Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist nachstehender Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 9. 12. 1957 Blg ./B verkaufte die Klägerin einen Teil ihrer Liegenschaft EZ ***** KG H***** an die Beklagten. Das Kaufobjekt bedurfte damals zur Verbücherung des Vertrags noch der Herstellung eines Teilungsplans, da einzelne Parzellen nur zum Teil verkauft wurden. Dennoch wurde der Vertrag sogleich in der Form verbüchert, dass zwar die Beklagten je zur Hälfge als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG H***** eingetragen wurden, dass aber jene Parzellen, die sich die Klägerin zur Gänze oder teilweise vorbehalten hatte, von dieser Liegenschaft abgeschrieben und unter der neuen Einlagezahl EZ ***** KG H*****, als deren Eigentümerin die Klägerin eingetragen wurde, vereinigt wurden. Nach dem Willen der Vertragsteile sollte die dem Kaufvertrag entsprechende Grundbuchsordnung später, wenn der Teilungsplan vorliege, aufgrund einer auszustellenden Aufsandungsurkunde hergestellt werden. Im Kaufvertrag vom 9. 12. 1957 behielt sich die Klägerin ausdrücklich den „freistehenden Stadel“, der im Punkt 9 des Vertrags als Parzelle Nr 13/2 Bauarea bezeichnet worden war, vor. Nach Punkt 8 dieses Vertrags verpflichteten sich die Käufer, „in die nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses auszustellende Aufsandungsurkunde das Geh- und Fahrtrecht auf den Hauswegen zu den vorbehaltenen Gründen und zu dem vorbehaltenen Stadel als Grunddienstbarkeit aufzunehmen“. Am 24. 5. 1960 errichteten die Vertragsteile eine Aufsandungsurkunde (Blg ./C), in die sie unter Bezugnahme auf den Lageplan des Vermessungsamts Linz zum Anmeldungsbogen Nr 1/1959 der KG H***** und unter Anführung bestimmter Grundstücke, darunter der Parzelle Nr 13/2, bestätigten, dass diese mit dem Kaufobjekt des Vertrags vom 9. 1. 1957 ident seien. In dieser Urkunde wurde die Parzelle 13/2 an zwei verschiedenen Stellen nachträglich eingefügt, die Urkunde enthält jedoch den Vermerk, dass diese Berichtigung vor Unterfertigung der Urkunde erfolgt sei. Die Aufsandungsurkunde entsprach auch insoweit nicht dem Kaufvertrag vom 9. 12. 1957, als hier einerseits auch andere Parzellen, die sich die Klägerin im Kaufvertrag vorbehalten hatte, als Kaufobjekt bezeichnet wurden, und die Klägerin ihre Einwilligung zur Abschreibung dieser Parzellen von ihrer Liegenschaft EZ ***** und zur Zuschreibung dieser Grundstücke zur Liegenschaft der Beklagten EZ ***** erteilte, andererseits aber auch die Beklagten der Abschreibung einzelner Parzellen, die sie von der Klägerin mit dem Kaufvertrag vom 9. 12. 1957 erworben hatten, von ihrer Liegenschaft EZ ***** und der Zuschreibung dieser Grundstücke zur Liegenschaft der Klägerin ausdrücklich zustimmten. Die Aufsandungsurkunde, in der von Wegedienstbarkeiten keine Rede ist, wurde in der Folge verbüchert. Im Gutsbestand der Liegenschaft der Beklagten EZ ***** scheint daher nunmehr auch die Parzelle 13/2 auf.Unbestritten ist nachstehender Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 9. 12. 1957 Blg ./B verkaufte die Klägerin einen Teil ihrer Liegenschaft EZ ***** KG H***** an die Beklagten. Das Kaufobjekt bedurfte damals zur Verbücherung des Vertrags noch der Herstellung eines Teilungsplans, da einzelne Parzellen nur zum Teil verkauft wurden. Dennoch wurde der Vertrag sogleich in der Form verbüchert, dass zwar die Beklagten je zur Hälfge als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG H***** eingetragen wurden, dass aber jene Parzellen, die sich die Klägerin zur Gänze oder teilweise vorbehalten hatte, von dieser Liegenschaft abgeschrieben und unter der neuen Einlagezahl EZ ***** KG H*****, als deren Eigentümerin die Klägerin eingetragen wurde, vereinigt wurden. Nach dem Willen der Vertragsteile sollte die dem Kaufvertrag entsprechende Grundbuchsordnung später, wenn der Teilungsplan vorliege, aufgrund einer auszustellenden Aufsandungsurkunde hergestellt werden. Im Kaufvertrag vom 9. 12. 1957 behielt sich die Klägerin ausdrücklich den „freistehenden Stadel“, der im Punkt 9 des Vertrags als Parzelle Nr 13/2 Bauarea bezeichnet worden war, vor. Nach Punkt 8 dieses Vertrags verpflichteten sich die Käufer, „in die nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses auszustellende Aufsandungsurkunde das Geh- und Fahrtrecht auf den Hauswegen zu den vorbehaltenen Gründen und zu dem vorbehaltenen Stadel als Grunddienstbarkeit aufzunehmen“. Am 24. 5. 1960 errichteten die Vertragsteile eine Aufsandungsurkunde (Blg ./C), in die sie unter Bezugnahme auf den Lageplan des Vermessungsamts Linz zum Anmeldungsbogen Nr 1 aus 1959, der KG H***** und unter Anführung bestimmter Grundstücke, darunter der Parzelle Nr 13/2, bestätigten, dass diese mit dem Kaufobjekt des Vertrags vom 9. 1. 1957 ident seien. In dieser Urkunde wurde die Parzelle 13/2 an zwei verschiedenen Stellen nachträglich eingefügt, die Urkunde enthält jedoch den Vermerk, dass diese Berichtigung vor Unterfertigung der Urkunde erfolgt sei. Die Aufsandungsurkunde entsprach auch insoweit nicht dem Kaufvertrag vom 9. 12. 1957, als hier einerseits auch andere Parzellen, die sich die Klägerin im Kaufvertrag vorbehalten hatte, als Kaufobjekt bezeichnet wurden, und die Klägerin ihre Einwilligung zur Abschreibung dieser Parzellen von ihrer Liegenschaft EZ ***** und zur Zuschreibung dieser Grundstücke zur Liegenschaft der Beklagten EZ ***** erteilte, andererseits aber auch die Beklagten der Abschreibung einzelner Parzellen, die sie von der Klägerin mit dem Kaufvertrag vom 9. 12. 1957 erworben hatten, von ihrer Liegenschaft EZ ***** und der Zuschreibung dieser Grundstücke zur Liegenschaft der Klägerin ausdrücklich zustimmten. Die Aufsandungsurkunde, in der von Wegedienstbarkeiten keine Rede ist, wurde in der Folge verbüchert. Im Gutsbestand der Liegenschaft der Beklagten EZ ***** scheint daher nunmehr auch die Parzelle 13/2 auf.
Mit der vorliegenden, am 19. 9. 1966 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten a) zur Erklärung ihrer Einwilligung in die Abschreibung der Parzelle 13/2 von der Liegenschaft EZ ***** und die Zuschreibung dieser Parzelle zur Liegenschaft EZ *****, beide KG H*****, b) zur Erklärung ihrer Einwilligung, dass im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** als dem dienenden Grundstück die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts über eine Reihe von näher bezeichneten Wegen zugunsten der herrschenden Liegenschaft EZ ***** einverleibt werde, in deren Gutsbestandsblatt diese Grunddienstbarkeit ersichtlich zu machen sei. Die Klage stützte sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die Zuschreibung der Parzelle 13/2 zum Gutsbestand der Liegenschaft der Beklagten nicht dem Willen der Parteien entsprochen habe und dass die Beklagten der im Kaufvertrag vom 9. 12. 1957 übernommenen Verpflichtung zur Aufnahme der entsprechenden Grunddienstbarkeiten in eine Aufsandungsurkunde nicht nachkommen wollten.
Die Beklagte wendeten ein, dass sich im Zuge der Vermessung „erhebliche Veränderungen hinsichtlich der Liegenschaften ergeben haben“, weshalb vor Ausstellung der Aufsandungserklärung vom 24. 5. 1960 eine neue Vereinbarung über den Kaufgegenstand zustande gekommen sei. Hierbei sei insbesondere als Berichtigung des ursprünglichen Vertrags vereinbart worden, dass der freistehende Stadel Parzelle 13/2 den Beklagten mitverkauft werde. Die Klägerin habe nicht nur die Aufsandungsurkunde unterschrieben, sondern auch den aufgrund derselben ergangenen Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichts Leonfelden vom 20. 10. 1960, TZ 670/60, unangefochten gelassen. Die Klägerin habe mit der Einbringung der vorliegenden, nicht einmal schlüssigen Klage, jedenfalls 6 Jahre zugewartet. Soweit die Klägerin den den Eigentumserwerb der Beklagten zugrundeliegenden Vertrag wegen Irrtums anfechten wolle, sei ihr Anspruch daher verjährt. Die Vereinbarung des Kaufvertrags vom 9. 12. 1957 über die vorbehaltenen Servitutswege sei unbestimmt und deshalb rechtsunwirksam. Die Klägerin habe auf diese Grunddienstbarkeiten in der Folge verzichtet, jedenfalls sei auch dieser Anspruch verjährt bzw verfristet. Außerdem fehle der Klägerin hinsichtlich dieser Grunddienstbarkeiten das Klagsinteresse, weil sie das „Stadelgrundstück Nr 13/2“ seit mindestens 6 Jahren nicht mehr benütze und darauf keinen Anspruch habe. Die übrigen seinerzeit vorbehaltenen Grundstücke habe die Klägerin bis auf zwei kleine Parzellen, die nicht gesondert bewirtschaftet werden könnten, mit Schenkungsverträgen an ihre Kinder übergeben. Es werde deshalb auch die Schikaneeinrede erhoben. Richtig sei, dass der Erstbeklagte hinsichtlich des Grundstücks 13/2 am 9. 8. 1962 eine Aufsandungsurkunde unterschrieben habe, seine Unterschrift sei aber nicht legalisiert. Überdies habe er sich bei der Abgabe dieser Unterschrift in einem Irrtum befunden, weil er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass der Anspruch der Klägerin auf dieses Grundstück verjährt sei.
