Rechtssatz RS0019103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019103
Entscheidungsdatum
12.05.1971
Rechtssatz
Abweisung des neben dem Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit des Hauptvertrages gestellten Begehrens auf Feststellung der Ungültigkeit des Vorvertrages wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse, wenn Vorvertrag sowohl bei Gültigkeit des Hauptvertrages als auch bei dessen Ungültigkeit - in letzterem Fall zufolge § 936 letzter Satz ABGB - seine Wirksamkeit verloren hat.Abweisung des neben dem Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit des Hauptvertrages gestellten Begehrens auf Feststellung der Ungültigkeit des Vorvertrages wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse, wenn Vorvertrag sowohl bei Gültigkeit des Hauptvertrages als auch bei dessen Ungültigkeit - in letzterem Fall zufolge Paragraph 936, letzter Satz ABGB - seine Wirksamkeit verloren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019103
Dokumentnummer
JJR_19710512_OGH0002_0070OB00056_7100000_001