Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung der Ungültigkeit des Vorvertrages vom 23. 11. 1955 pflichtet der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus der Erwägung bei, daß dieser Vorvertrag sowohl bei Gültigkeit des Hauptvertrages vom 25. 7. 1956, als auch bei dessen Ungültigkeit - in letzterem Fall zufolge § 936 letzter Satz ABGB - seine Wirksamkeit verloren hat. Hinsichtlich dieses Begehrens fehlt somit tatsächlich das für jede Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Abweisung des diesbezüglichen Klagebegehrens war daher als Teilurteil zu bestätigen.Hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung der Ungültigkeit des Vorvertrages vom 23. 11. 1955 pflichtet der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus der Erwägung bei, daß dieser Vorvertrag sowohl bei Gültigkeit des Hauptvertrages vom 25. 7. 1956, als auch bei dessen Ungültigkeit - in letzterem Fall zufolge Paragraph 936, letzter Satz ABGB - seine Wirksamkeit verloren hat. Hinsichtlich dieses Begehrens fehlt somit tatsächlich das für jede Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Abweisung des diesbezüglichen Klagebegehrens war daher als Teilurteil zu bestätigen.
Hinsichtlich des Vertrages vom 25. 7. 1956 ist den Vorinstanzen insoweit beizupflichten, als für die Art der Wertermittlung bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht (ebenso MietSlg 16.139 ua), der gegenständliche Vertrag also nicht deshalb ungültig ist, weil eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Art der Wertermittlung vereinbart wurde.
Im übrigen ist jedoch eine verläßliche Entscheidung über die behauptete Ungültigkeit des Vertrages vom 25. 7. 1956 ohne Feststellung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung hier aus folgenden Gründen nicht gewährleistet.
Zum Tatbestand des Wuchers iS des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind, wie bereits die Vorinstanzen im grundsätzlichen richtig erkannten, drei Voraussetzungen erforderlich: Erstens ein auffallendes - objektives - Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses; zweitens unwirtschaftliche Eigenschaften des Bewucherten, welche im Gesetz nur beispielsweise aufgezählt sind und verhindern, daß er seine Interessen entsprechend wahrnimmt; drittens die Ausbeutung durch den Wucherer, also die Ausnützung der durch die beiden ersten Voraussetzungen entstandenen, für ihn günstigen und den Partner ungünstigen Lage, ohne daß er zu deren Herbeiführung etwas beigetragen haben müßte vgl Gschnitzer in Klang[2] IV/1203 bis 207, Ehrenzweig[2], II/1 171 bis 173, SZ 27/19, MietSlg 20.076 ua).Zum Tatbestand des Wuchers iS des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB sind, wie bereits die Vorinstanzen im grundsätzlichen richtig erkannten, drei Voraussetzungen erforderlich: Erstens ein auffallendes - objektives - Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses; zweitens unwirtschaftliche Eigenschaften des Bewucherten, welche im Gesetz nur beispielsweise aufgezählt sind und verhindern, daß er seine Interessen entsprechend wahrnimmt; drittens die Ausbeutung durch den Wucherer, also die Ausnützung der durch die beiden ersten Voraussetzungen entstandenen, für ihn günstigen und den Partner ungünstigen Lage, ohne daß er zu deren Herbeiführung etwas beigetragen haben müßte vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1203 bis 207, Ehrenzweig[2], II/1 171 bis 173, SZ 27/19, MietSlg 20.076 ua).
