Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Vorinstanzen haben das Wesen einer Wohnung im Sinne des Wohnungsbegriffes, der dem MG und auch dem MRG zugrundezulegen ist, mißverstanden: sie meinen, es ließe sich die selbständige bauliche Einheit Wohnung im Falle der Vermietung je eines Wohnraumes zur ausschließlichen Benützung durch verschiedene Hauptmieter und der übrigen Teile der Wohnung, nämlich der Küche, des Bades, des Vorzimmers und des WC zur gemeinsamen Benützung durch alle Hauptmieter zum Zwecke der Ermittlung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses zufolge Unzulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses in zwei verschiedene (fiktive) Wohnungen teilen. Dieser Auslegung muß entschieden entgegengetreten werden, denn es ist in Wahrheit, wenn auch durch zwei verschiedene Verträge, nur eine Wohnung vermietet worden, wobei bezüglich der zur gemeinsamen Benützung bestimmten Teile, nämlich der Küche, des Bades, des Vorzimmers und des WC, den verschiedenen Mietern die Verpflichtung zur Konkordanz auferlegt wurde. An der Rechtstatsache aber, daß eine Wohnung bei der Ermittlung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses zur Beurteilung steht, wird dadurch freilich nichts geändert. Lediglich die Frage, wie hoch der Anteil an dem für die ganze Wohnung zulässigen gesetzlichen Hauptmietzins ist, der auf die verschiedenen Hauptmieter entfällt, steht zur Beantwortung. Diese Frage ist hier allerdings bereits durch die sich aus den beiden Mietverträgen, welche die verschiedenen Mieter infolge der dargestellten Vermietung einer Wohnung durch Teilung in ausschließlich und gemeinsam zur Benützung stehende Räume wechselseitig zu dulden und zu respektieren verpflichtet wurden, ergebende Anteilregelung von 1 : 1 beantwortet, denn es wurde in beiden Mietverträgen ein jeweils gleich hoher - wenngleich im Ausmaß gesetzlich unzulässiger - Hauptmietzins festgelegt. Im gleichen Verhältnis hat auch die Aufteilung des für die gesamte Wohnung gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses im Sinne des § 2 MG zu erfolgen, der durch die Anordnung des § 43 MRG weiterhin in Geltung ist. Den Entscheidungen der Vorinstanzen haftet freilich insofern ein entscheidungswesentlicher Mangel an, als die dazu erforderlichen Feststellungen fehlen.Die Vorinstanzen haben das Wesen einer Wohnung im Sinne des Wohnungsbegriffes, der dem MG und auch dem MRG zugrundezulegen ist, mißverstanden: sie meinen, es ließe sich die selbständige bauliche Einheit Wohnung im Falle der Vermietung je eines Wohnraumes zur ausschließlichen Benützung durch verschiedene Hauptmieter und der übrigen Teile der Wohnung, nämlich der Küche, des Bades, des Vorzimmers und des WC zur gemeinsamen Benützung durch alle Hauptmieter zum Zwecke der Ermittlung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses zufolge Unzulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses in zwei verschiedene (fiktive) Wohnungen teilen. Dieser Auslegung muß entschieden entgegengetreten werden, denn es ist in Wahrheit, wenn auch durch zwei verschiedene Verträge, nur eine Wohnung vermietet worden, wobei bezüglich der zur gemeinsamen Benützung bestimmten Teile, nämlich der Küche, des Bades, des Vorzimmers und des WC, den verschiedenen Mietern die Verpflichtung zur Konkordanz auferlegt wurde. An der Rechtstatsache aber, daß eine Wohnung bei der Ermittlung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses zur Beurteilung steht, wird dadurch freilich nichts geändert. Lediglich die Frage, wie hoch der Anteil an dem für die ganze Wohnung zulässigen gesetzlichen Hauptmietzins ist, der auf die verschiedenen Hauptmieter entfällt, steht zur Beantwortung. Diese Frage ist hier allerdings bereits durch die sich aus den beiden Mietverträgen, welche die verschiedenen Mieter infolge der dargestellten Vermietung einer Wohnung durch Teilung in ausschließlich und gemeinsam zur Benützung stehende Räume wechselseitig zu dulden und zu respektieren verpflichtet wurden, ergebende Anteilregelung von 1 : 1 beantwortet, denn es wurde in beiden Mietverträgen ein jeweils gleich hoher - wenngleich im Ausmaß gesetzlich unzulässiger - Hauptmietzins festgelegt. Im gleichen Verhältnis hat auch die Aufteilung des für die gesamte Wohnung gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 2, MG zu erfolgen, der durch die Anordnung des Paragraph 43, MRG weiterhin in Geltung ist. Den Entscheidungen der Vorinstanzen haftet freilich insofern ein entscheidungswesentlicher Mangel an, als die dazu erforderlichen Feststellungen fehlen.
