfolgen im Einzelnen richten sich nach allgemeinem Bereicherungsrecht (RS0016321; RS0016328). Nach der Rechtsprechung gelten die Bestimmungen des § 877 ABGB für alle nichtigen Verträge, also auch für solche, die wegen Wuchers nichtig sind (RS0016327 [T3]). 1. Nach der Auflösung eines Vertrags gemäß Paragraph 877, ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Die Rechtsfolgen im Einzelnen richten sich nach allgemeinem Bereicherungsrecht (RS0016321; RS0016328). Nach der Rechtsprechung gelten die Bestimmungen des Paragraph 877, ABGB für alle nichtigen Verträge, also auch für solche, die wegen Wuchers nichtig sind (RS0016327 [T3]).
[43] Der Benützer hat ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten (RS0019850). Der redliche Benützer hat grundsätzlich den Vorteil zu vergüten, der nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist (RS0020150 [T5]; RS0019883 [T10]). Vorteil im Sinn des § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist (vgl 5 Ob 44/08v). Ein verschaffter Vorteil kann demnach im Eigentumserwerb, im Gebrauch oder Verbrauch der Sache oder in einer wirksamen Weiterveräußerung bestehen. Der Benützer hat ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten (RS0019850). Der redliche Benützer hat grundsätzlich den Vorteil zu vergüten, der nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist (RS0020150 [T5]; RS0019883 [T10]). Vorteil im Sinn des Paragraph 877, ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist vergleiche 5 Ob 44/08v). Ein verschaffter Vorteil kann demnach im Eigentumserwerb, im Gebrauch oder Verbrauch der Sache oder in einer wirksamen Weiterveräußerung bestehen.
[44] 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. Der redliche Empfänger des Kaufpreises aus einem schwebend unwirksamen Vertrag darf nach dem Wegfall des Rechtsgrundes die Zinsen behalten, wenn auch der Käufer in der Zwischenzeit in den als äquivalent angesehenen Genuss der Kaufsache gekommen ist (RS0010214).
[45] 2.2. Eine solche – einem Anspruch auf Benützungsentgelt entgegenstehende – „Pauschalverrechnung“ setzt daher voraus, dass die Hauptleistungen als annähernd gleichwertig angesehen werden können (RS0010214 [T9]). Sie ist daher nicht angebracht, wenn – wie bei Annahme eines Wuchergeschäfts – ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
[46] 2.3. Soweit das Berufungsgericht das auf Zahlung eines Benützungsentgelts gerichtete Begehren bereits dem Grunde nach als nicht zu Recht bestehend erachtet, kann dieser Rechtsansicht somit nicht gefolgt werden. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt können die von den Parteien erbrachten Hauptleistungen gerade nicht als annähernd gleichwertig angesehen werden. Eine „Pauschalverrechnung“ der beiderseitigen Leistungen sowie eine darauf gestützte Abweisung des auf Zahlung eines Benützungsentgelts in Höhe von 335.000 EUR gerichteten Begehrens scheiden daher aus.
[47] 3. Einer abschließenden Beurteilung dieses Begehrens steht jedoch die fehlende Entscheidungsreife der Begehren auf Aufhebung der abgeschlossenen Verträge entgegen. Der Revision der Klägerin war daher im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben.