Sofern die vom Kläger behauptete erste Voraussetzung zutreffen sollte, hätte sie ihre Ursache in der vereinbarten Wertermittlung nach dem bloßen Buchwert auf Grund der Schillingseröffnungsbilanz zum 1. 1. 1955. Diesbezüglich geht der im Vertrag vom 25. 7. 1956 vereinbarte Preis auf den Vorvertrag vom 23. 11. 1955 zurück, welcher die beschriebene Art der Wertermittlung festlegte, und zwar aktenkundig zu einem Zeitpunkt, in welchem die Schillingseröffnungsbilanz noch gar nicht erstellt war (laut Beilage 11 geschah dies am 24. 5. 1956). Es steht nun zwar fest, daß der Buchsachverständige Ferdinand L den Vorvertrag vom 23. 11. 1955 samt der darin enthaltenen Wertermittlungsvereinbarung konzipierte. Damit ist jedoch nicht, zumindest nicht ausdrücklich, als festgestellt anzusehen, daß auch die Idee zu dieser Form der Wertermittlung von ihm herrührte. Rein abstrakt hätte diese Idee sowohl von Ferdinand L als auch von einer der Parteien ausgehen können. Konkret scheidet nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen der Beklagte hiefür aus (obwohl es von der Sache her naheliegend gewesen wäre, daß diese Vertragsbestimmung auf ihn zurückzuführen ist). Vom langjährigen Steuerberater der Gesellschaft, welcher auch deren Bilanzen erstellte, ist wohl vorauszusetzen, daß er am 23. 11. 1955 einerseits den ungefähren tatsächlichen Wert der Gesellschaft und ihrer Kapitalanteile kannte, andererseits ihm die Bestimmungen des Gesetzes BGBl 1954/190 so weit geläufig waren, daß er die sich auf Grund der erst zu erstellenden Schillingseröffnungsbilanz ergebenden Wertansätze wenigstens einigermaßen überblicken konnte. Je krasser nun ein allfälliges Mißverständnis zwischen den beiden genannten Werten als gegeben angenommen werden müßte, desto unwahrscheinlicher würde es, daß Ferdinand L von sich aus ohne Zuziehung der Parteien die erwähnte Bestimmung in den Vorvertrag vom 23. 11. 1955 aufgenommen hätte, es sei denn, man würde ihm ein frauduloses Verhalten zum Nachteil des Klägers unterstellen, welches jedoch von keiner Seite behauptet wurde und für welches nach der bisherigen Aktenlage auch keinerlei Motiv ersichtlich wäre.
Somit verbleibt als dritte Möglichkeit, daß der Kläger selbst diese Form der Wertermittlung initiierte oder zumindest einen diesbezüglichen Vorschlag des Ferdinand L bereitwillig akzeptierte (möglicherweise in der Vorstellung, daß gemäß dem Gesetz BGBl 1954/190 ohnedies die tatsächlichen Werte in die Schillingseröffnungsbilanz aufgenommen würden).
Daß der Kläger schon damals über das erwähnte Gesetz und seine Auswirkungen informiert gewesen wäre, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt und ist auch nicht anzunehmen.
Schon an sich bildet es nun ein Indiz für die geschäftliche Unerfahrenheit eines Vertragspartners, wenn er sich zu einer Preisermittlung auf Grund ihm unbekannter Ermittlungsfaktoren bereit findet. Je krasser der dadurch ermittelte Preis vom tatsächlichen Wert des Kaufgegenstandes abweicht, umso gewichtiger wird dieses Indiz. Da wie bereits festgehalten wurde, die Preisgestaltung im Vertrag vom 25. 7. 1956 eindeutig auf den Vorvertrag vom 23. 11. 1955 zurückgeht, ist somit zur verläßlichen Beurteilung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Klägers die Feststellung erforderlich, ob und bejahendenfalls in welchem Maße beim Vertrag vom 25. 7. 1956 ein auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand (vgl hiezu auch SZ 27/19 ua). Der Umstand, daß dem Kläger jeweils die vorausgegangenen, aber nicht nach dem Gesetz BGBl 1954/190 erstellten Bilanzen erläutert wurden, bildet somit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes kein Argument gegen die Annahme einer geschäftlichen Unerfahrenheit des Klägers bei Abschluß des gegenständlichen Vertrages. Dasselbe gilt von der vom Berufungsgericht zum 31. 12. 1955 vorgenommenen Berechnung der Verbindlichkeiten des Klägers. Denn einerseits wäre diese Berechnung richtig zum 23. 11. 1955 anzustellen gewesen, was beispielsweise durch Ausschaltung des erst zum 31. 12. 1955 ausgewiesenen Gewinnanteiles von rund S 67.000.- zu einer Erhöhung des Schuldenstandes - zumindest in der Vorstellung des Klägers am 23. 11. 1955 - hätte führen können. Andererseits kann, sofern die vom Kläger nunmehr mit S 120.000.- pro Anteilsprozent behauptete Bewertung nur einigermaßen zutreffen sollte, je nach Höhe dieses tatsächlichen Wertes gerade aus der Berechnung des Berufungsgerichtes abgeleitet werden, daß der Kläger bei seiner im Vorvertrag vom 23. 11. 