Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten wenden sich in ihrer Revision ebenso wie schon im Berufungsverfahren gegen die Berücksichtigung des im fortgesetzten Verfahren erstmals geltend gemachten Anfechtungsgrundes nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Sie meinen, einer Berücksichtigung dieses Anfechtungsgrundes stunden die Bestimmungen der §§ 482, 496 ZPO entgegen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, daß sich im Falle der Aufhebung eines Urteiles gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO das fortgesetzte Verfahren auf die im Aufhebungsbeschluß als aufklärungsbedürftig bezeichneten Umstände zu beschränken habe und die Berücksichtigung neuen Vorbringens nicht gestattet sei. Diese Ansicht der Beklagten wurde schon in der Berufungsentscheidung zutreffend widerlegt. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die Sache durch die Aufhebung des Urteils gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückversetzt wird und die Parteien alle Befugnisse haben, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen, daß sie also auch Neues vorbringen und neue Rechtsgrunde geltend machen können (vgl SZ 28/96 ua, Fasching, Komm zu den ZP-Gesetzen, zu § 496 ZPO, 213 f Anm 11). Ein Eingehen auf den erst im fortgesetzten Verfahren neu geltend gemachten Anfechtungsgrund nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB war daher den Vorinstanzen keineswegs verwehrt. Die Zulässigkeit der in der Geltendmachung eines neuen Klagsgrundes gelegenen Klagsänderung ist nach § 235 ZPO zu beurteilen. Da die Beklagten, ohne gegen die Ausdehnung Einwendungen zu erheben, über das ausgedehnte Klagebegehren verhandelt haben, sind sie im Sinn des § 235 Abs 2 ZPO als zustimmend zu behandeln.Die Beklagten wenden sich in ihrer Revision ebenso wie schon im Berufungsverfahren gegen die Berücksichtigung des im fortgesetzten Verfahren erstmals geltend gemachten Anfechtungsgrundes nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. Sie meinen, einer Berücksichtigung dieses Anfechtungsgrundes stunden die Bestimmungen der Paragraphen 482, 496, ZPO entgegen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, daß sich im Falle der Aufhebung eines Urteiles gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO das fortgesetzte Verfahren auf die im Aufhebungsbeschluß als aufklärungsbedürftig bezeichneten Umstände zu beschränken habe und die Berücksichtigung neuen Vorbringens nicht gestattet sei. Diese Ansicht der Beklagten wurde schon in der Berufungsentscheidung zutreffend widerlegt. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die Sache durch die Aufhebung des Urteils gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückversetzt wird und die Parteien alle Befugnisse haben, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen, daß sie also auch Neues vorbringen und neue Rechtsgrunde geltend machen können vergleiche SZ 28/96 ua, Fasching, Komm zu den ZP-Gesetzen, zu Paragraph 496, ZPO, 213 f Anmerkung 11). Ein Eingehen auf den erst im fortgesetzten Verfahren neu geltend gemachten Anfechtungsgrund nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB war daher den Vorinstanzen keineswegs verwehrt. Die Zulässigkeit der in der Geltendmachung eines neuen Klagsgrundes gelegenen Klagsänderung ist nach Paragraph 235, ZPO zu beurteilen. Da die Beklagten, ohne gegen die Ausdehnung Einwendungen zu erheben, über das ausgedehnte Klagebegehren verhandelt haben, sind sie im Sinn des Paragraph 235, Absatz 2, ZPO als zustimmend zu behandeln.
Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, soweit sie sich dagegen wenden, daß die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB als gegeben angenommen wurden. Soweit es sich dabei um die Person der Klägerin handelt, haben die Vorinstanzen mit Recht Verstandesschwäche und Unerfahrenheit im Sinn der angeführten Gesetzesstelle angenommen. Daß es bisher nicht zu einer Entmündigung der Klägerin gekommen ist, steht dem nicht entgegen, zumal auch ein minderer Grad der Verstandesschwäche als derjenige, der zu einer beschränkten Entmündigung erforderlich ist, den Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB entsprechen kann (vgl Klang Komm[2] IV/1, 204 nach Anm 286). Daß die Klägerin nicht über Verstandeskräfte verfügte, wie sie einem Durchschnittsmenschen eigen sind, zeigt die Tatsache, daß der Geisteszustand der Klägerin dem eines Minderjährigen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren glich, also dem einer Person, die zumindest schwierigere Angelegenheiten mangels entsprechender geistiger Reife und Erfahrung, noch nicht selber befriedigend zu besorgen in der Lage ist. Der Verkauf von Grundstücken beträchtlichen Wertes ist keine leicht zu erledigende Angelegenheit. Die Reaktion der Klägerin auf das nur als Ausgangsbasis für weitere Verhandlungen gedachte Preisanbot der Beklagten, nämlich das für die Beklagten selbst überraschend gekommene sofortige und kritiklose Eingehen der Klägerin auf dieses Anbot, macht den Mangel an entsprechenden Verstandeskräften und Erfahrung auf Seiten der Klägerin deutlich. Dem stunde es keineswegs entgegen, wenn die Klägerin tatsächlich, wie die Beklagten behaupten, auch andere Grundstücke verkauft und auch hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke mit anderen Interessenten gesprochen haben sollte.Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, soweit sie sich dagegen wenden, daß die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB als gegeben angenommen wurden. Soweit es sich dabei um die Person der Klägerin handelt, haben die Vorinstanzen mit Recht Verstandesschwäche und Unerfahrenheit im Sinn der angeführten Gesetzesstelle angenommen. Daß es bisher nicht zu einer Entmündigung der Klägerin gekommen ist, steht dem nicht entgegen, zumal auch ein minderer Grad der Verstandesschwäche als derjenige, der zu einer beschränkten Entmündigung erforderlich ist, den Voraussetzungen des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB entsprechen kann vergleiche Klang Komm[2] IV/1, 204 nach Anmerkung 286). Daß die Klägerin nicht über Verstandeskräfte verfügte, wie sie einem Durchschnittsmenschen eigen sind, zeigt die Tatsache, daß der Geisteszustand der Klägerin dem eines Minderjährigen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren glich, also dem einer Person, die zumindest schwierigere Angelegenheiten mangels entsprechender geistiger Reife und Erfahrung, noch nicht selber befriedigend zu besorgen in der Lage ist. Der Verkauf von Grundstücken beträchtlichen Wertes ist keine leicht zu erledigende Angelegenheit. Die Reaktion der Klägerin auf das nur als Ausgangsbasis für weitere Verhandlungen gedachte Preisanbot der Beklagten, nämlich das für die Beklagten selbst überraschend gekommene sofortige und kritiklose Eingehen der Klägerin auf dieses Anbot, macht den Mangel an entsprechenden Verstandeskräften und Erfahrung auf Seiten der Klägerin deutlich. Dem stunde es keineswegs entgegen, wenn die Klägerin tatsächlich, wie die Beklagten behaupten, auch andere Grundstücke verkauft und auch hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke mit anderen Interessenten gesprochen haben sollte.
Was die von den Beklagten bekämpfte Unverhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung anlangt, so ist hiebei von dem festgestellten Verkehrswert der Grundstücke auszugehen, und nicht von den davon abweichenden Unterstellungen der Beklagten. Daß ein Verhältnis von 36.690 S zu 319.227.50 S ein auffallendes Mißverhältnis im Sinn des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB darstellt, bedarf keiner näheren Begründung.Was die von den Beklagten bekämpfte Unverhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung anlangt, so ist hiebei von dem festgestellten Verkehrswert der Grundstücke auszugehen, und nicht von den davon abweichenden Unterstellungen der Beklagten. Daß ein Verhältnis von 36.690 S zu 319.227.50 S ein auffallendes Mißverhältnis im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB darstellt, bedarf keiner näheren Begründung.
Den Vorwurf der Ausbeutung glauben die Beklagten damit entkräften zu können, daß die Klägerin selber durch ihre Äußerung, sie sei alt und brauche nicht viel, sie sei froh, wenn sie eine kleine Zubuße zu ihrer Rente bekomme, zum Ausdruck gebracht habe, daß sie die Grundstücke den Beklagten, die ihr in anderen Dingen behilflich gewesen seien, bewußt zu einem günstigen Preis überlasse.
Die Annahme, die Klägerin habe die Liegenschaft den Beklagten aus solchen Erwägungen bewußt um einen hinter dem Verkehrswert weit zurückbleibenden Betrag überlassen wollen, findet in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung. Nach diesen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß sich die Klägerin infolge Verstandesschwäche und Unerfahrenheit mit dem unverhältnismäßig niedrigen Preis begnügte. Eine Schädigungsabsicht der Beklagten ist nicht erforderlich. Es genügt das Bewußtsein von dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl Klang Komm[2] IV/1, 207 bei Anm 317). Daß sich die Beklagten eines solchen Mißverhältnisses bewußt waren, zeigt schon der Umstand, daß sie von der sofortigen Annahme ihres nur als Ausgangsbasis für weitere Preisverhandlungen gedachten Anbotes, das sie gegebenenfalls auf ein Mehrfaches des zuerst Gebotenen zu erhöhen bereit gewesen wären, überrascht waren.Die Annahme, die Klägerin habe die Liegenschaft den Beklagten aus solchen Erwägungen bewußt um einen hinter dem Verkehrswert weit zurückbleibenden Betrag überlassen wollen, findet in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Deckung. Nach diesen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß sich die Klägerin infolge Verstandesschwäche und Unerfahrenheit mit dem unverhältnismäßig niedrigen Preis begnügte. Eine Schädigungsabsicht der Beklagten ist nicht erforderlich. Es genügt das Bewußtsein von dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vergleiche Klang Komm[2] IV/1, 207 bei Anmerkung 317). Daß sich die Beklagten eines solchen Mißverhältnisses bewußt waren, zeigt schon der Umstand, daß sie von der sofortigen Annahme ihres nur als Ausgangsbasis für weitere Preisverhandlungen gedachten Anbotes, das sie gegebenenfalls auf ein Mehrfaches des zuerst Gebotenen zu erhöhen bereit gewesen wären, überrascht waren.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfechtung des Vertrags nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB wurde von den Vorinstanzen mit Recht bejaht.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfechtung des Vertrags nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB wurde von den Vorinstanzen mit Recht bejaht.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.