Rechtssatz RS0011334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011334
Geschäftszahl
5Ob180/68 (5Ob181/68); 1Ob680/79; 7Ob675/81
Entscheidungsdatum
01.10.1981
Rechtssatz
Durch die Verbücherung einer listig erschlichenen Aufsandungserklärung tritt kein Eigentumserwerb ein. Die Löschungsklage gegen den unmittelbaren bücherlichen Nachfolger verjährt in einem solchen Falle in 30 Jahren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 180/68
Entscheidungstext OGH 18.09.1968 5 Ob 180/68
- 1 Ob 680/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 680/79
nur: Durch die Verbücherung einer listig erschlichenen Aufsandungserklärung tritt kein Eigentumserwerb ein. (T1) = NZ 1980,78
- 7 Ob 675/81
Entscheidungstext OGH 01.10.1981 7 Ob 675/81
nur: Die Löschungsklage gegen den unmittelbaren bücherlichen Nachfolger verjährt in einem solchen Falle in 30 Jahren. (T2) Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist wird im Hinblick auf die Regelung des § 1487 ABGB dann in Frage kommen, wenn die bücherliche Eintragung zum Beispiel auf Grund eines wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anfechtbaren Rechtsgeschäften erfolgt ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011334
Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_0050OB00180_6800000_001