Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 176/86×

Entscheidung 5 Ob 176/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob176/86

Entscheidungsdatum

13.01.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** A***, Domgasse 2, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Dieter Wille, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Richard R***, Malermeister, Kaltenbachstraße 2, 4820 Bad Ischl, vertreten durch Dr. Alex A***, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 318.300,- samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.Oktober 1986, GZ 3 R 290/86-12, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 7.Oktober 1986, GZ 6 Cg 312/86- 9, infolge des Rekurses der klagenden Partei abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Bank begehrt vom Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises von S 318.300,- samt Zinsen. Der Beklagte habe von der D*** E*** Gesellschaft m.b.H. die mit Wohnungseigentum an der Wohnung 324 untrennbar verbundenen 62/8966

Anteile der Liegenschaft EZ 763 KG Ramsau erworben und schulde den

der klagenden Bank abgetretenen Kaufpreisrest.

Der Beklagte trat dem Zahlungsbegehren entgegen.

Das Erstgericht ordnete auf Antrag des Beklagten an, daß der Rechtsstreit bis zur Erledigung des gegen den Geschäftsführer der Verkäuferin Dipl.Ing. Wilhelm P*** anhängigen Strafverfahrens unterbrochen werde (Paragraph 191, Absatz eins, ZPO).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Bank Folge und änderte den erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschluß dahin ab, daß es den Antrag des Beklagten, das Verfahren zu unterbrechen, abwies.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Beschlüsse auf Unterbrechung sind anfechtbar; solche, die eine Unterbrechung verweigern, aber unanfechtbar, soweit es sich um die in das Ermessen des Gerichtes gestellte Unterbrechung nach den Paragraphen 190 und 191 ZPO handelt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 789; SZ 42/137; MietSlg 36.758 uva.). Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann daher auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung beseitigt (Fasching römisch zwei 938; SZ 44/113; RZ 1978/55 = MietSlg 29.525/18; MietSlg 34.720 ua.). Anders ist es nur dann, wenn das Gesetz die Verfahrensunterbrechung zwingend vorschreibt, wie etwa nach Paragraph 544, Absatz eins, ZPO, nach Paragraph 41, MRG; Paragraph 25, Absatz 2, WEG oder Paragraph 22, Absatz 5, WGG, oder nach Artikel römisch fünf, Ziffer eins, UeKG vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2390). Keiner der Fälle der durch das Gesetz zwingend angeordneten Unterbrechung liegt hier vor. Gegen die Anordnung des Rekursgerichtes, daß die Unterbrechung nach Paragraph 191, Absatz eins, ZPO nicht stattfinde, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist, weil die Vorinstanzen nicht schon nach Paragraph 523, ZPO mit der Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels vorgegangen sind (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2027), nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zu verwerfen.

Anmerkung

E09963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00176.86.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19870113_OGH0002_0050OB00176_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung