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Rechtssatz RS0067020×

Rechtssatz RS0067020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067020

Geschäftszahl

5Ob18/87 (5Ob19/87)

Entscheidungsdatum

01.09.1987

Norm

MG §16a
MRG §1 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ledigräume im Sinne des Paragraph 16, a MG werden nicht schon durch die Zweckwidmung einzelner Wohnräume einer Wohnung, die sich als selbständige bauliche Einheit darstellt, unter Einräumung der Mitbenützung eignen, wie Küche, Bad, Vorzimmer und WC, geschaffen; vielmehr sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die Wohnräume zu Ledigenräumen im Sinne dieser Gesetzesstelle machen; derartige Wohnräume müssen - dem heutigen Begriff der Garconnieren entsprechend - mit einer Mindestausstattung nach hygienischen Erfordernissen versehen sein, vor allem eine selbständige Waschgelegenheit (mit fließendem Warmwasser und Kaltwasser versorgtes Waschbecken) aufweisen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 18/87
    Veröff: MietSlg XXX/X/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067020

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0050OB00018_8700000_001