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Entscheidung 5 Ob 177/06z×

Entscheidung 5 Ob 177/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob177/06z

Entscheidungsdatum

29.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Manfred B*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Miteigentümers Harald B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. September 2005, AZ 1 R 240/05v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 12. Juli 2005, TZ 1330/05, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber, die zweite Hälfteeigentümerin und der Antragsteller schlossen am 4. 5. 2005 einen gerichtlichen Vergleich, mit dem das dem Antragsteller auf Basis des Erbübereinkommens vom 12. 12. 1991 zustehende höchstpersönliche Gebrauchsrecht („juristisch Wohn- und Gebrauchsrecht") hinsichtlich des „kleinen Dachzimmers" (Fenster Richtung Osten) im Haus der gegenständlichen Liegenschaft festgestellt wurde (Punkt 1) und die beiden Miteigentümer ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einverleibung der Dienstbarkeit des Gebrauchsrechtes laut Punkt 1. des Vergleiches erklärten (Punkt 3).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die dem Grundbuchsgesuch im Original angeschlossene und mit der Rechtskraft- sowie Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Vergleichsausfertigung rechtfertige im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG die bewilligte Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß Punkt 1 des Vergleiches und die Prüfung der behaupteten, bei Abschluss des Vergleiches aufgetretenen Willensmangel sei im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen, lässt keine Fehlbeurteilung erkennen.

Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Gesuch durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Der Urkundeninhalt muss so beschaffen sein, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878).

Mit dem Argument, die Zustimmung zur Einverleibung des Gebrauchsrechtes rechtfertige nicht die Eintragung des vergleichsmäßig festgestellten Wohnungsgebrauchsrechtes, übersieht der Revisionsrekurswerber, dass nur Privaturkunden eine ausdrückliche Aufsandungserklärung enthalten müssen (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG), nicht aber ein gerichtlicher Vergleich als öffentliche Urkunde nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, GBG. In diesem Fall beschränkt sich die Prüfung des Grundbuchsgerichtes auf die ordnungsgemäße Ausfertigung des vorgelegten Vergleiches (Feil, GBG3 Paragraph 33, Rz 3). Abgesehen davon ließe der Wortlaut der ausdrücklich auf den Punkt 1 des Vergleiches bezugnehmenden Aufsandungserklärung kaum Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen. Das Grundbuchsverfahren ist ein reines Urkundenverfahren, in welchem dem Grundbuchsrichter eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht zukommt. Die Berücksichtigung von Tatsachen, die sich durch eine bestimmte Auslegung außerhalb des Urkundeninhaltes erliegender Umstände ergeben, etwa die Feststellung eines allenfalls zu erschließenden Willens der Vertragsteile, ist deshalb im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen (zuletzt 5 Ob 5/06f mwN). Die Ausführungen zur Anfechtbarkeit des Vergleiches wegen Willensmängeln können im Grundbuchsverfahren aus diesen Erwägungen keine Rolle spielen.

Anmerkung

E81790 5Ob177.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00177.06Z.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20060829_OGH0002_0050OB00177_06Z0000_000