Begründung:
Am 13. 1. 2000 begehrte der Antragsteller beim Bezirksgericht für ZRS Graz aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 21. 10. 1999 und der Vollmacht der C***** AG vom 20. 8. 1999 im Lastenblatt der ihm allein gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG ***** die Einverleibung eines Pfandrechts für die C***** AG bis zum Höchstbetrag von S 3,960.000 zu bewilligen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die unter B-LNR 3d angemerkte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers dem Eintragungsbegehren entgegenstehe. Nur der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners sei zur Antragstellung legitimiert.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Vorbringen im Rekurs des Antragstellers, dass im Zeitpunkt der Antragstellung das Konkursverfahren bereits rechtskräftig aufgehoben gewesen sei, unterliege dem Neuerungsverbot. Im Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz sei bei der Liegenschaft des Antragstellers noch die Eröffnung des Konkurses zu 26 S 787/98z des LG für ZRS Graz angemerkt gewesen. Die Anordnung des Konkursgerichtes vom 21. 12. 1999, bei der bezeichneten Liegenschaft zufolge der Aufhebung des Konkurses nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs die Anmerkung des Konkurses zu löschen, sei beim Grundbuchsgericht erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses eingelangt und erst am 25. 1. 2000 vollzogen worden. Wenngleich nach herrschender Ansicht der Anmerkung des Konkurses im Grundbuch nur deklarative Wirkung zukomme, habe - ausgehend von dem gemäß § 29 GBG maßgeblichen Grundbuchsstand beim Einlangen des vorliegenden Gesuchs - das Grundbuchsgericht zutreffend Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG iVm der Grundbuchssperre nach § 13 KO, § 25 GBG gehabt.Das Vorbringen im Rekurs des Antragstellers, dass im Zeitpunkt der Antragstellung das Konkursverfahren bereits rechtskräftig aufgehoben gewesen sei, unterliege dem Neuerungsverbot. Im Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz sei bei der Liegenschaft des Antragstellers noch die Eröffnung des Konkurses zu 26 S 787/98z des LG für ZRS Graz angemerkt gewesen. Die Anordnung des Konkursgerichtes vom 21. 12. 1999, bei der bezeichneten Liegenschaft zufolge der Aufhebung des Konkurses nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs die Anmerkung des Konkurses zu löschen, sei beim Grundbuchsgericht erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses eingelangt und erst am 25. 1. 2000 vollzogen worden. Wenngleich nach herrschender Ansicht der Anmerkung des Konkurses im Grundbuch nur deklarative Wirkung zukomme, habe - ausgehend von dem gemäß Paragraph 29, GBG maßgeblichen Grundbuchsstand beim Einlangen des vorliegenden Gesuchs - das Grundbuchsgericht zutreffend Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG in Verbindung mit der Grundbuchssperre nach Paragraph 13, KO, Paragraph 25, GBG gehabt.
Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, bereits im Gesuch ein entsprechendes Vorbringen über seine wiedererlangte Verfügungsfähigkeit infolge Aufhebung des Konkurses zu erstatten und entsprechende, dies nachweisende Urkunden dem Gesuch anzuschließen.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, wie unter Bedachtnahme auf § 94 Abs 1 Z 2 GBG vorzugehen sei, wenn der Konkurs zwar schon rechtskräftig aufgehoben, die Anmerkung der Konkurseröffnung im Grundbuch aber noch nicht gelöscht sei.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, wie unter Bedachtnahme auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG vorzugehen sei, wenn der Konkurs zwar schon rechtskräftig aufgehoben, die Anmerkung der Konkurseröffnung im Grundbuch aber noch nicht gelöscht sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.