[5] Die Revision ist absolut unzulässig:
[6] 1. Der Beklagte meint, beim Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts liege eine krasse Unterbewertung vor, an die der Oberste Gerichtshof nicht gebunden sei. Vielmehr übersteige der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR, sodass eine außerordentliche Revision erhoben werden könne.
[7] 1.1. Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RS0042385; RS0042410 [T1]; RS0042515), es sei denn das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (RS0042450 [T8]; RS0109332 [T1]; RS0042410 [T28]).
[8] 1.2. Das Berufungsgericht ist an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 JN nicht gebunden (RS0043252; RS0042617 [T18]). Es kann den Wert des Entscheidungsgegenstands zwar nicht willkürlich festsetzen, dem Berufungsgericht steht aber ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, das sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren hat (5 Ob 102/15h). Bestehen – so wie hier – keine zwingenden Bewertungsvorschriften (siehe § 56 Abs 2 JN), so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (RS0118748 [T1]). Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands – bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache – weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbeurteilung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RS0118748). 1.2. Das Berufungsgericht ist an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2, JN nicht gebunden (RS0043252; RS0042617 [T18]). Es kann den Wert des Entscheidungsgegenstands zwar nicht willkürlich festsetzen, dem Berufungsgericht steht aber ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, das sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren hat (5 Ob 102/15h). Bestehen – so wie hier – keine zwingenden Bewertungsvorschriften (siehe Paragraph 56, Absatz 2, JN), so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (RS0118748 [T1]). Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands – bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache – weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbeurteilung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RS0118748).
[9] 1.3. Eine offenkundige Überschreitung des dem Berufungsgericht vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands vermag der Beklagte nicht aufzuzeigen:
[10] Das Berufungsgericht legte seinem Bewertungsausspruch die Bewertung der Klägerin (Einwilligungsbegehren: 20.000 EUR; Feststellungsbegehren: 10.000 EUR) zugrunde und gelangte – ausgehend von der Zusammenrechnung beider Begehren nach § 55 Abs 1 Z 1 JN – zu einem 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands. Das Berufungsgericht legte seinem Bewertungsausspruch die Bewertung der Klägerin (Einwilligungsbegehren: 20.000 EUR; Feststellungsbegehren: 10.000 EUR) zugrunde und gelangte – ausgehend von der Zusammenrechnung beider Begehren nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN – zu einem 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands.
[11] Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Wert des Einwilligungsbegehrens nicht mit dem Kaufpreis für die Terrasse und das Geschäftslokal gleichgesetzt werden. Abgesehen davon, dass die Höhe dieser Kaufpreise erstmals im Revisionsverfahren ins Treffen geführt wurde und schon deshalb nicht als offenkundig angesehen werden kann, lag dem Vertragsverhältnis der Streitteile kein Kaufvertrag sondern ein Schenkungsvertrag zugrunde.
[12] Auch hinsichtlich der Bewertung des Feststellungsbegehrens mit 10.000 EUR liegt keine offenkundige Unterbewertung vor. Dieses zielt auf die Haftung für drohende, künftige Schäden ab, die also noch gar nicht eingetreten sind. Schon deshalb kann das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung für (allfällig eintretende) künftige Schäden auch nicht mit einer allenfalls nicht zur Auszahlung gelangenden Wohnbauförderung gleichgesetzt werden.
[13] 1.4. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende offenkundige Unterbewertung durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.
[14] 2. Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt und den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs zurückgewiesen hat (§ 502 Abs 3 ZPO). 2. Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt und den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs zurückgewiesen hat (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).
[15] 3. Damit war die außerordentliche Revision als absolut unzulässig zurückzuweisen.