Rechtssatz RS0110936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110936
Entscheidungsdatum
23.10.2001
Rechtssatz
Ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des § 861 ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages setzt das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtspersonen voraus.Ein Versicherungsunternehmen, das zugleich Liegenschaftseigentümer ist, kann zufolge der Regelung des Paragraph 861, ABGB mit sich selbst nicht wirksam einen Versicherungsvertrag abschließen. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages setzt das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Rechtspersonen voraus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 177/98k
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 177/98k
- 5 Ob 119/01p
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 119/01p
Auch; Beisatz: "Fiktive Versicherungsprämien", also solche, die dadurch entstehen, dass ein Versicherungsunternehmen als Vermieter mit sich selbst einen Versicherungsvertrag abschließt, dürfen im Rahmen der Betriebskostenverrechnung nicht auf die Mieter überwälzt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110936
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00177_98K0000_001