Dem Verfahren traten Robert und Adolf J***** sowie Waltraud W*****, denen die Klägerin Teile ihrer Liegenschaft EZ ***** übergeben hatte, als Nebenintervenienten auf Seite der Klägerin mit der Begründung bei, dass sie als nunmehrige Eigentümer jener Parzellen, für die seinerzeit die Dienstbarkeiten vorbehalten wurden, „dinglich Berechtigte seien“. Die Beklagten bestritten zwar das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Klägerin, es wurde jedoch kein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gestellt.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte hinsichtlich des strittigen Sachverhalts fest, dass die Klägerin den freistehenden Stadel Grundstück Nr 13/2 ohne Unterbrechung bis in die Gegenwart benütze, dass die Beklagte dagegen niemals Einwände erhoben haben, und dass sie ihrerseits im Stadel keine Einlagerungen gemacht haben. Die Anführung des Grundstücks Nr 13/2 in der Aufsandungsurkunde vom 24. 5. 1960 unter jenen Parzellen, deren Abschreibung von ihrer Liegenschaft und Zuschreibung zur Liegenschaft der Beklagten die Klägerin zustimmte, beruhe auf einem Irrtum des Urkundenverfassers Notar Dr. Thanner. Dieser Urkunde sei keine neue Vereinbarung zugrundegelegen. Die Unterschrift des Erstbeklagten auf seiner Aufsandungserklärung vom 9. 8. 1962 sei beglaubigt (diese Urkunde ist den Akten unter Beilage ./I angeschlossen). Die Klägerin habe im Februar 1966 die einzelnen Grundstücke ihrer Liegenschaft EZ ***** mit Ausnahme der Parzellen 453 und 1903 an ihre Kinder und Schwiegerkinder verschenkt. Für die übergebenen Parzellen seien eigene Einlagezahlen eröffnet und das Eigentumsrecht der Beschenkten einverleibt worden. Die Servitutsrechte an den Hauswegen, die zu bestellen die Beklagte sich im Kaufvertrag vom 9. 12. 1957 verpflichtet habe, seien bei Abfassung des Kaufvertrags noch nicht genau bestimmbar gewesen, da damals das Vermessungsergebnis noch nicht vorgelegen sei. Die Parteien seien sich jedoch einig gewesen, dass diese Hauswege zur Bewirtschaftung der von der Klägerin zurückbehaltenen Parzellen einzuräumen seien. Bei der Verfassung der Aufsandungsurkunde vom 24. 5. 1960 sei aus einem Versehen des Urkundenverfassers Dr. Thanner auf die Aufzählung der Hauswege und ihre grundbücherliche Einverleibung vergessen worden. Die Klägerin und ihre Rechtsnachfolger haben diese Wege seit dem Abschluss des Kaufvertrags immer mit land- und forstwirtschaftlichen Fuhren als Fahrwege benützt. Im September 1966 haben die Beklagten, die bis dahin gegen die Benützung dieser Wege keinen Einspruch erhoben, auf einem der Hauswege einen Graben errichtet, der jedoch seinen Zweck, die weitere Benützung des Weges zu hindern, nicht erfüllt habe. Später haben die Beklagten einen Zufahrtsweg planiert und als Acker verwendet.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass die Klägerin ihr Eigentum an der Parzelle 13/2 nie aufgegeben habe. Die irrtümliche Anführung dieser Parzelle in der Aufsandungsurkunde vom 24. 5. 1960 habe zu keinem Verlust des Eigentums der Klägerin geführt. Die Verjährungseinrede der Beklagten gehe fehl, weil sich der Irrtum in der Person eines außenstehenden Dritten ereignet habe. Die Beklagten haben den dem Urkundenverfasser unterlaufenen Irrtum den sie mit Sicherheit erkannten und erkennen mussten, ausgenützt, um das Eigentum an der Parzelle 13/2 zu erwerben. Für diesen Fall gelte eine 30-jährige Verjährungszeit. Der mangelnde gute Glaube der Beklagten ergebe sich auch aus der Tatsache der vom Erstbeklagten unterschriebenen Aufsandungserklärung Beil ./I. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Zuschreibung dieser Parzelle zum Gutsbestand ihrer Liegenschaft. Da sich die Parteien einig gewesen seien, dass die zu den von der Klägerin vorbehaltenen Grundstücken führenden Hauswege aufrecht bleiben sollten, und die Klägerin sowie ihre Rechtsnachfolger diese Wege bis 1966 ohne Einspruch der Beklagten benützt haben, könnten sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass dem Urkundenverfasser bei der Errichtung der Aufsandungserklärung vom 24. 5. 1960 ein weiterer Irrtum unterlief und dass damals auf die Hauswege vergessen wurde. Bei Abschluss des Kaufvertrags vom 9. 12. 1957 haben die Hauswege mangels eines entsprechenden Teilungsplans noch nicht genau bezeichnete werden können. Die Beklagten weigern sich daher zu Unrecht, ihrer seinerzeit übernommenen Verpflichtung zur Einräumung der entsprechenden Servituten nachzukommen. Die Klägerin und ihre Besitznachfolger als Nebeninervenienten haben ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Zufahrtswege, es sei daher der Klage auch in diesem Punkt stattzugeben.
