Aus der Begründung:
Richtig ist, daß eine Klageänderung, und zwar auch eine Klageeinschränkung, im Berufungsverfahren nicht erfolgen kann (JBl. 1953 S. 20). Eine Klageeinschränkung liegt aber nicht vor. Die Forderungen, zu deren Gunsten das Berufungsgericht einen Anfechtungsanspruch nicht als gegeben erachtet, weil sie erst nach der anfechtbaren Rechtshandlung entstanden sind, wurden bereits in der Klage angeführt. Der Betrag von 250 S scheint ebenfalls als Abzugspost bereits in der Klage auf und wurde von der dem Kläger auf Grund seiner Berechnung angeblich zustehenden Forderung von 5995 S 62 g, in der die erst nach der anfechtbaren Rechtshandlung entstandenen Exekutionskosten von 627 S 22 g enthalten sind, abgezogen. Das Erstgericht wird allerdings mit den Parteien die Frage zu erörtern haben, ob der Betrag von 250 S als Zahlung auf die bereits im Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaftshälfte fällig gewesene Forderung oder aber auf die später entstandenen Exekutionskosten zu verrechnen ist. Im ersten Falle wird das Klagebegehren hinsichtlich eines weiteren Betrages von 250 S schon aus diesem Gründe abzuweisen sein.
Die Anfechtungsklage soll den durch die anfechtbare Handlung des Schuldners verursachten Befriedigungsausfall durch Erschließung des Zugriffs auf den anfechtbaren Erwerb ausgleichen, und zwar in der Weise, daß der Anfechtungsgegner die Exekution in das Exekutionsobjekt der anfechtbaren Handlung zu gestatten hat (das ergibt sich aus dem Zusammenhang der §§ 1 und 8 AnfO.). Die Rechtshandlung ist ja nur dem Gläubiger gegenüber unwirksam. Der Oberste Gerichtshof hat daher in seiner Entscheidung SZ. XXVII 12 den Rechtssatz geprägt, daß das Begehren, das sich auf eine anfechtbare Veräußerung von Sachen grundet, grundsätzlich auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung oder auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten habe. Der Anfechtungskläger hat also mit der vorliegenden Klage den Weg gewählt, den der Oberste Gerichtshof selbst in der erwähnten Entscheidung aufgezeigt hat. Nach § 13 GBG. 1955 kann das Pfandrecht nur auf einen ganzen Grundbuchskörper oder, wie das Eigentum, auf den Anteil eines Miteigentümers eingetragen werden. Nun war allerdings das Alleineigentum des Beklagten bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage einverleibt. Die anfechtbare Rechtshandlung bezieht sich aber nur auf die Liegenschaftshälfte, die im Eigentum der Katharina S. stand. Durch die Unwirksamkeit des zwischen den beiden Miteigentümern abgeschlossenen Kaufvertrages ist auch die Eigentumseinverleibung zugunsten des Beklagten auf den Miteigentumsanteil der Katharina S. als dem Kläger gegenüber unwirksam anzusehen. Daraus ergibt sich, daß das Begehren, der Beklagte habe die Exekution in die der Katharina S. ehemals gehörige Liegenschaftshälfte zu dulden, im Hinblick auf § 1 AnfO. zulässig ist.Die Anfechtungsklage soll den durch die anfechtbare Handlung des Schuldners verursachten Befriedigungsausfall durch Erschließung des Zugriffs auf den anfechtbaren Erwerb ausgleichen, und zwar in der Weise, daß der Anfechtungsgegner die Exekution in das Exekutionsobjekt der anfechtbaren Handlung zu gestatten hat (das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Paragraphen eins und 8 AnfO.). Die Rechtshandlung ist ja nur dem Gläubiger gegenüber unwirksam. Der Oberste Gerichtshof hat daher in seiner Entscheidung SZ. römisch 27 12 den Rechtssatz geprägt, daß das Begehren, das sich auf eine anfechtbare Veräußerung von Sachen grundet, grundsätzlich auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung oder auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten habe. Der Anfechtungskläger hat also mit der vorliegenden Klage den Weg gewählt, den der Oberste Gerichtshof selbst in der erwähnten Entscheidung aufgezeigt hat. Nach Paragraph 13, GBG. 1955 kann das Pfandrecht nur auf einen ganzen Grundbuchskörper oder, wie das Eigentum, auf den Anteil eines Miteigentümers eingetragen werden. Nun war allerdings das Alleineigentum des