Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der zulässig aber nicht berechtigt ist.
Die Antragstellerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Zunächst trifft es zu, daß das Erstgericht eine Aufwendung der Versicherungsprämien in der von der Antragsgegnerin behaupteten Höhe als von der Antragstellerin zugestanden zugrundelegte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Feststellung, auf die sich die Revisionsrekurswerberin berufen könnte, sondern bloß um eine unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts. Im übrigen würde sich an der rechtlichen Beurteilung dadurch nichts ändern, wenn die von der Antragsgegnerin beschäftigte Hausverwaltung, die im Versicherungsschein als zahlungspflichtig angeführt ist, tatsächlich Zahlungen in der in der Betriebskostenabrechnung geltend gemachten Höhe an die Antragsgegnerin für Versicherungsprämien erbracht hätte. Es unterliegt keinen Zweifel, daß ein solcher Vorgang buchhalterisch möglich ist und von der Antragsgegnerin ein solcher Eingang verbucht wurde. Schließlich war es auch möglich, einen Versicherungsschein auszustellen, in dem die Antragsgegnerin als Versicherter und als Versicherer zugleich aufscheint. Dadurch ändert sich die Rechtslage, die das Rekursgericht richtig dargestellt hat, nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin.
Weiters hat das Rekursgericht, worauf die Revisionswerberin hinweist, das Zugeständnis der Antragstellerin über den Bestand einer 50 %igen Mitversicherung durch die ***** Versicherungs-AG nicht übernommen und seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern an Stelle dessen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung gesetzt, daß eine Mitversicherung nur hinsichtlich der Leitungswasserschadensversicherung besteht (vgl Fasching Rz 1915; Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 503 ZPO). Ausdrücklich beschränkt wird im Verfahren nach § 37 MRG der Untersuchungsgrundsatz zwar durch die Vorschrift des § 37 Abs 3 Z 12 MRG, wonach die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) anzuwenden sind, was zur Bindung des Gerichts an übereinstimmendes Parteivorbringen führt (vgl MietSlg 41.400). Keine Bindung an ein Zugeständnis besteht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Unrichtigkeit des Geständnisses aufgrund der Aktenlage eindeutig erwiesen ist (vgl Rechberger, Rz 2 zu § 267 ZPO mit Rsphinweisen). In diesem Zusammenhang ist auf die Undeutlichkeit des Zugeständnisses ebenso zu verweisen wie darauf, daß sich die Antragsgegnerin ausdrücklich auf S 6 der Versicherungspolizze bezog, woraus sich der Bestand der Mitversicherung nur für die Leitungswasserversicherung entnehmen läßt.Weiters hat das Rekursgericht, worauf die Revisionswerberin hinweist, das Zugeständnis der Antragstellerin über den Bestand einer 50 %igen Mitversicherung durch die ***** Versicherungs-AG nicht übernommen und seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern an Stelle dessen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung gesetzt, daß eine Mitversicherung nur hinsichtlich der Leitungswasserschadensversicherung besteht vergleiche Fasching Rz 1915; Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO). Ausdrücklich beschränkt wird im Verfahren nach Paragraph 37, MRG der Untersuchungsgrundsatz zwar durch die Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG, wonach die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266, 267, ZPO) anzuwenden sind, was zur Bindung des Gerichts an übereinstimmendes Parteivorbringen führt vergleiche MietSlg 41.400). Keine Bindung an ein Zugeständnis besteht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Unrichtigkeit des Geständnisses aufgrund der Aktenlage eindeutig erwiesen ist vergleiche Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 267, ZPO mit Rsphinweisen). In diesem Zusammenhang ist auf die Undeutlichkeit des Zugeständnisses ebenso zu verweisen wie darauf, daß sich die Antragsgegnerin ausdrücklich auf S 6 der Versicherungspolizze bezog, woraus sich der Bestand der Mitversicherung nur für die Leitungswasserversicherung entnehmen läßt.