1955 niedergelegten Vorstellung vom tatsächlichen Wert seiner Gesellschaftsanteile keine Ahnung hatte, was gleichfalls ein Indiz für seine Unerfahrenheit darstellt.Schon an sich bildet es nun ein Indiz für die geschäftliche Unerfahrenheit eines Vertragspartners, wenn er sich zu einer Preisermittlung auf Grund ihm unbekannter Ermittlungsfaktoren bereit findet. Je krasser der dadurch ermittelte Preis vom tatsächlichen Wert des Kaufgegenstandes abweicht, umso gewichtiger wird dieses Indiz. Da wie bereits festgehalten wurde, die Preisgestaltung im Vertrag vom 25. 7. 1956 eindeutig auf den Vorvertrag vom 23. 11. 1955 zurückgeht, ist somit zur verläßlichen Beurteilung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Klägers die Feststellung erforderlich, ob und bejahendenfalls in welchem Maße beim Vertrag vom 25. 7. 1956 ein auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand vergleiche hiezu auch SZ 27/19 ua). Der Umstand, daß dem Kläger jeweils die vorausgegangenen, aber nicht nach dem Gesetz BGBl 1954/190 erstellten Bilanzen erläutert wurden, bildet somit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes kein Argument gegen die Annahme einer geschäftlichen Unerfahrenheit des Klägers bei Abschluß des gegenständlichen Vertrages. Dasselbe gilt von der vom Berufungsgericht zum 31. 12. 1955 vorgenommenen Berechnung der Verbindlichkeiten des Klägers. Denn einerseits wäre diese Berechnung richtig zum 23. 11. 1955 anzustellen gewesen, was beispielsweise durch Ausschaltung des erst zum 31. 12. 1955 ausgewiesenen Gewinnanteiles von rund S 67.000.- zu einer Erhöhung des Schuldenstandes - zumindest in der Vorstellung des Klägers am 23. 11. 1955 - hätte führen können. Andererseits kann, sofern die vom Kläger nunmehr mit S 120.000.- pro Anteilsprozent behauptete Bewertung nur einigermaßen zutreffen sollte, je nach Höhe dieses tatsächlichen Wertes gerade aus der Berechnung des Berufungsgerichtes abgeleitet werden, daß der Kläger bei seiner im Vorvertrag vom 23. 11. 1955 niedergelegten Vorstellung vom tatsächlichen Wert seiner Gesellschaftsanteile keine Ahnung hatte, was gleichfalls ein Indiz für seine Unerfahrenheit darstellt.
Im übrigen bestand zwar nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes für den Kläger objektiv keine Zwangslage, dagegen reichen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht aus, um auch das Vorliegen einer subjektiven Zwangslage verläßlich verneinen zu können. Da eine subjektive Zwangslage zur Erfüllung der zweiten der oben angeführten Voraussetzungen des Wuchertatbestandes genügt (ebenso Gschnitzer und Ehrenzweig je aaO, JBl 1961, 417 ua) und bei Behauptung des Bestehens einer Zwangslage die erwähnte Voraussetzung nur verneint werden kann, falls nicht einmal eine subjektive Zwangslage besteht, also auch deren Erörterung entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung nicht nur nicht gegen das Neuerungsverbot verstößt, sondern bei einem abweisenden Erkenntnis wegen Verneinung der erwähnten Voraussetzungen sogar unumgänglich nötig ist, sind die tatsächlichen Feststellungen auch in dieser Hinsicht zu ergänzen.
Schließlich kann ohne Kenntnis des tatsächlichen Wertes der vom Kläger mit Vertrag vom 25. 7. 1956 verkauften Gesellschaftsanteile auch nicht beurteilt werden, ob auf Seiten des Beklagten eine Ausbeutung vorliegt. Wie bereits festgehalten wurde, brauchte der Beklagte die für den Kläger ungünstige Situation nicht herbeigeführt, sondern sie lediglich - zu seinem eigenen Vorteil - ausgenützt zu haben, wobei es nach der Rechtsprechung genügt, daß ihm das hier behauptete auffallende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hätte bekannt sein müssen (ebenso SZ 8/181, Arb 8022 ua, vgl auch Ehrenzweig aaO). Je krasser das somit auch zur Beurteilung dieser Frage festzustellende angebliche Mißverhältnis tatsächlich bestehen sollte, desto gewichtiger wären die Anhaltspunkte für die Annahme, daß dem Beklagten als mehrjährigem Geschäftsführer der Gesellschaft dieses Mißverständnis auch bekannt sein mußte.Schließlich kann ohne Kenntnis des tatsächlichen Wertes der vom Kläger mit Vertrag vom 25. 7. 1956 verkauften Gesellschaftsanteile auch nicht beurteilt werden, ob auf Seiten des Beklagten eine Ausbeutung vorliegt. Wie bereits festgehalten wurde, brauchte der Beklagte die für den Kläger ungünstige Situation nicht herbeigeführt, sondern sie lediglich - zu seinem eigenen Vorteil - ausgenützt zu haben, wobei es nach der Rechtsprechung genügt, daß ihm das hier behauptete auffallende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hätte bekannt sein müssen (ebenso SZ 8/181, Arb 8022 ua, vergleiche auch Ehrenzweig aaO). Je krasser das somit auch zur Beurteilung dieser Frage festzustellende angebliche Mißverhältnis tatsächlich bestehen sollte, desto gewichtiger wären die Anhaltspunkte für die Annahme, daß dem Beklagten als mehrjährigem Geschäftsführer der Gesellschaft dieses Mißverständnis auch bekannt sein mußte.
