Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ * KG *. Eine Hälfte dieser Liegenschaft erbte er nach seinem am * 1974 verstorbenen Vater H* S*, die andere übergab ihm seine Mutter M* S* mit Übergabsvertrag vom 21. Jänner 1975. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehört unter anderen das Grundstück Nr */2 Garten. Dieses grenzt an das Grundstück Nr */1 Garten, welches zum Gutsbestand der im Eigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft EZ * KG * gehört. Die Rechtsvorgänger des Klägers errichteten vor einigen Jahren auf dem Grundstück Nr */2 eine Mauer, wobei das Grundstück Nr */1 zu einem geringen Teil überbaut wurde. Im Zusammenhang damit zahlten die Rechtsvorgänger des Klägers dem Beklagten eine „Grundablöse“ von S 10.000.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung des Teilbetrages von S 9.800,-- sA im wesentlichen mit folgenden Behauptungen:
Der Beklagte habe der Errichtung der Mauer unter einer geringfügigen Inanspruchnahme seines Grundes ausdrücklich zugestimmt. In der Folge habe er sich darauf berufen, daß die Mauer auf seinem Grund stehe, und er habe dafür eine Ablöse verlangt. Er habe S 10.000,-- erhalten. Hiebei habe der Beklagte die Verstandesschwäche, Unerfahrenheit und Gemütsaufregung des H* S* ausgenützt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, der den Wert der Gegenleistung wesentlich überstiegen habe. Der Wert der verbauten Fläche, die etwa 1 m2 ausmache, sei höchstens S 200. Demzufolge werde die Differenz von S 9.800,-- zurückverlangt. Die Zahlung einer Ablöse von S 10.000,-- sei auf einen Irrtum des H* S* zurückzuführen, der vom Beklagten durch die Behauptung, daß die gesamte Mauer auf seinem Grund stehe, veranlaßt worden sei. Die strittige Fläche sei nach § 418 Satz 3 ABGB Eigentum der Rechtsvorgänger des Klägers geworden, die dies allerdings nicht gewußt hätten. Der Anspruch auf Rückzahlung von S 9.800,-- werde daher auch auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 1431 ABGB gestützt. Schließlich berief sich der Kläger auch noch auf die Bestimmung des § 934 ABGB über die Verkürzung über die Hälfte.Der Beklagte habe der Errichtung der Mauer unter einer geringfügigen Inanspruchnahme seines Grundes ausdrücklich zugestimmt. In der Folge habe er sich darauf berufen, daß die Mauer auf seinem Grund stehe, und er habe dafür eine Ablöse verlangt. Er habe S 10.000,-- erhalten. Hiebei habe der Beklagte die Verstandesschwäche, Unerfahrenheit und Gemütsaufregung des H* S* ausgenützt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, der den Wert der Gegenleistung wesentlich überstiegen habe. Der Wert der verbauten Fläche, die etwa 1 m2 ausmache, sei höchstens S 200. Demzufolge werde die Differenz von S 9.800,-- zurückverlangt. Die Zahlung einer Ablöse von S 10.000,-- sei auf einen Irrtum des H* S* zurückzuführen, der vom Beklagten durch die Behauptung, daß die gesamte Mauer auf seinem Grund stehe, veranlaßt worden sei. Die strittige Fläche sei nach Paragraph 418, Satz 3 ABGB Eigentum der Rechtsvorgänger des Klägers geworden, die dies allerdings nicht gewußt hätten. Der Anspruch auf Rückzahlung von S 9.800,-- werde daher auch auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung nach Paragraph 1431, ABGB gestützt. Schließlich berief sich der Kläger auch noch auf die Bestimmung des Paragraph 934, ABGB über die Verkürzung über die Hälfte.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Er sei bei der Errichtung der Mauer nicht anwesend gewesen und habe keine Zustimmung zum Überbauen seines Grundes gegeben. Er habe den Überbau erst nach der Errichtung der Mauer bemerkt und deswegen gegen H* S* bei der Baubehörde Anzeige erstattet. Am 3. Oktober 1974 habe ihm die Gattin des Klägers S 10.000,-- dafür gezahlt, daß er das Abreißen und Zurückversetzen der Mauer nicht verlange und die Ableitung von Abwässern über das Grundstück Nr */1 gestatte. Auf Grund dieser Zahlung sei er mit den Rechtsvorgängern des Klägers übereingekommen, daß die Mauer die Eigentums- und Besitzgrenze darstellen solle. Die vom Kläger behaupteten Umstände, denen zufolge diese Vereinbarung ungültig sein soll, lägen nicht vor.