Im übrigen teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen kann. Dabei geht es nicht um die Problematik des sogenannten Insichgeschäfts, wo ein Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt oder aber für zwei von ihm Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, abschließt (vgl Koziol-Welser10 I 177). Beim Insichgeschäft, das unter gewissen Voraussetzungen von der Rechtsprechung als wirksam angesehen wird, existieren nämlich stets zwei Rechtssubjekte zwischen denen ein Vertrag durch Willensbetätigung bloß einer Person zustande kommen soll. Anders liegt der Fall hier. Der von der Antragsgegnerin behauptete Versicherungsvertrag soll nämlich zwischen ihr als Liegenschaftseigentümerin und ihr als Versicherungsunternehmen zustande gekommen sein. Dies ist nach allgemeinen aus § 861 ABGB abzuleitenden rechtsgeschäftlichen Grundsätzen unmöglich.Im übrigen teilt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, zufolge der Regelung des Paragraph 861, ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen kann. Dabei geht es nicht um die Problematik des sogenannten Insichgeschäfts, wo ein Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt oder aber für zwei von ihm Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, abschließt vergleiche Koziol-Welser10 römisch eins 177). Beim Insichgeschäft, das unter gewissen Voraussetzungen von der Rechtsprechung als wirksam angesehen wird, existieren nämlich stets zwei Rechtssubjekte zwischen denen ein Vertrag durch Willensbetätigung bloß einer Person zustande kommen soll. Anders liegt der Fall hier. Der von der Antragsgegnerin behauptete Versicherungsvertrag soll nämlich zwischen ihr als Liegenschaftseigentümerin und ihr als Versicherungsunternehmen zustande gekommen sein. Dies ist nach allgemeinen aus Paragraph 861, ABGB abzuleitenden rechtsgeschäftlichen Grundsätzen unmöglich.
Auch der Wortlaut des § 1288 ABGB macht deutlich, daß einer nicht die Gefahr eines Schadens, der ihn treffen könnte, auf sich nehmen kann.Auch der Wortlaut des Paragraph 1288, ABGB macht deutlich, daß einer nicht die Gefahr eines Schadens, der ihn treffen könnte, auf sich nehmen kann.
Dabei hilft der Antragsgegnerin auch der Hinweis auf Hausbesorgerarbeiten nichts, die der Hauseigentümer den Mietern in Rechnung stellen darf, wenn er sie selbst durchführt. Dafür existiert nämlich in § 23 Abs 2 MRG eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Betriebskosten des § 21 Abs 1 Z 4 bis 6 MRG ist angesichts der unterschiedlichen Gegebenheiten nicht möglich. Während die Hausbesorgerarbeiten vom Hauseigentümer oder einer dritten Person tatsächlich geleistet werden können, besteht mangels Zustandekommens eines Versicherungsvertrags kein Versicherungsschutz und insoweit auch keine Berechtigung für die Vorschreibung von Prämien. Solche können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht durch Leistung des Versicherers an sich selbst aufgewendet im Sinn des § 21 Abs 1 erster Satz MRG werden. Eine Verbindlichkeit der Antragsgegnerin an sich selbst kann weder entstehen noch durch Zahlung erfüllt werden.Dabei hilft der Antragsgegnerin auch der Hinweis auf Hausbesorgerarbeiten nichts, die der Hauseigentümer den Mietern in Rechnung stellen darf, wenn er sie selbst durchführt. Dafür existiert nämlich in Paragraph 23, Absatz 2, MRG eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Betriebskosten des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 MRG ist angesichts der unterschiedlichen Gegebenheiten nicht möglich. Während die Hausbesorgerarbeiten vom Hauseigentümer oder einer dritten Person tatsächlich geleistet werden können, besteht mangels Zustandekommens eines Versicherungsvertrags kein Versicherungsschutz und insoweit auch keine Berechtigung für die Vorschreibung von Prämien. Solche können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht durch Leistung des Versicherers an sich selbst aufgewendet im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz MRG werden. Eine Verbindlichkeit der Antragsgegnerin an sich selbst kann weder entstehen noch durch Zahlung erfüllt werden.
Daß ein Vermieter selbst nach versicherungstechnischen Grundsätzen Rücklagen für Schadensfälle bildet und im Schadensfall unter Berücksichtigung in der Hauptmietzinsreserve aufwendet, ist ihm unbenommen. Eine Überwälzung solcher Aufwendungen auf die Mieter ist jedoch nur im Rahmen der §§ 18 f MRG möglich.Daß ein Vermieter selbst nach versicherungstechnischen Grundsätzen Rücklagen für Schadensfälle bildet und im Schadensfall unter Berücksichtigung in der Hauptmietzinsreserve aufwendet, ist ihm unbenommen. Eine Überwälzung solcher Aufwendungen auf die Mieter ist jedoch nur im Rahmen der Paragraphen 18, f MRG möglich.