Im übrigen könnte für den Fall der Feststellung eines ausnehmend krassen Mißverhältnisses selbst ohne das Vorliegen unwirtschaftlicher Eigenschaften des Klägers unter Umständen eine Ungültigkeit des Vertrages vom 25. 7. 1956 gemäß § 879 Abs 1 ABGB in Frage kommen (vgl SZ 41/32, EvBl 1969/282 ua; als zusätzliches Merkmal für die - nur bei etwaiger Feststellung eines ausnehmend krassen Mißverhältnisses gerechtfertigte - Annahme eines dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechenden Vertrages - vgl SZ 27/19, 38/217 ua - käme hier der Umstand in Betracht, daß der Beklagte am 25. 7. 1956 Geschäftsanteile zum Buchwert per 31. 12. 1955 erwarb, wobei nach dem Vertragsinhalt die seit diesem Stichtag vom Kläger vorgenommenen Abhebungen auf den Kaufpreis angerechnet wurden, während der für diesen Zeitraum von fast sieben Monaten in Betracht kommende, vermutlich nicht unbeträchtliche Gewinnanteil vollkommen außer Anschlag blieb).Im übrigen könnte für den Fall der Feststellung eines ausnehmend krassen Mißverhältnisses selbst ohne das Vorliegen unwirtschaftlicher Eigenschaften des Klägers unter Umständen eine Ungültigkeit des Vertrages vom 25. 7. 1956 gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB in Frage kommen vergleiche SZ 41/32, EvBl 1969/282 ua; als zusätzliches Merkmal für die - nur bei etwaiger Feststellung eines ausnehmend krassen Mißverhältnisses gerechtfertigte - Annahme eines dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechenden Vertrages - vergleiche SZ 27/19, 38/217 ua - käme hier der Umstand in Betracht, daß der Beklagte am 25. 7. 1956 Geschäftsanteile zum Buchwert per 31. 12. 1955 erwarb, wobei nach dem Vertragsinhalt die seit diesem Stichtag vom Kläger vorgenommenen Abhebungen auf den Kaufpreis angerechnet wurden, während der für diesen Zeitraum von fast sieben Monaten in Betracht kommende, vermutlich nicht unbeträchtliche Gewinnanteil vollkommen außer Anschlag blieb).
Aus allen diesen Gründen erweist sich zur verläßlichen Beurteilung der behaupteten Ungültigkeit des Vertrages vom 25. 7. 1956 in erster Linie die Feststellung des tatsächlichen Wertes der mit diesem Vertrag vom Kläger verkauften Gesellschaftsanteile als unerläßlich. Das Aufgreifen dieses Feststellungsmangels ist entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung keineswegs unzulässig, weil der in der Revisionsbeantwortung zitierte Rechtssatz über die Unzulässigkeit einer weiteren Rüge der vom Berufungsgericht bereits verneinten Verfahrensmängel erster Instanz nur bei rechtlich richtiger Beurteilung der Sache durch die zweite Instanz gilt, also im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden kann. Ebenso hindert das spätere gänzliche Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft auf Grund eines weiteren, von ihm nicht angefochtenen Vertrages keinesfalls die mögliche Feststellung der Ungültigkeit des Vertrages vom 25. 7. 1956.
Da es zur Vornahme der Feststellung des tatsächlichen Wertes der verkauften Gesellschaftsanteile am 25. 7. 1956 offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, war gemäß § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO in Ansehung des Vertrages vom 25. 7. 1956 sowohl das Urteil des Berufungsgerichtes als auch jenes des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.Da es zur Vornahme der Feststellung des tatsächlichen Wertes der verkauften Gesellschaftsanteile am 25. 7. 1956 offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, war gemäß Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO in Ansehung des Vertrages vom 25. 7. 1956 sowohl das Urteil des Berufungsgerichtes als auch jenes des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.