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Im Jahr 1972 kauften die Rechtsvorgänger des Klägers vom Beklagten das Grundstück Nr */2. Dieses hat die Form eines Sechsecks. Im Süden wird es an drei Seiten von dem Grundstück Nr */1 umgeben. Anläßlich dieses Kaufes wurde an den südlichen Eckpunkten je ein Grenzstein gesetzt. Schon beim Ankauf unterrichtete H* S* den Beklagten von seiner Absicht, auf dem Grundstück Nr */2 im Süden eine durchgehende Mauer zu errichten. Im Herbst 1972 teilten H* S* und der Kläger dies dem Beklagten neuerlich mit. Sie sagten ihm auch, daß in die Mauer ein Keller eingebunden werden soll. Der Beklagte stimmte der Bauführung zu und bewilligte, daß das Baumaterial auf seinem Grund gelagert und die Mauer von seinem Grundstück aus errichtet werden darf. Noch im Herbst 1972 kaufte H* S* das Baumaterial. Er lagerte dieses und das Aushubmaterial auf dem Grundstück des Beklagten. Im Jahr 1973 errichtete H* S* auf dem Grundstück Nr */2 an der Grenze zum Grundstück. Nr */1 eine Mauer, ohne eine Baubewilligung hiefür eingeholt zu haben. Im westlichen Teil wurde die Stützmauer auf einem Fundament auf Stampfbeton errichtet. Dabei wurde auf dem Fundament eine 0,25 m hohe Schalbetonauflage aufgegossen. Darüber befinden sich drei Lagen Schalbetonsteine mit jeweils 0,25 m Höhe. Als Abschluß dient eine 0,15 m starke Betonschicht, in die hölzerne Zaunpflöcke eingesetzt sind. Der westliche Teil der Mauer wurde im Frühjahr 1973 an einem Tag errichtet. Im Sommer 1973 wurde der östliche Teil gebaut. Im Herbst 1973 schließlich wurde der mittlere Teil mit dem Kellereinbau aufgeführt. Die gesamte Mauer ist im Süden in einer der üblichen Baugelegenheit entsprechenden geraden Linie errichtet, doch reicht die Außenkante der Mauer nicht von der Mitte des einen Grenzsteines zur Mitte des anderen, sondern sie ist geringfügig seitlich versetzt. An der Westseite wurde nämlich die Außenkante der Mauer an die Außenseite des Grenzsteines angebunden. Dadurch steht die Stützmauer auf einer Länge von 23,90 m in diesem Bereich und in einer Länge von 1,40 m in dem nach Nordwesten führenden Teil auf dem Grundstück des Beklagten. Die überbaute Fläche beträgt insgesamt 1 m2 Dieser Überbau entstand durch die erwähnte Anbindung der Mauer an die Außenseite des Grenzsteines, aber auch dadurch, daß die Lage des Grenzsteines von dem seinerzeitigen Mappenpunkt geringfügig abwich, was den Parteien erst nachträglich bekannt wurde. Nach Osten hin blieb die Stützmauer hingegen hinter der Mappengrenze zurück, sodaß hier sogar eine Fläche von 0,8 m2 des Grundstückes Nr */2 von der Mauer nicht in Anspruch genommen wurde.
Bei der Errichtung des westlichen Teiles der Stützmauer im Frühjahr 1973 begann H* S* an einem Tag nach Ostern um 6 Uhr früh mit der Arbeit, die er schon am Nachmittag desselben Tages beendete. Der Beklagte stellte seine Betonmischmaschine und anderes Hilfsmaterial zur Verfügung und half auch beim Transport der Mischmaschine zur Baustelle mit. Zunächst wurde in das Fundament und in das Schalgerüst Stampfbeton eingegossen. Dabei wurde der westliche Grenzstein an zwei Seiten in den Stampfbeton einbezogen. Er ragte 0,45 m über das Bodenniveau. Dann wurde auf den Stampfbeton eine Lage Schalsteine aufgesetzt und vergossen. Sie schloß genau mit der Höhe des westseitigen Grenzsteines ab. Dann wurde eine zweite Schicht Schalbetonsteine angebracht. Stampfbeton und Schalsteine wurden so aufgesetzt und eingegossen, daß sie im Nordwesten und Süden mit der Außenkante des Steines jeweils bündig waren. An der Nordwestseite des Steines wurde zwischen Stein und Schalbeton ein weiterer Granitstein eingelegt, um das Auslaufen des Betons zu verhindern. Als diese Arbeiten gegen 9 Uhr vormittags beendet waren, holte H* S* den Beklagten und bat ihn, er möge sich die Situation ansehen. Der Beklagte begab sich zur Mauer und stellte sich in der Nähe des Grenzsteines auf. Die südliche und die nordwestliche Außenkante des Grenzsteines und der wegführenden Mauer waren frei sichtbar. Die über dem Erdniveau errichtete Stampfbetonschicht war mit Schalbrettern eingefasst, doch war die Mauerflucht gegeben und auch der im Osten befindliche Grenzstein war zu sehen. Der Beklagte stieg dann auf das Mauerwerk und sah sich die ganze Situation an. Auf die Frage des H* S*, ob es so recht sei, antwortete er, daß es ihm passe und S* nur so weitermachen solle.