Die Überwälzung von fiktiven "Versicherungsprämien" für nicht bestehende Versicherungsverträge als Bewirtschaftungskosten eines Hauses auf die Mieter dieses Hauses scheitert an der taxativen Aufzählung der Mietzinsbestandteile des § 15 MRG. Auch aus der Bestimmung des § 7 MRG kann nichts anderes abgeleitet werden, ist doch auch dort das Bestehen eines Versicherungsvertrages Voraussetzung.Die Überwälzung von fiktiven "Versicherungsprämien" für nicht bestehende Versicherungsverträge als Bewirtschaftungskosten eines Hauses auf die Mieter dieses Hauses scheitert an der taxativen Aufzählung der Mietzinsbestandteile des Paragraph 15, MRG. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 7, MRG kann nichts anderes abgeleitet werden, ist doch auch dort das Bestehen eines Versicherungsvertrages Voraussetzung.
Für den Standpunkt der Antragsgegnerin ist aber auch dadurch nichts zu gewinnen, daß sie darauf verweist, daß auch eine Gebietskörperschaft als Liegenschaftseigentümerin die von ihren zur Abgabenbemessung vorgesehenen Organen (im Rahmen der Hoheitsverwaltung) vorgeschriebenen Abwassergebühren wie jeder andere Liegenschaftseigentümer auch, den Mietern gegenüber als Betriebskosten geltend machen kann (vgl WoBl 1992/136). In diesem Fall wurde als entscheidend angesehen, daß die Vorschreibung der Abwassergebühren im Rahmen der Hoheitsverwaltung an die Stadt als Liegenschaftseigentümerin (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) wie an alle anderen Rechtssubjekte zu erfolgen hatte.Für den Standpunkt der Antragsgegnerin ist aber auch dadurch nichts zu gewinnen, daß sie darauf verweist, daß auch eine Gebietskörperschaft als Liegenschaftseigentümerin die von ihren zur Abgabenbemessung vorgesehenen Organen (im Rahmen der Hoheitsverwaltung) vorgeschriebenen Abwassergebühren wie jeder andere Liegenschaftseigentümer auch, den Mietern gegenüber als Betriebskosten geltend machen kann vergleiche WoBl 1992/136). In diesem Fall wurde als entscheidend angesehen, daß die Vorschreibung der Abwassergebühren im Rahmen der Hoheitsverwaltung an die Stadt als Liegenschaftseigentümerin (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) wie an alle anderen Rechtssubjekte zu erfolgen hatte.
Daß die Antragsgegnerin die Versicherungsprämien ihrer Hausverwaltung vorschreibt, die als Inkassoadresse im Versicherungsschein angegeben ist, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu bewirken. Der Hausverwalter, der sogar zum Abschluß einer Versicherung (im Namen des Hauseigentümers) ermächtigt ist, weil ein solches Geschäft zu seinem gewöhnlichen Tätigkeitsbereich gehört (JBl 1957, 477), wird diesfalls nicht als Vertragspartei tätig.
Daß der Abschluß eines Versicherungsvertrages das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtpersonen voraussetzt, muß der Antragsgegnerin im übrigen schon seit dem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde vom 22. 10. 1964, Z 111.375-19/64, bekannt sein.Daß der Abschluß eines Versicherungsvertrages das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtpersonen voraussetzt, muß der Antragsgegnerin im übrigen schon seit dem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde vom 22. 10. 1964, Ziffer 111 Punkt 375 -, 19 /, 64,, bekannt sein.
Weil die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin für eine Mitversicherung aufgewendeten Kosten ausdrücklich als zulässige Betriebskosten zugestanden hat, muß auf die Fragen des rechtlichen Bestands einer Weiter- oder Rückversicherung im Fall des Nichtbestehens eines Versicherungsvertrags nicht eingegangen werden.
Die auf den fingierten Versicherungsvertrag der Antragsgegnerin mit sich selbst entfallenden Prämienteile können jedenfalls als Betriebskosten nicht auf die Mieter überwälzt werden.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Barauslagen wurden nicht verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung zu entfallen hatte.