Rechtssatz RS0014629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014629
Entscheidungsdatum
17.10.1978
Rechtssatz
Geistesschwache Personen, von denen man nicht sagen kann, daß sie den Gebrauch der Vernunft nicht haben ( § 865 Satz 1 ABGB ), sind an und für sich in ihrer Handlungsfähigkeit nicht beschränkt.Geistesschwache Personen, von denen man nicht sagen kann, daß sie den Gebrauch der Vernunft nicht haben ( Paragraph 865, Satz 1 ABGB ), sind an und für sich in ihrer Handlungsfähigkeit nicht beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014629
Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0030OB00592_7700000_001