Beklagten bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage einverleibt. Die anfechtbare Rechtshandlung bezieht sich aber nur auf die Liegenschaftshälfte, die im Eigentum der Katharina S. stand. Durch die Unwirksamkeit des zwischen den beiden Miteigentümern abgeschlossenen Kaufvertrages ist auch die Eigentumseinverleibung zugunsten des Beklagten auf den Miteigentumsanteil der Katharina S. als dem Kläger gegenüber unwirksam anzusehen. Daraus ergibt sich, daß das Begehren, der Beklagte habe die Exekution in die der Katharina S. ehemals gehörige Liegenschaftshälfte zu dulden, im Hinblick auf Paragraph eins, AnfO. zulässig ist.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war Katharina S. im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung - Veräußerung ihrer Liegenschaftshälfte - die Lebensgefährtin des Beklagten. Der Beklagte ist daher in diesem Zeitpunkt naher Angehöriger der Katharina S., also der Schuldnerin des Klägers, gewesen (§ 4 Abs. 1 AnfO.). Geht man hievon aus, dann hat der Beklagte zu beweisen, daß ihm zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin weder bekannt war noch bekannt sein mußte (§ 2 Z. 3 AnfO.). Dieser Beweis ist ihm nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht gelungen. Das Erstgericht nahm vielmehr als erwiesen an, daß ihm die Benachteiligungsabsicht der Katharina S. bekannt gewesen sei, ja daß er die Benachteiligung sogar selbst herbeigeführt und die Übertragung der Liegenschaftshälfte auf ihn erwirkt habe.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war Katharina S. im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung - Veräußerung ihrer Liegenschaftshälfte - die Lebensgefährtin des Beklagten. Der Beklagte ist daher in diesem Zeitpunkt naher Angehöriger der Katharina S., also der Schuldnerin des Klägers, gewesen (Paragraph 4, Absatz eins, AnfO.). Geht man hievon aus, dann hat der Beklagte zu beweisen, daß ihm zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin weder bekannt war noch bekannt sein mußte (Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO.). Dieser Beweis ist ihm nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht gelungen. Das Erstgericht nahm vielmehr als erwiesen an, daß ihm die Benachteiligungsabsicht der Katharina S. bekannt gewesen sei, ja daß er die Benachteiligung sogar selbst herbeigeführt und die Übertragung der Liegenschaftshälfte auf ihn erwirkt habe.
Dennoch erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weil ja die Anfechtung geeignet sein muß, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überbelasteten Sachen ist daher unanfechtbar (s. hiezu Bartsch - Pollak, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 3. Aufl. I S. 168 Anm. 48 sowieDennoch erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weil ja die Anfechtung geeignet sein muß, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überbelasteten Sachen ist daher unanfechtbar (s. hiezu Bartsch - Pollak, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 3. Aufl. römisch eins S. 168 Anmerkung 48 sowie
II S. 544 Anm. 19). Da nach den Feststellungen der Untergerichte eine Überprüfung des Sachverhaltes in der Richtung der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nicht möglich ist, mußten das angefochtene Urteil sowie das Ersturteil in dem im Spruch ersichtlichen Umfang aufgehoben werden.römisch zwei S. 544 Anmerkung 19). Da nach den Feststellungen der Untergerichte eine Überprüfung des Sachverhaltes in der Richtung der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nicht möglich ist, mußten das angefochtene Urteil sowie das Ersturteil in dem im Spruch ersichtlichen Umfang aufgehoben werden.
Der Umstand, daß ein Kreditinstitut ein Darlehen in der Höhe von 45.000 S zuzählt, ist kein hinreichender Hinweis auf den Wert der Liegenschaft, die als Pfand zur Sicherung der Forderung dienen soll, vor allem dann nicht, wenn außer der Liegenschaft noch weitere Personal- und Realhaftungen vorliegen. Es wird daher die Vernehmung eines Sachverständigen kaum zu umgehen sein.