Begründung:
Die Antragstellerin ist seit 1998 im Rang 1664/1997 vorgemerkte Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****; einverleibt ist das Eigentumsrecht noch für die T***** Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH.Die Antragstellerin ist seit 1998 im Rang 1664 aus 1997, vorgemerkte Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****; einverleibt ist das Eigentumsrecht noch für die T***** Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH.
Am 28. 2. 2001 beantragte die vorgemerkte Eigentümerin mit beglaubigt unterfertigtem Gesuch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die Zustellung der einzigen Beschlussausfertigung an Rechtsanwalt Dr. Alois E*****.
Beide Vorinstanzen wiesen dieses Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, dass gemäß § 53 Abs 1 GBG nur der einverleibte Eigentümer die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung verlangen könne. Das Rekursgericht fügte dem noch folgende Begründung hinzu:Beide Vorinstanzen wiesen dieses Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GBG nur der einverleibte Eigentümer die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung verlangen könne. Das Rekursgericht fügte dem noch folgende Begründung hinzu:
Gemäß § 54 GBG dürfe von dem Beschluss, mit dem das Anmerkungsgesuch bewilligt wird, nur eine Ausfertigung erteilt werden. Wenn nun sowohl der vorgemerkte als auch der eingetragene (gemeint: einverleibte) Eigentümer Rangordnungsbeschlüsse für die beabsichtigte Veräußerung erwirken könnte, würde dies bedeuten, dass unter Umständen zwei Eigentümer und zwei Belastungsketten entstehen, die dem Sicherungszweck des Grundbuchs nicht entsprächen. Auf diese Besonderheit nehme auch Bittner (Das nunmehrige Recht der Vormerkung, NZ 1985, 201 [205]), den die Antragstellerin für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zitiere, nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 54, GBG dürfe von dem Beschluss, mit dem das Anmerkungsgesuch bewilligt wird, nur eine Ausfertigung erteilt werden. Wenn nun sowohl der vorgemerkte als auch der eingetragene (gemeint: einverleibte) Eigentümer Rangordnungsbeschlüsse für die beabsichtigte Veräußerung erwirken könnte, würde dies bedeuten, dass unter Umständen zwei Eigentümer und zwei Belastungsketten entstehen, die dem Sicherungszweck des Grundbuchs nicht entsprächen. Auf diese Besonderheit nehme auch Bittner (Das nunmehrige Recht der Vormerkung, NZ 1985, 201 [205]), den die Antragstellerin für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zitiere, nicht in Betracht.
Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht zur hier entscheidungsrelevanten Frage geäußert habe, ob der vorgemerkte Eigentümer gemäß § 53 Abs 1 GBG die Anmerkung der Rangordnung verlangen könne.Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht zur hier entscheidungsrelevanten Frage geäußert habe, ob der vorgemerkte Eigentümer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GBG die Anmerkung der Rangordnung verlangen könne.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharrt die Antragstellerin auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass § 53 Abs 1 GBG schlechthin dem Eigentümer, also sowohl dem einverleibten als auch dem vorgemerkten, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ermögliche. Dem vorgemerkten Eigentümer komme unter der Bedingung der nachträglichen Rechtfertigung seiner Eintragung das volle Verfügungsrecht über die Liegenschaft zu. Der Besonderheit, dass zwei Eintragungsketten entstehen können, sei ohnehin durch die Regelung des § 49 GBG, insbesondere durch die Anordnung, die im weiteren Verlauf jeweils gegenstandslos gewordenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen (Abs 2 und 3 leg cit), Rechnung getragen. Der Sicherungszweck des Grundbuchs sei also durch mehrere Rangordnungsanmerkungen nicht gefährdet. Selbst außerbücherlichen Eigentümern, etwa dem eingeantworteten Erben und dem Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren gestehe die Judikatur die Möglichkeit zu, eine Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, weshalb dies auch für den vorgemerkten Eigentümer gelten müsse. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht den Auftrag zu einer Beschlussfassung im Sinn einer Stattgebung des Anmerkungsgesuches zu erteilen, wobei die einzige Beschlussausfertigung dem nunmehr für die Antragstellerin einschreitenden Rechtsanwalt zugestellt werden möge.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharrt die Antragstellerin auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass Paragraph 53, Absatz eins, GBG schlechthin dem Eigentümer, also sowohl dem einverleibten als auch dem vorgemerkten, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ermögliche. Dem vorgemerkten Eigentümer komme unter der Bedingung der nachträglichen Rechtfertigung seiner Eintragung das volle Verfügungsrecht über die Liegenschaft zu. Der Besonderheit, dass zwei Eintragungsketten entstehen können, sei ohnehin durch die Regelung des Paragraph 49, GBG, insbesondere durch die Anordnung, die im weiteren Verlauf jeweils gegenstandslos gewordenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen (Absatz 2 und 3 leg cit), Rechnung getragen. Der Sicherungszweck des Grundbuchs sei also durch mehrere Rangordnungsanmerkungen nicht gefährdet. Selbst außerbücherlichen Eigentümern, etwa dem eingeantworteten Erben und dem Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren gestehe die Judikatur die Möglichkeit zu, eine Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, weshalb dies auch für den vorgemerkten Eigentümer gelten müsse. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht den Auftrag zu einer Beschlussfassung im Sinn einer Stattgebung des Anmerkungsgesuches zu erteilen, wobei die einzige Beschlussausfertigung dem nunmehr für die Antragstellerin einschreitenden Rechtsanwalt zugestellt werden möge.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.