Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Revisionswerber behauptet, es lägen weder die Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. vor, noch seien die von der Klägerin vorgelegten Urkunden geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Hätten aber die beiden Urkunden, deren Inhalt die Klägerin genau gekannt habe, bei Benützung im Hauptverfahren tatsächlich eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen können, könne ein Vergessen dieser für die Klägerin sehr wichtigen Tatsache ein Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO. nicht ausschließen.Der Revisionswerber behauptet, es lägen weder die Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. vor, noch seien die von der Klägerin vorgelegten Urkunden geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Hätten aber die beiden Urkunden, deren Inhalt die Klägerin genau gekannt habe, bei Benützung im Hauptverfahren tatsächlich eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen können, könne ein Vergessen dieser für die Klägerin sehr wichtigen Tatsache ein Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO. nicht ausschließen.
Es trifft zu, daß, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. nicht zuletzt auf Billigkeitserwägungen beruht, weshalb bei der Prüfung der Frage, ob der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der die Wiederaufnahme anstrebenden Partei entstanden ist, ein strenger Maßstab angelegt werden muß. Ein Verschulden ist insbesondere bei einer Verletzung der der Partei obliegenden prozessualen Diligenzpflicht anzunehmen (EvBl 1958/27), weil die Wiederaufnahmsklage einen außerordentlichen Rechtsbehelf darstellt, der den Parteien grundsätzlich nicht zu dem Zweck eingeräumt ist, von ihnen in der Prozeßführung begangene Fehler zu beheben (SZ 23/199; 3 Ob 53/70; 1 Ob 210/72 u.a.).Es trifft zu, daß, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. nicht zuletzt auf Billigkeitserwägungen beruht, weshalb bei der Prüfung der Frage, ob der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der die Wiederaufnahme anstrebenden Partei entstanden ist, ein strenger Maßstab angelegt werden muß. Ein Verschulden ist insbesondere bei einer Verletzung der der Partei obliegenden prozessualen Diligenzpflicht anzunehmen (EvBl 1958/27), weil die Wiederaufnahmsklage einen außerordentlichen Rechtsbehelf darstellt, der den Parteien grundsätzlich nicht zu dem Zweck eingeräumt ist, von ihnen in der Prozeßführung begangene Fehler zu beheben (SZ 23/199; 3 Ob 53/70; 1 Ob 210/72 u.a.).
Im Hauptprozeß stand im Vordergrund die Frage der Befähigung der Klägerin zur Mitarbeit in dem vom Beklagten geleiteten Theater sowie das Ausmaß dieser Mitarbeit. Wohl legte die Klägerin Programmhefte, Theaterprogramme, Zeitungsausschnitte und im geschäftlichen Verkehr verwendetes Briefpapier zum Nachweis dafür vor, daß sich „aus der Anführung der Namen der Streitteile die Gemeinsamkeit der Erwerbsgesellschaft“ ergebe (S. 22 und 41 im Akt 39 d Cg 290/73 des Landesgerichtes für ZRS. Wien) und sie behauptete im Hauptprozeß in der vorletzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, daß zwischen den Streitteilen „nicht nur allein ausdrücklich, sondern auch konkludent eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet worden“ sei. Es handelte sich jedoch bei diesen vorgelegten Urkunden um solche, welche das Auftreten des Theaterunternehmens gegenüber dem Publikum betraf.
Wenn das Berufungsgericht daher, ausgehend davon, die Klägerin habe auch bei sorgfältigster Vorbereitung des Prozeßstoffes nach dem vom Beklagten selbst angegebenen Zweck der mehr als zwei Jahre vor Prozeßbeginn ausgestellten Urkunden mit deren Vorhandensein und nach der im Hauptprozeß erwiesenen Trennung der Streitteile mit deren Aufbewahrung an der Fundstelle nicht rechnen müssen, ein der Klägerin gemäß § 530 Abs 2 ZPO. anzulastendes Verschulden verneinte, kann darin eine Fehlbeurteilung nicht gefunden werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin im Hauptprozeß die Ausstellung, dieser Urkunden nicht erwähnte. Denn ein diesbezügliches Vorbringen wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Klägerin mit dem Vorhandensein der Urkunden rechnen und deren Vorlage hätte veranlassen können (vergl. dazu auch EvBl 1965/8, in welcher Entscheidung ausgesprochen wurde, daß es dann, wenn als Wiederaufnahmsgrund die Auffindung von zwei Urkunden geltend gemacht wird, welche die Klägerin im Vorprozeß ohne ihr Verschulden nicht habe vorlegen können, bei Beurteilung der Frage, ob die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, nur darauf ankommt, ob die Klägerin wirklich ohne Verschulden außerstande war, diese Urkunden schon im Vorprozeß vorzulegen, nicht aber darauf, ob sie den Beweis über den Inhalt der Urkunden auf andere Weise hätte führen können).Wenn das Berufungsgericht daher, ausgehend davon, die Klägerin habe auch bei sorgfältigster Vorbereitung des Prozeßstoffes nach dem vom Beklagten selbst angegebenen Zweck der mehr als zwei Jahre vor Prozeßbeginn ausgestellten Urkunden mit deren Vorhandensein und nach der im Hauptprozeß erwiesenen Trennung der Streitteile mit deren Aufbewahrung an der Fundstelle nicht rechnen müssen, ein der Klägerin gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO. anzulastendes Verschulden verneinte, kann darin eine Fehlbeurteilung nicht gefunden werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin im Hauptprozeß die Ausstellung, dieser Urkunden nicht erwähnte. Denn ein diesbezügliches Vorbringen wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Klägerin mit dem Vorhandensein der Urkunden rechnen und deren Vorlage hätte veranlassen können (vergl. dazu auch EvBl 1965/8, in welcher Entscheidung ausgesprochen wurde, daß es dann, wenn als Wiederaufnahmsgrund die Auffindung von zwei Urkunden geltend gemacht wird, welche die Klägerin im Vorprozeß ohne ihr Verschulden nicht habe vorlegen können, bei Beurteilung der Frage, ob die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, nur darauf ankommt, ob die Klägerin wirklich ohne Verschulden außerstande war, diese Urkunden schon im Vorprozeß vorzulegen, nicht aber darauf, ob sie den Beweis über den Inhalt der Urkunden auf andere Weise hätte führen können).
Gegen die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die Eignung der neuen Beweismittel, eine für die Wiederaufnahmsklägerin günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, nicht von vornherein verneint werden kann, vermag der Revisionswerber nichts wesentliches vorzubringen. Daß die Bestätigung vom 5. Juni 1971 „zum alleinigen Zweck, um das Geld zu beheben“, verfaßt wurde, besagt noch nicht, daß die in der Bestätigung enthaltene Behauptung über die Mitinhaberschaft der Klägerin unrichtig sein muß. Wurde doch in der später ausgestellten Vollmacht die Klägerin als Miteigentümerin des A*-Theaters bezeichnet. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß erst gemeinsam mit den übrigen Beweisergebnissen im Hauptrozeß abschließend beurteilt werden kann, ob durch diese Urkunden der der Klägerin obliegende Beweis über das Vorliegen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Betrieb des A*-Theaters erbracht ist.
Kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß auf Grund der neuen Beweise die Möglichkeit einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung in der Hauptsache besteht – und nur dies war im Wiederaufnahmsverfahren zu prüfen (SZ 27/149; RZ 1962, S. 42; 6 Ob 56/69 u.a.) – liegt ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor (so auch EvBl 1961/26 und 6 Ob 56/69).
Da die Vorinstanz somit die Wiederaufnahme mit Recht bewilligt hat, mußte die Revision erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.