Über Berufung der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz als Teilurteil im Ausspruch zu Punkt a) des oben angeführten Klagebegehrens; im Übrigen wurde die Entscheidung des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Rückübertragung des bücherlichen Eigentumsrechts an der Parzelle 13/2 war das Berufungsgericht der Auffassung, dass sich aus dem Inhalt der Aufsandungserklärung vom 24. 5. 1960 deutlich die Absicht der Parteien ergebe, bloß den Kaufvertrag vom 9. 12. 1957 durchzuführen, dass also im Kaufobjekt keine Änderung eintreten sollte. Soweit daher in der Aufsandungserklärung die Zustimmung zu Ab- und Zuschreibungen von Parzellen erteilt worden sei, bezüglich welcher nach dem Kaufvertrag kein Eigentumsübergang stattfinden sollte, müsse geschlossen werden, dass das Kaufobjekt im Kaufvertrag unrichtig bezeichnet worden sei. Nach dem Kaufvertrag sei es aber völlig klar, dass sich die Klägerin die Parzelle 13/2 vorbehalten wollte. Zur Übertragung des Eigentumsrechts an dieser Parzelle wäre deshalb ein neuer Vertrag erforderlich gewesen. Mangels eines entsprechenden Erwerbstitels der Beklagten hätte daher aufgrund der Aufsandungsurkunde die Abschreibung der Parzelle 13/2 von der Liegenschaft der Klägerin nicht erfolgen dürfen. Die bloße Eintragung im Grundbuch verschaffe den Beklagten noch kein Eigentum. Ein Eigentumserwerb durch Verschweigung der Löschungsklage komme nur in Betracht, wenn die Verjährungszeit verstrichen sei. Die Verjährungszeit betrage in diesem Falle 30 Jahre und sei daher noch nicht verstrichen. Die Beklagten haben somit kein Eigentum an der Parzelle 13/2 erworben, weshalb sie verpflichtet seien, der bücherlichen Rückübertragung zuzustimmen. Bei dieser Rechtslage komme der Rüge der Berufung, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, es sei durch Vermessung eine Änderung im Kaufobjekt eingetreten, und dass die Aufsandungsurkunde hinsichtlich des Grundstücks 13/2 ausdrücklich berichtigt worden sei, keine Bedeutung zu. In Bezug auf die von der Klägerin begehrten Dienstbarkeiten erachtete das Berufungsgericht die Sache noch nicht entscheidungsreif. Es sei noch festzustellen, ob sich die Streitteile bei Abschluss des Kaufvertrags vom 9. 12. 1957 bereits über den Verlauf der Hauswege einig gewesen seien. Nur in diesem Fall könne beurteilt werden, ob damals ein endgültiger Vertrag über die Einräumung von Dienstbarkeiten zustande gekommen sei oder ob es sich bloß um einen Vorvertrag handle. Es sei auch noch zu prüfen, ob die von der Klägerin begehrten Servitutswege zur Bewirtschaftung ihrer Restliegenschaft erforderlich seien. Zugunsten anderer Liegenschaften könne die Einräumung der Dienstbarkeiten schon nach dem Klagebegehren nicht verlangt werden.
Gegen das Urteil und den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richten sich die Revision und der unter einem ausgeführte Rekurs der Beklagten. Als Revisionsgründe werden Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Revisionsantrag geht dahin, die angefochtenen Entscheidungen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise das angefochtene Urteil „insbesonders auch in seinem bestätigenden Teil“ aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin und die Nebenintervenienten beantragen, der Revision keine Folge zu geben.