[48] 4. Sollte im fortgesetzten Verfahren den Begehren auf Aufhebung der abgeschlossenen Verträge stattgegeben werden, werden bei der Beurteilung des Begehrens auf Leistung eines Benützungsentgelts und dabei der Redlichkeit der Beklagten insbesondere die nachstehenden Grundsätze zu berücksichtigen sein:
[49] 4.1. Gemäß § 1437 Satz 1 ABGB wird der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem, ob er von diesem Irrtum des Gebers gewusst hat, oder aus den Umständen vermuten musste, oder nicht. Unredlich ist der Kondiktionsschuldner somit dann, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass ihm die Leistung nicht gebührt und ein Bereicherungsanspruch besteht (Koziol/Spitzer in KBB7 § 1437 Rz 1 mwN). Auch reale Zweifel des Empfängers an seiner Berechtigung, das Geleistete zu behalten, oder Zweifel, die er nach objektiven Maßstäben hätte haben müssen, begründen eine Unredlichkeit (7 Ob 672/86; 8 ObA 176/02v; 6 Ob 197/08a; 3 Ob 139/13g; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1437 Rz 2 mwN). 4.1. Gemäß Paragraph 1437, Satz 1 ABGB wird der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem, ob er von diesem Irrtum des Gebers gewusst hat, oder aus den Umständen vermuten musste, oder nicht. Unredlich ist der Kondiktionsschuldner somit dann, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass ihm die Leistung nicht gebührt und ein Bereicherungsanspruch besteht (Koziol/Spitzer in KBB7 Paragraph 1437, Rz 1 mwN). Auch reale Zweifel des Empfängers an seiner Berechtigung, das Geleistete zu behalten, oder Zweifel, die er nach objektiven Maßstäben hätte haben müssen, begründen eine Unredlichkeit (7 Ob 672/86; 8 ObA 176/02v; 6 Ob 197/08a; 3 Ob 139/13g; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 Paragraph 1437, Rz 2 mwN).
[50] Nach der Rechtsprechung ist der Bereicherungsschuldner nach Auflösung eines Vertrags (etwa durch Anfechtung wegen Irrtums) jedenfalls unredlich, sobald er vom – hier relevant: fremden – Gestaltungsrecht und damit von seiner Rückstellungspflicht Kenntnis erlangt hat (3 Ob 202/23m Rz 24 mwN). Bei Gestaltungsrechten des Leistenden ist die Unredlichkeit des Empfängers dabei aber nicht erst mit Gestaltung oder Klagszustellung anzunehmen, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, in dem er mit der Gestaltung ernsthaft rechnen musste (7 Ob 672/86; 5 Ob 231/98a).
[51] 4.2. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach die Redlichkeit der Beklagten bis zur Klagseinbringung und der darin erfolgten Geltendmachung des Wuchertatbestands nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu unterstellen sei, weil die Beklagten in Anbetracht der relativen Nichtigkeit des Wuchergeschäfts bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass gehabt hätten, mit einer Berufung der Klägerin auf diesen Tatbestand zu rechnen, erweist sich in dieser Absolutheit als nicht tragfähig. 4.2. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach die Redlichkeit der Beklagten bis zur Klagseinbringung und der darin erfolgten Geltendmachung des Wuchertatbestands nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB zu unterstellen sei, weil die Beklagten in Anbetracht der relativen Nichtigkeit des Wuchergeschäfts bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass gehabt hätten, mit einer Berufung der Klägerin auf diesen Tatbestand zu rechnen, erweist sich in dieser Absolutheit als nicht tragfähig.
[52] Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Falls und insbesondere die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beklagten wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung besteht, und sie mit einer Aufhebung der abgeschlossenen Verträge ernsthaft zu rechnen hatten. In diese Beurteilung sind vor allem die – noch näher festzustellenden – Kenntnisse der Vertragsparteien einzubeziehen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass das Vorliegen des Wuchertatbestands nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB gerade darauf abstellt, dass der Wucherer die Lage des Bewucherten sowie das grobe Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen kannte oder zumindest erkennen musste. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Falls und insbesondere die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beklagten wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung besteht, und sie mit einer Aufhebung der abgeschlossenen Verträge ernsthaft zu rechnen hatten. In diese Beurteilung sind vor allem die – noch näher festzustellenden – Kenntnisse der Vertragsparteien einzubeziehen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass das Vorliegen des Wuchertatbestands nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB gerade darauf abstellt, dass der Wucherer die Lage des Bewucherten sowie das grobe Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen kannte oder zumindest erkennen musste.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
[53] 1. Den Revisionen war Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[54] 2. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO. 2. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.