Im Sinne der von der ständigen Rechtsprechung geforderten Behauptungs- und Beweispflicht des Vermieters einer Wohnung, daß diese nicht den gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen unterliege und ein die freie Zinsbildung gestattenden Ausnahmetatbestand vorliege (vgl. SZ 21/125 ua.), hätte auch die hier belangte Vermieterin erfolgreich tätig sein müssen. Mit Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 16 a MG konnte ihr dies jedenfalls nicht gelingen, denn dort wird die Schaffung von zwei oder mehreren selbständigen Wohnungen als Klein- oder Mittelwohnung durch Teilung einer Wohnung verlangt, wovon diesfalls freilich keine Rede sein kann, weil aus 5 Zimmer-Küche-Wohnungen 3 Mittelwohnungen - darunter die von den Antragstellerinnen gemietete - durch bauliche Maßnahmen gewonnen worden sind. Auf § 16 MG hinzielendes Vorbringen der Antragsgegner liegt nicht vor.Im Sinne der von der ständigen Rechtsprechung geforderten Behauptungs- und Beweispflicht des Vermieters einer Wohnung, daß diese nicht den gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen unterliege und ein die freie Zinsbildung gestattenden Ausnahmetatbestand vorliege vergleiche SZ 21/125 ua.), hätte auch die hier belangte Vermieterin erfolgreich tätig sein müssen. Mit Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, a MG konnte ihr dies jedenfalls nicht gelingen, denn dort wird die Schaffung von zwei oder mehreren selbständigen Wohnungen als Klein- oder Mittelwohnung durch Teilung einer Wohnung verlangt, wovon diesfalls freilich keine Rede sein kann, weil aus 5 Zimmer-Küche-Wohnungen 3 Mittelwohnungen - darunter die von den Antragstellerinnen gemietete - durch bauliche Maßnahmen gewonnen worden sind. Auf Paragraph 16, MG hinzielendes Vorbringen der Antragsgegner liegt nicht vor.
Ledigenräume im Sinne des § 16 a MG werden nicht schon durch die Zweckwidmung einzelner Wohnräume einer Wohnung, die sich als selbständige bauliche Einheit darstellt, unter Einräumung der Mitbenützung anderer Teile dieser Wohnung, die sich zu einer Mitbenützung eignen, wie Küche, Bad, Vorzimmer und WC, geschaffen; vielmehr sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die Wohnräume zu Ledigenräumen im Sinne dieser Gesetzesstelle machen: derartige Wohnräume müssen - dem heutigen Begriff der Garconnieren entsprechend - mit einer Mindestausstattung nach hygienischen Erfordernissen versehen sein, vor allem eine selbständige Waschgelegenheit (mit fließendem Warm- und Kaltwasser versorgtes Waschbecken) aufweisen. Davon war im bisherigen Verfahren bisher keine Rede, sodaß diese Rechtsfrage jetzt noch nicht abschließend beantwortet werden kann.Ledigenräume im Sinne des Paragraph 16, a MG werden nicht schon durch die Zweckwidmung einzelner Wohnräume einer Wohnung, die sich als selbständige bauliche Einheit darstellt, unter Einräumung der Mitbenützung anderer Teile dieser Wohnung, die sich zu einer Mitbenützung eignen, wie Küche, Bad, Vorzimmer und WC, geschaffen; vielmehr sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die Wohnräume zu Ledigenräumen im Sinne dieser Gesetzesstelle machen: derartige Wohnräume müssen - dem heutigen Begriff der Garconnieren entsprechend - mit einer Mindestausstattung nach hygienischen Erfordernissen versehen sein, vor allem eine selbständige Waschgelegenheit (mit fließendem Warm- und Kaltwasser versorgtes Waschbecken) aufweisen. Davon war im bisherigen Verfahren bisher keine Rede, sodaß diese Rechtsfrage jetzt noch nicht abschließend beantwortet werden kann.
Aus den dargelegten Erwägungen ist die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif. Die Entscheidungen der Vorinstanzen müssen deshalb unter Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Beschlußfassung aufgehoben werden.