Im Frühjahr 1974 wurde auf die Stützmauer eine 0,15 m starke Betonschicht als Abschluß aufgebracht. Auch Zaunpflöcke wurden eingegossen. Zum Anbringen dieser Zaunpflöcke hatte der Beklagte schon im Sommer 1973 die Einwilligung gegeben. Ab dem Frühjahr 1974 führte der Beklagte im Bereich der Stützmauer mit Hilfe eines gewissen W* M* mehrmals Vermessungen durch. In der Folge sagten beide wiederholt in der Nachbarschaft, daß die Stützmauer auf dem Grund des Beklagten stehe und entfernt werden müsse. H* S* erlangte davon Kenntnis. Am 14. August 1974 erstattete der Beklagte beim Gemeindeamt * eine Anzeige, daß H* und M* S* ohne Baubewilligung und ohne ihn als Nachbarn befragt zu haben, eine Stützmauer errichtet haben, in die auch Grenzsteine eingemauert worden seien. Er ersuchte, die Bauführung sofort einzustellen und die Grenz- und Besitzverhältnisse zu klären. Auch über die Ableitung von Abwässern auf seinen Grund beschwerte er sich. Noch am selben Tag fand eine örtliche Besichtigung durch den Bürgermeister und den Gemeindesekretär statt. H* S* ließ sich dabei vom Kläger vertreten, weil er schon damals krank und nicht in der Lage war, einer Verhandlung beizuwohnen. Der Beklagte verlangte, daß die Mauer und der an diese angebaute Keller abgerissen werden, weil das Bauwerk auf seinem Grund stehe. Er kündigte an, daß es deshalb Schwierigkeiten geben werde. H* S* regte sich über das Verhalten des Beklagten auf, weil dieser der Bauführung zugestimmt hatte. Auch bei der Verhandlung vom 1. Oktober 1974, die mangels Vorlage der Baupläne nicht durchgeführt werden konnte, erklärte der Beklagte, daß es wegen der Mauer Schwierigkeiten geben werde, weil sie auf seinem Grund stehe. Das Verhalten des Beklagten versetzte H* S* in Aufregung. Dieser litt zu jener Zeit unter starken Kopfschmerzen und er war nervös und aufgeregt. Wie sich später herausstellte, war er infolge eines Gehirntumors in seinen geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt. Das Verlangen des Beklagten, daß die Stützmauer abgerissen werden müsse, versetzte H* S* in Angst und Aufregung. Er fasste schließlich den Entschluss, dem Beklagten für das Überbauen der Mauer eine Ablöse zu bezahlen. Am 2. Oktober 1974 übergab H* S* seiner Gattin M* S 5.000,-- und schickte sie damit zum Beklagten, um diesen zu fragen, was er für den Überbau verlange. Als der Beklagte nicht mit sich reden ließ, entfernte sich M* S* mit der Bemerkung, daß sie nun die Mauer wieder abreißen müßten. Am 3. Oktober 1974 schickte H* S* seine Gattin wieder zum Beklagten, wobei er ihr S 10.000,-- die allein aus seinem Vermögen stammten, mitgab. M* S* sagte dem Beklagten, ihr Mann sei krank und gebe ihr keine Ruhe; sie habe von ihm den Auftrag erhalten, die Sache mit dem Überbau zu regeln. Der Beklagte erwiderte, es gebe rechtliche Fragen, er wolle sich noch erkundigen; unter Umständen müsse die Mauer abgerissen werden. M* S* begann zu weinen und übergab dem Beklagten schließlich die S 10.000,-- als Entgelt für die Übermauerung des Grundes. Der Beklagte nahm diesen Betrag als Entgelt für die überbaute Fläche an und erklärte, künftig ein Verlangen auf ein Abbrechen der Mauer nicht mehr stellen zu wollen. Von einer Schenkung war keine Rede. Der Beklagte gab M* S* sodann eine Bestätigung, daß er von H* und M* S* S 10.000,-- als „Abstand einer Gartenmauer“ erhalten habe. Von der Gestattung der Ableitung von Abwässern auf den Grund des Beklagten war hiebei nicht die Rede.
