Begründung:
Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung, die auf der Baurechtsliegenschaft in Wien ***** 111 Wohnungen unter Zuhilfenahme von öffentlichen Förderungsmitteln errichtete. Die Antragsgegnerin ist Nutzungsberechtigte der Wohnung Nr. 8 im zweiten Stock der Stiege 2. Die Antragstellerin sanierte die Wohnhausanlage und erwirkte hiezu eine Erhöhung der Bauerneuerungsrücklage gemäß § 14 Abs 2, 3 und 5 WGG. Diesem Antrag lag eine neue Wärmedämmung der Hausfassade verbunden mit dem Austausch der alten Holzfenster gegen neue Kunststoffenster mit Isolierverglasung zugrunde. Damals waren Fenster in der gleichen Größe wie die bereits vorhandenen Fenster vorgesehen, sogar mit einem 1 cm schmäleren Mittelsteg.Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung, die auf der Baurechtsliegenschaft in Wien ***** 111 Wohnungen unter Zuhilfenahme von öffentlichen Förderungsmitteln errichtete. Die Antragsgegnerin ist Nutzungsberechtigte der Wohnung Nr. 8 im zweiten Stock der Stiege 2. Die Antragstellerin sanierte die Wohnhausanlage und erwirkte hiezu eine Erhöhung der Bauerneuerungsrücklage gemäß Paragraph 14, Absatz 2, 3 und 5 WGG. Diesem Antrag lag eine neue Wärmedämmung der Hausfassade verbunden mit dem Austausch der alten Holzfenster gegen neue Kunststoffenster mit Isolierverglasung zugrunde. Damals waren Fenster in der gleichen Größe wie die bereits vorhandenen Fenster vorgesehen, sogar mit einem 1 cm schmäleren Mittelsteg.
Tatsächlich gab die Antragstellerin nicht die der Entscheidung zur Erhöhung der Bauerneuerungsrücklage zugrundeliegenden Fenster in Auftrag, sondern solche mit höherer Wärmedämmung. Diese wurden in der Zwischenzeit bei einem Großteil der Wohnungen - ausgenommen die Wohnungen der Antragsgegnerin und jenes Teils der Nutzungsberechtigten, die vorher bereits gleichartige Kunststoffenster gegen die Holzfenster getauscht hatten - eingebaut.
Die Antragsgegnerin ist bereit, den der Entscheidung auf Erhöhung der Bauerneuerungsrücklage zugrunde liegenden Fenstertyp auch in ihre Wohnung einbauen zu lassen, nicht aber den von der Antragstellerin tatsächlich bei den anderen Wohnungen verwendeten Fenstertyp, weil damit eine unzumutbare Verringerung des Lichteinfalles verbunden sei.
Die Antragstellerin begehrt daher - nach vorausgegangenem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - , die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zutritt zu ihrer Wohnung zwecks Durchführung von Arbeiten zum Austausch der Holzverbundfenster durch einfache Kunststoffenster mit Isolierverglasung, die in Größe und Aussehen den in den übrigen Wohnungen bereits ausgetauschten Fenstern entsprechen, zuzulassen.
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Es stellte zusätzlich zu den eingangs wiedergegebenen Tatsachen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die in der Wohnung der Antragsgegnerin noch eingebauten alten Holzfenster sind in einem sehr schlechten Zustand und lassen sich nur schlecht schließen. Das Haus hat kein unmittelbares Gegenüber. Ein dreistöckiges Gebäude, das weiter weg liegt, behindert den Lichteinfall nicht. Bei Sonneneinstrahlung ist das Zimmer hell erleuchtet.
Die Fenster sind nicht flächengleich mit der Außenfassade angebracht, sondern etwas zurückversetzt. Durch die nunmehr aufgebrachte Wärmedämmung an der Außenfassade ist das Fenster ca. 13 cm von der Fassadenwand zurückversetzt.
Die Glasfläche beim eingebauten Fenster beträgt
126 cm x 94 cm + 94 cm x 47 cm. Die für die Wohnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Fenster weisen eine Fläche von 119 (bis 120) cm x 86 cm + 86 cm x 42 cm auf. Diese Fenster sind zweifach thermoverglast und zusätzlich beschichtet. Durch die aufgebrachte Wärmedämmung an der Fassade ergibt sich eine geringere Architekturlichte und durch die größere Wärmedämmung auch im Rahmen des Fensters eine verringerte Glasfläche. Dadurch kommt es zu einem geringeren Lichteinfall in der Wohnung der Antragsgegnerin. Dafür weisen die Fenster einen K-Wert von mehr als 1,9 W/m2 K und einen Schallschutz von mindestens 38 dB auf. Durch die Silberbedampfung der Außenseite der inneren Glasscheibe wird eine zusätzliche Verbesserung des Wärmeschutzes erreicht.
