Nach der unbestrittenen Behauptung der Kläger sind diese zu 1280/90.154 und 1430/90.154 und der Beklagte zu 27.107/90.154 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der das Haus W., I.- Straße 11, errichtet ist. Mit den Miteigentumsanteilen der Kläger sowie mit einem Teil der Miteigentumsanteile des Beklagten ist das Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungen dieses Hauses verbunden. In der vorliegenden Klage behaupten die Kläger, daß der Außenanstrich der Fenster- und Balkontüren dieses Hauses erneuerungsbedürftig geworden sei. Der Hausverwalter habe einen Kostenvoranschlag eingeholt, wonach die Behebung dieser Schäden voraussichtlich 66.078 S kosten werde. Es handle sich hiebei um Aufwendungen für die Liegenschaft als Ganzes, die gemäß § 8 (1) WEG. von sämtlichen Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien. Der Beklagte sei jedoch nur bereit, insoweit zu diesen Kosten beizutragen, als mit seinen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum verbunden sei. Die Kläger hätten daher ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß der Beklagte als Miteigentümer dieser Liegenschaft nach dem Verhältnis seiner Anteile - und zwar auch, soweit mit diesen kein Wohnungseigentum verbunden sei - die Aufwendungen für die angeführte Reparatur zu tragen habe. Sie beantragen daher, die Verpflichtung des Beklagten in diesem Sinne mit Urteil auszusprechen.Nach der unbestrittenen Behauptung der Kläger sind diese zu 1280/90.154 und 1430/90.154 und der Beklagte zu 27.107/90.154 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der das Haus W., römisch eins.- Straße 11, errichtet ist. Mit den Miteigentumsanteilen der Kläger sowie mit einem Teil der Miteigentumsanteile des Beklagten ist das Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungen dieses Hauses verbunden. In der vorliegenden Klage behaupten die Kläger, daß der Außenanstrich der Fenster- und Balkontüren dieses Hauses erneuerungsbedürftig geworden sei. Der Hausverwalter habe einen Kostenvoranschlag eingeholt, wonach die Behebung dieser Schäden voraussichtlich 66.078 S kosten werde. Es handle sich hiebei um Aufwendungen für die Liegenschaft als Ganzes, die gemäß Paragraph 8, (1) WEG. von sämtlichen Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien. Der Beklagte sei jedoch nur bereit, insoweit zu diesen Kosten beizutragen, als mit seinen Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum verbunden sei. Die Kläger hätten daher ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß der Beklagte als Miteigentümer dieser Liegenschaft nach dem Verhältnis seiner Anteile - und zwar auch, soweit mit diesen kein Wohnungseigentum verbunden sei - die Aufwendungen für die angeführte Reparatur zu tragen habe. Sie beantragen daher, die Verpflichtung des Beklagten in diesem Sinne mit Urteil auszusprechen.
Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Hauses handle; über die Frage der Zulässigkeit und der Finanzierung der vorgesehenen Reparaturarbeiten habe daher der Außerstreitrichter zu entscheiden. Darüber hinaus bestritt der Beklagte das Feststellungsinteresse der Kläger, weil noch nicht sicher sei, ob die von den Klägern erwähnten Instandhaltungsarbeiten überhaupt durchgeführt würden. Jedenfalls habe der Beklagte und mit ihm die Mehrheit der Miteigentümer dem Hausverwalter die Durchführung der Arbeiten auf Kosten der Liegenschaftseigentümer verboten. Das Klagebegehren sei auch verfehlt, weil es nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes zum Gegenstand habe. Die Liegenschaft stehe im Miteigentum von mehr als zwanzig Personen. Da die Kläger nur etwa ein Dreißigstel der Anteile verkörperten und auch der Beklagte nur einen Bruchteil der Liegenschaft besitze, könnten die Kläger mit der vorliegenden Klage überhaupt nichts erreichen. Wohl aber stehe ihnen eine Leistungsklage offen, wenn sie nach Bezahlung der Reparaturarbeiten Rückforderungsansprüche an den Beklagten stellen wollten. Der Beklagte sei keineswegs verpflichtet, nach dem Verhältnis seiner Miteigentumsanteile, mit denen kein Wohnungseigentum verbunden ist, zur Erhaltung der Wohnungen des gemeinschaftlichen Hauses beizutragen. Diese Miteigentumsanteile des Beklagten bezögen sich auf den "Gebäudealtbestand", d. s. das Parterre des Hauses mit Geschäftslokalen und das Souterrain. Im übrigen sei das Haus nur ab dem ersten Stockwerk aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds aufgebaut worden. Mangels einer Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer seien die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, zur Erhaltung des "Gebäudealtbestandes" beizutragen; ebensowenig könne aber der Beklagte als Miteigentümer des Gebäudealtbestandes zur Instandhaltung der oberen Stockwerke herangezogen werden. Nur soweit er auch Wohnungseigentümer sei, treffe ihn eine solche Verpflichtung.
Das Erstgericht verwarf mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und erkannte im Sinne des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht hob in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Urteil der ersten Instanz sowie das gesamte Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es war der Meinung, daß für die vorliegende Sache der Rechtsweg nicht zulässig sei. Aus der Klage sei zu erkennen, daß die Kläger die Feststellung eines Aufteilungsschlüssels für Lasten der gemeinschaftlichen Liegenschaft anstrebten. Hiebei handle es sich um eine Frage der ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache. Diese Frage werde von der Mehrheit der Stimmen nach dem Verhältnis der Anteile der Teilhaber und, wenn ein Verwalter bestellt sei, von diesem entschieden. Mangels anderer Vereinbarung könne die Aufteilung der Lasten nur im Verhältnis der grundbücherlichen Anteile der Teilhaber erfolgen. Ein anderer Aufteilungsschlüssel könne nur durch den Außerstreitrichter angeordnet werden, weil es sich hiebei um eine Rechtsgestaltung handle, durch die eine Maßnahme der Mehrheit oder des Verwalters ersetzt werden solle.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Kläger Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichts auf und trug dem Berufungsgericht auf, über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der ersten Instanz unter Abstandnahme von dem gebrauchten Nichtigkeitsgrund zu entscheiden.