In rechtlicher Beziehung beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt folgendermaßen:
Der Beklagte habe von der Bauführung Kenntnis gehabt und er habe ihr auch zugestimmt. Die Rechtsvorgänger des Klägers hätten daher nach § 418 Satz 3 ABGB als redliche Bauführer das Eigentumsrecht an der überbauten Grundfläche erworben. Der Beklagte habe demzufolge nur Anspruch auf Ersatz des gemeinen Wertes des überbauten Grundes gehabt. Durch das geschilderte Verhalten des Beklagten sei der damals schon kranke H* S* so beeinflußt worden, daß er tatsächlich geglaubt habe, er müsse den Überbau wieder abreißen. Dieser Irrtum des H* S* sei dem Beklagten nicht verborgen geblieben. Die Drohung des Beklagten mit dem Abreißen der Mauer sei unerlaubt und widerrechtlich gewesen. Durch das Verhalten des Beklagten und offenbar bedingt durch seine Krankheit habe sich H* S* daher in einer Zwangslage befunden, die ihn veranlaßt habe, etwas zu zahlen, das er gar nicht schuldig gewesen sei. Der Kläger habe für eine Grundfläche von 1 m2 einen Preis von S 200,-- veranschlagt. Damit könne es sein Bewenden haben, weil der Grund im Jahr 1972 nur rund S 40 wert gewesen sei. Das Verlangen des Klägers nach Rückzahlung von S 9.800,-- sei somit nach §§ 1431 und 1041 ABGB berechtigt.Der Beklagte habe von der Bauführung Kenntnis gehabt und er habe ihr auch zugestimmt. Die Rechtsvorgänger des Klägers hätten daher nach Paragraph 418, Satz 3 ABGB als redliche Bauführer das Eigentumsrecht an der überbauten Grundfläche erworben. Der Beklagte habe demzufolge nur Anspruch auf Ersatz des gemeinen Wertes des überbauten Grundes gehabt. Durch das geschilderte Verhalten des Beklagten sei der damals schon kranke H* S* so beeinflußt worden, daß er tatsächlich geglaubt habe, er müsse den Überbau wieder abreißen. Dieser Irrtum des H* S* sei dem Beklagten nicht verborgen geblieben. Die Drohung des Beklagten mit dem Abreißen der Mauer sei unerlaubt und widerrechtlich gewesen. Durch das Verhalten des Beklagten und offenbar bedingt durch seine Krankheit habe sich H* S* daher in einer Zwangslage befunden, die ihn veranlaßt habe, etwas zu zahlen, das er gar nicht schuldig gewesen sei. Der Kläger habe für eine Grundfläche von 1 m2 einen Preis von S 200,-- veranschlagt. Damit könne es sein Bewenden haben, weil der Grund im Jahr 1972 nur rund S 40 wert gewesen sei. Das Verlangen des Klägers nach Rückzahlung von S 9.800,-- sei somit nach Paragraphen 1431 und 1041 ABGB berechtigt.
Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens auf Grund folgender Erwägungen ab:
Da der Kläger seinen Anspruch vor allem darauf gestützt habe, daß sein Rechtsvorgänger irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt habe, hätte er beweisen müssen, daß die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erbracht worden sei, die gar nicht bestanden habe und daß der Leistende bei der Leistung in einem Irrtum befangen gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Zur Zeit der Leistung hätten weder der Beklagte noch H* S* angenommen, daß der letztere durch den Bau der Mauer nach § 418 Satz 3 ABGB am überbauten Grund Eigentum erworben habe und der Beklagte daher nur den gemeinen Wert der verbauten Grundfläche fordern könne. Der Beklagte und H* S* seien vielmehr von der Annahme ausgegangen, daß durch den Überbau ein Eigentumserwerb des Bauführers nicht eingetreten sei und der Beklagte Anspruch auf Entfernung des Bauwerkes habe. Wenn H* S* dem Beklagten in dieser Situation S 10.000,-- bezahlt habe, damit dieser den erhobenen Anspruch auf Entfernung der Mauer aufgebe, dann sei diese Leistung nicht zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erbracht worden. Das hätte nur dann gesagt werden können, wenn der Beklagte gegen den Rechtsvorgänger des Klägers eine solche Forderung (gemeint: auf Zahlung des gemeinen Wertes des überbauten Grundes) erhoben hätte. Die zwischen H* S* und dem Beklagten geschlossene Vereinbarung sei somit als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB und damit als Neuerungsvertrag anzusehen. Gegenstand der durch den Vergleich bereinigten Streitigkeit sei der vom Beklagten behauptete Entfernungsanspruch gewesen. Infolge der Bereinigungswirkung des Vergleiches könne nicht mehr darauf zurückgegriffen werden, daß ein solches Recht nicht bestanden habe. Eine Anfechtung dieses Vergleiches wegen Irrtumes nach § 1385 ABGB komme nicht in Betracht, denn der Irrtum betreffe nicht das, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also als unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Durch einen Irrtum über Umstände, die verglichen worden seien, werde die Gültigkeit des Vergleiches nicht berührt. Hier aber habe sich der Irrtum nur auf den Bestand des vom Beklagten behaupteten strittigen Entfernungsanspruches bezogen.Da der Kläger seinen Anspruch vor allem darauf gestützt habe, daß sein Rechtsvorgänger irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt habe, hätte er beweisen müssen, daß die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erbracht worden sei, die gar nicht bestanden habe und daß der Leistende bei der Leistung in einem Irrtum befangen gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Zur Zeit der Leistung hätten weder der Beklagte noch H* S* angenommen, daß der letztere durch den Bau der Mauer nach Paragraph 418, Satz 3 ABGB am überbauten Grund Eigentum erworben habe und der Beklagte daher nur den gemeinen Wert der verbauten Grundfläche fordern könne. Der Beklagte und H* S* seien vielmehr von der Annahme ausgegangen, daß durch den Überbau ein Eigentumserwerb des Bauführers nicht eingetreten sei und der Beklagte Anspruch auf Entfernung des Bauwerkes habe. Wenn H* S* dem Beklagten in dieser Situation S 10.000,-- bezahlt habe, damit dieser den erhobenen Anspruch auf Entfernung der Mauer aufgebe, dann sei diese Leistung nicht zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erbracht worden. Das hätte nur dann gesagt werden können, wenn der Beklagte gegen den Rechtsvorgänger des Klägers eine solche Forderung (gemeint: auf Zahlung des gemeinen Wertes des überbauten Grundes) erhoben hätte. Die zwischen H* S* und dem Beklagten geschlossene Vereinbarung sei somit als Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB und damit als Neuerungsvertrag anzusehen. Gegenstand der durch den Vergleich bereinigten Streitigkeit sei der vom Beklagten behauptete Entfernungsanspruch gewesen. Infolge der Bereinigungswirkung des Vergleiches könne nicht mehr darauf zurückgegriffen werden, daß ein solches Recht nicht bestanden habe. Eine Anfechtung dieses Vergleiches wegen Irrtumes nach Paragraph 1385, ABGB komme nicht in Betracht, denn der Irrtum betreffe nicht das, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also als unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Durch einen Irrtum über Umstände, die verglichen worden seien, werde die Gültigkeit des Vergleiches nicht berührt. Hier aber habe sich der Irrtum nur auf den Bestand des vom Beklagten behaupteten strittigen Entfernungsanspruches bezogen.
Die erhobene Wuchereinrede sei nicht berechtigt, denn nach den Feststellungen habe sich H* S* keineswegs in einer Zwangslage befunden. Er hätte es auf eine Entscheidung der Behörde über den vom Beklagten behaupteten Anspruch ankommen lassen können. Daß H* S* die Bedeutung des Vergleiches infolge seines Gehirntumors nicht hätte erfassen können, sei nicht hervorgekommen.
Weiters versage auch der Anfechtungsgrund der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Es lägen nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß der Wert der Gegenleistung (Aufgabe des Entfernungsanspruches) weniger als S 5.000,-- betragen habe.
Der Rückforderungsanspruch des Klägers bestehe somit nicht zu Recht. Dies ergebe sich bereits aus jenen Feststellungen, die das Erstgericht unbekämpft getroffen habe. Damit erübrige sich ein Eingehen auf die Berufung, soweit damit die Feststellung bekämpft wird, daß der Beklagte den Überbau schon zur Zeit der Bauführung wahrgenommen und genehmigt habe, und soweit das Fehlen einer Feststellung gerügt wird, daß dem Beklagten der Gesundheitszustand des H* S* nicht bekannt gewesen sei.
Dagegen richtet sich die aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.