Die Außenfassade hat ein einheitliches Erscheinungsbild dergestalt, daß sämtliche Fenster von außen gleich aussehen. Nur die derzeit eingebauten Fenster in der Wohnung der Antragsgegnerin haben ein anderes Erscheinungsbild.
Der durchgeführte Lokalaugenschein ergab, daß die Helligkeit der Wohnung der Antragsgegnerin keine andere ist als die in einer vergleichbaren Wohnung, in der gleiche Kunststoffenster, wie für die Wohnung der Antragsgegnerin vorgesehen, bereits eingebaut wurden. Die Einholung eines Gutachtens über die Lichteinfallsverringerung ist nicht notwendig, weil die Umsetzung der in einem solchen Gutachten genannten Zahlen ins Vorstellungsvermögen nicht möglich ist.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Ersetzung der schadhaften Holzverbundfenster durch die konkret vorgesehenen Kunststoffenster wegen der damit verbundenen erhöhten Wärme- und Schalldämmung bei bloß geringfügiger Verringerung des Lichteinfalles, wodurch die Wohnung der Antragsgegnerin keineswegs düster werde, insgesamt eine Verbesserung darstelle. Es sei daher dem auf § 8 Abs 2 Z 1 MRG gestützten Antrag der Antragstellerin stattzugeben gewesen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Ersetzung der schadhaften Holzverbundfenster durch die konkret vorgesehenen Kunststoffenster wegen der damit verbundenen erhöhten Wärme- und Schalldämmung bei bloß geringfügiger Verringerung des Lichteinfalles, wodurch die Wohnung der Antragsgegnerin keineswegs düster werde, insgesamt eine Verbesserung darstelle. Es sei daher dem auf Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gestützten Antrag der Antragstellerin stattzugeben gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluß und sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus. Rechtlich führte es folgendes aus:
Die Antragsgegnerin mache als Feststellungsmangel geltend, daß das Erstgericht die Größe der Glasflächen der ursprünglich geplanten Kunststoffenster nicht festgestellt habe. Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, so wäre es zum Ergebnis gelangt, daß es auf dem Markt sehr wohl Kunststoffenster gäbe, die in das Objekt hätten eingebaut werden können und deren Glasfläche zumindest gleich groß wie die der derzeit eingebauten alten Holzfenster gewesen wäre; ferner hätte sich unzweifelhaft ergeben, daß es keinerlei technischen oder auch wirtschaftlichen Grund dafür gäbe, daß die Antragstellerin die ursprünglich geplanten und genehmigten Fenster gegen andere mit wesentlich geringerer Glasfläche austausche. Da es wohl als unbestritten gelten könne, daß jegliche Verringerung der Glasfläche eines Fensters auch zu einer Verringerung des Lichteinfalles führe, hätte die Antragstellerin, die gemäß § 8 Abs 3 MRG unter "möglichster Schonung" des Mietrechtes des betroffenen Mieters vorzugehen habe, jedenfalls die Fenstervariante mit der größeren Glasfläche wählen müssen. Bei diesen Überlegungen übersehe die Rekurswerberin, daß sich aus der Bestimmung des § 8 Abs 3 MRG kein dem Mieter eingeräumtes Gestaltungsrecht über allgemeine Teile des Hauses ableiten läßt. Die Bestimmung des § 8 Abs 3 MRG sehe das Schonungsprinzip nur in der Form vor, daß die vom Vermieter ins Auge gefaßten Arbeiten so durchzuführen seien, daß eine möglichste Schonung des Mietrechtes des betroffenen Mieters gewährleistet sei. Dies könne aber nur so verstanden werden, daß der Mieter bei Durchführung der Arbeiten nur soweit gestört werden dürfe, als dies aufgrund der vorzunehmenden Arbeiten unerläßlich sei. Es ließen sich daher aus § 8 Abs 3 MRG die von der Rekurswerberin für sich in Anspruch genommenen Rechte nicht ableiten.Die Antragsgegnerin mache als Feststellungsmangel geltend, daß das Erstgericht die Größe der Glasflächen der ursprünglich geplanten Kunststoffenster nicht festgestellt habe. Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, so wäre es zum Ergebnis gelangt, daß es auf dem Markt sehr wohl Kunststoffenster gäbe, die in das Objekt hätten eingebaut werden können und deren Glasfläche zumindest gleich groß wie die der derzeit eingebauten alten Holzfenster gewesen wäre; ferner hätte sich unzweifelhaft ergeben, daß es keinerlei technischen oder auch wirtschaftlichen Grund dafür gäbe, daß die Antragstellerin die ursprünglich geplanten und genehmigten Fenster gegen andere mit wesentlich geringerer Glasfläche austausche. Da es wohl als unbestritten gelten könne, daß jegliche Verringerung der Glasfläche eines Fensters auch zu einer Verringerung des Lichteinfalles führe, hätte die Antragstellerin, die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG unter "möglichster Schonung" des Mietrechtes des betroffenen Mieters vorzugehen habe, jedenfalls die Fenstervariante mit der größeren Glasfläche wählen müssen. Bei diesen Überlegungen übersehe die Rekurswerberin, daß sich aus der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG kein dem Mieter eingeräumtes Gestaltungsrecht über allgemeine Teile des Hauses ableiten läßt. Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG sehe das Schonungsprinzip nur in der Form vor, daß die vom Vermieter ins Auge gefaßten Arbeiten so durchzuführen seien, daß eine möglichste Schonung des Mietrechtes des betroffenen Mieters gewährleistet sei. Dies könne aber nur so verstanden werden, daß der Mieter bei Durchführung der Arbeiten nur soweit gestört werden dürfe, als dies aufgrund der vorzunehmenden Arbeiten unerläßlich sei. Es ließen sich daher aus Paragraph 8, Absatz 3, MRG die von der Rekurswerberin für sich in Anspruch genommenen Rechte nicht ableiten.
Da die vom Vermieter durchzuführenden Arbeiten wegen des vom Erstgericht festgestellten Zustandes der alten Fenster jedenfalls Erhaltungsarbeiten - bzw. allenfalls auch Verbesserungsarbeiten - an allgemeinen Teilen des Hauses (vgl MietSlg 37.262/56) darstellten, statuiere § 8 Abs 2 Z 1 MRG für den Fall der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit solcher Arbeiten eine unbedingte Duldungsverpflichtung des Mieters. Zutreffend habe das Erstgericht im Rahmen der Prüfung der Zweckmäßigkeit erwogen, daß der Nachteil gegenüber den jetzt eingebauten Holzfenstern durch den etwas geringeren Lichteinfall der geplanten Fenster vernachlässigt werden könne, wenn die durch die geplanten Fenster gegebene bessere Wärmedämmung und bessere Schalldichtung berücksichtigt werde. Zusätzlich zu den Überlegungen des Erstgerichtes wäre auch noch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin ein Recht hat, daß die Fassaden - und so auch die Fenster - im wesentlichen einheitlich gestaltet werden.Da die vom Vermieter durchzuführenden Arbeiten wegen des vom Erstgericht festgestellten Zustandes der alten Fenster jedenfalls Erhaltungsarbeiten - bzw. allenfalls auch Verbesserungsarbeiten - an allgemeinen Teilen des Hauses vergleiche MietSlg 37.262/56) darstellten, statuiere Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG für den Fall der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit solcher Arbeiten eine unbedingte Duldungsverpflichtung des Mieters. Zutreffend habe das Erstgericht im Rahmen der Prüfung der Zweckmäßigkeit erwogen, daß der Nachteil gegenüber den jetzt eingebauten Holzfenstern durch den etwas geringeren Lichteinfall der geplanten Fenster vernachlässigt werden könne, wenn die durch die geplanten Fenster gegebene bessere Wärmedämmung und bessere Schalldichtung berücksichtigt werde. Zusätzlich zu den Überlegungen des Erstgerichtes wäre auch noch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin ein Recht hat, daß die Fassaden - und so auch die Fenster - im wesentlichen einheitlich gestaltet werden.
Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses sei gegeben, weil zur Auslegung des § 8 Abs 3 erster Halbsatz MRG sowie zum Umfang des Schonungsprinzipes eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses sei gegeben, weil zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz 3, erster Halbsatz MRG sowie zum Umfang des Schonungsprinzipes eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Antrag der Antragstellerin abgewiesen werde.
Die Antragstellerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.