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Entscheidung 5 Ob 180/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob180/08v

Entscheidungsdatum

26.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1) Fulvio V*, und 2) Dunia C*, beide vertreten durch Dr. Herbert Linser, Rechtsanwalt in Imst, wider die Antragsgegner 1) Andrea J*, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) Brigitte R*, 3) Christoph N*, 4) Ing. Gerhard G*, 5) Mag. Sonja T*, 6) Cornelia W*, 7) Birgit W*, 8) Maria W*, 9) Günter R*, 10) Barbara S*, 11) Lea G*, 12) Ludwig G*, 13) Silvia H*, 14) Christoph H*, 15) Elisabeth G*, 16) Herbert G*, 17) Ing. Christian J*, 18) Claudia M*, 19) Gerd S*, 20) Claudia L*, 21) Mathias S*, 22) Tanja S*, 23) Martin H*, 24) Bernadette H*, 25) Hans G*, 26) Katja Maria D*, 27) Brigitte S*, 28) Christian S*, wegen Ersetzung der Zustimmung zu einer Änderung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Juni 2008, GZ 4 R 242/08d-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren getrennten Doppelhäusern; die Wohnungen der Antragsteller und der Erstantragsgegnerin sind im selben Doppelhaus. Die Antragsteller ließen im Juni 2006 den 1,30 Meter tiefen Balkon auf 3 Meter Tiefe ausbauen. Die übrigen Balkone der Wohnhausanlage sind um einiges schmäler.

Das Rekursgericht wies den Antrag auf Genehmigung der Änderung ab und qualifizierte den durch den Balkonausbau verursachten Verlust an Privatsphäre der Erstantragsgegnerin (Einsehbarkeit in ihre Wohnung) als Beeinträchtigung wesentlicher Interessen dieser Wohnungseigentümer.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller, der die Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer als nicht beeinträchtigt wertet und daraus die Genehmigungsfähigkeit der Änderung ableitet, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Der Ausbau des Balkons war mit einer Umgestaltung bzw Inanspruchnahme der Außenfassade verbunden, die einen allgemeinen Liegenschaftsteil darstellt (5 Ob 152/92 = RIS-Justiz RS0069457; RS0069976; RS0083334). Diese Änderung muss damit nicht nur den in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 genannten Voraussetzungen entsprechen (insbesondere fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer); sie muss nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

2. Das wichtige Interesse hat die Antragstellerin in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen mit der erheblichen Steigerung des Wohnwerts und des Verkehrswerts begründet, was nach der höchstgerichtlichen Judikatur für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht genügt (RIS-Justiz RS0083345; RS0083341 [T2]; 5 Ob 63/08p), ebensowenig wie bloße Zweckmäßigkeitserwägungen (5 Ob 269/98i = wobl 2000/39, 87 [Hausmann]; 5 Ob 63/08p).

3. Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer begründet nach der Judikatur nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers vergleiche 5 Ob 269/98i = wobl 2000/39, 87 [Hausmann]; 5 Ob 63/08p).

4. Die Zulässigkeit einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0083309; vergleiche RS0109643; 5 Ob 275/05k). Solange der dem Rechtsanwender eingeräumte Ermessensspielraum (5 Ob 47/06g mwN = wobl 2006/96, 221 [Call]; 5 Ob 63/08p) nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Voraussetzungen einer Änderung iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu verneinen, stellt insgesamt keine grobe Fehlbeurteilung dar, die der Oberste Gerichtshof zu korrigieren hätte.

Textnummer

E88702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:E88702

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20080826_OGH0002_0050OB00180_08V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0069457 Rechtssatz 22.12.1992Zivilrecht
Die Außenfassade - und daher auch die in ihrem Zuge befindlichen Außenfenster und erst recht die davor befindlichen Außenjalousien - gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses; allerdings sind die Fenster und die mit Zustimmung des Vermieters davor angebr …
RS0069976 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, insbesondere die Außenfenster). Fallen aber schon die Außenfenster, die normalerw …
RS0082890 Rechtssatz 22.09.1993Zivilrecht
Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer.
RS0083309 Rechtssatz 04.07.1978Zivilrecht
Bei der Zulässigkeit von Änderungen ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind.
RS0083334 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere …
RS0083341 Rechtssatz 02.02.1993Zivilrecht
"Wichtiges Interesse" ist nicht jeder bloße - wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene - Wunsch.
RS0083345 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Die Herstellung eines Durchbruches von der im obersten Stock gelegenen Wohnung auf das darüber befindliche Flachdach und die Einbeziehung eines Teiles desselben als Terrasse in den Wohnungsverband entspricht nicht der Übung des Verkehrs. Die damit verbunden …
RS0109643 Rechtssatz 10.02.1998Zivilrecht
Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung …