Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Beschlüsse auf Unterbrechung sind anfechtbar; solche, die eine Unterbrechung verweigern, aber unanfechtbar, soweit es sich um die in das Ermessen des Gerichtes gestellte Unterbrechung nach den §§ 190 und 191 ZPO handelt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 789; SZ 42/137; MietSlg 36.758 uva.). Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann daher auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung beseitigt (Fasching II 938; SZ 44/113; RZ 1978/55 = MietSlg 29.525/18; MietSlg 34.720 ua.). Anders ist es nur dann, wenn das Gesetz die Verfahrensunterbrechung zwingend vorschreibt, wie etwa nach § 544 Abs 1 ZPO, nach § 41 MRG; § 25 Abs 2 WEG oder § 22 Abs 5 WGG, oder nach Art.V Z 1 UeKG (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2390). Keiner der Fälle der durch das Gesetz zwingend angeordneten Unterbrechung liegt hier vor. Gegen die Anordnung des Rekursgerichtes, daß die Unterbrechung nach § 191 Abs 1 ZPO nicht stattfinde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Beschlüsse auf Unterbrechung sind anfechtbar; solche, die eine Unterbrechung verweigern, aber unanfechtbar, soweit es sich um die in das Ermessen des Gerichtes gestellte Unterbrechung nach den Paragraphen 190 und 191 ZPO handelt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 789; SZ 42/137; MietSlg 36.758 uva.). Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann daher auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung beseitigt (Fasching römisch zwei 938; SZ 44/113; RZ 1978/55 = MietSlg 29.525/18; MietSlg 34.720 ua.). Anders ist es nur dann, wenn das Gesetz die Verfahrensunterbrechung zwingend vorschreibt, wie etwa nach Paragraph 544, Absatz eins, ZPO, nach Paragraph 41, MRG; Paragraph 25, Absatz 2, WEG oder Paragraph 22, Absatz 5, WGG, oder nach Artikel römisch fünf, Ziffer eins, UeKG vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2390). Keiner der Fälle der durch das Gesetz zwingend angeordneten Unterbrechung liegt hier vor. Gegen die Anordnung des Rekursgerichtes, daß die Unterbrechung nach Paragraph 191, Absatz eins, ZPO nicht stattfinde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist, weil die Vorinstanzen nicht schon nach § 523 ZPO mit der Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels vorgegangen sind (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2027), nach § 526 Abs 2 ZPO zu verwerfen. Der Revisionsrekurs des Beklagten ist, weil die Vorinstanzen nicht schon nach Paragraph 523, ZPO mit der Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels vorgegangen sind (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2027), nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zu verwerfen.