Begründung:
Die Vorinstanzen waren auf Antrag des Mieters (des Antragstellers) mit der Überprüfung einer Mietzinsanhebung nach § 46 Abs 2 MRG befasst. Der Antragsteller ist am 15. 10. 1995 in die Mietrechte seiner Mutter eingetreten; die Antragsgegner (die Vermieter) haben daraufhin mit einem Schreiben vom 11. 9. 1997 per 1. 11. 1995 den Hauptmietzins angehoben.Die Vorinstanzen waren auf Antrag des Mieters (des Antragstellers) mit der Überprüfung einer Mietzinsanhebung nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG befasst. Der Antragsteller ist am 15. 10. 1995 in die Mietrechte seiner Mutter eingetreten; die Antragsgegner (die Vermieter) haben daraufhin mit einem Schreiben vom 11. 9. 1997 per 1. 11. 1995 den Hauptmietzins angehoben.
Als in dritter Instanz nicht mehr strittiges Ergebnis der Mietzinsüberprüfung steht fest, dass die Antragsgegner erst ab 1. 1. 1998 zur Mietzinsanhebung berechtigt sind. Es wurde nämlich der Einwand des Antragstellers als berechtigt erkannt, dass die Anhebung des Mietzinses wegen fiktiver Ersatzansprüche des Antragstellers (die die Antragsgegner nicht zu befriedigen bereit waren) aus einem im Jahr 1987 durchgeführten Einbau neuer Fenster gemäß § 46 Abs 2 letzter Satz MRG bis 31. 12. 1997 unzulässig ist. Das Rekursgericht befasste sich aber auch mit der Frage, ob die Antragsgegner überhaupt zur rückwirkenden Anhebung des Mietzinses ab 1. 11. 1995 berechtigt gewesen wären. Es folgte dabei in Ablehnung der zu 40 R 542/98x ergangenen Entscheidung des LGZ Wien vom 23. 2. 1999 (in der eine rückwirkende Mietzinsanhebung als mit § 46b MRG unvereinbar angesehen wurde) der Rechtsansicht von Würth (in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 2 zu § 46 MRG), dass § 46b MRG der rückwirkenden Anhebung nicht entgegenstehe, weil diese (durch das 3. WÄG in das MRG eingefügte) Bestimmung nur die Fälligkeit regle und an der grundsätzlichen Möglichkeit, den Mietzins ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin zu erhöhen (MietSlg 47.488), nichts geändert habe. Trotzdem blieb es beim Ausspruch, dass "die mit Schreiben der Antragsgegner vom 11. 9. 1997 per 1. 11. 1995 vorgenommene Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 46 Abs 2 MRG für die Wohnung ... für den Zeitraum 1. 11. 1995 bis 31. 12. 1995 unzulässig ist" (Punkt 1 des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses). Auf die übrigen Teile der rekursgerichtlichen Entscheidung ist hier nicht einzugehen.Als in dritter Instanz nicht mehr strittiges Ergebnis der Mietzinsüberprüfung steht fest, dass die Antragsgegner erst ab 1. 1. 1998 zur Mietzinsanhebung berechtigt sind. Es wurde nämlich der Einwand des Antragstellers als berechtigt erkannt, dass die Anhebung des Mietzinses wegen fiktiver Ersatzansprüche des Antragstellers (die die Antragsgegner nicht zu befriedigen bereit waren) aus einem im Jahr 1987 durchgeführten Einbau neuer Fenster gemäß Paragraph 46, Absatz 2, letzter Satz MRG bis 31. 12. 1997 unzulässig ist. Das Rekursgericht befasste sich aber auch mit der Frage, ob die Antragsgegner überhaupt zur rückwirkenden Anhebung des Mietzinses ab 1. 11. 1995 berechtigt gewesen wären. Es folgte dabei in Ablehnung der zu 40 R 542/98x ergangenen Entscheidung des LGZ Wien vom 23. 2. 1999 (in der eine rückwirkende Mietzinsanhebung als mit Paragraph 46 b, MRG unvereinbar angesehen wurde) der Rechtsansicht von Würth (in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 2 zu Paragraph 46, MRG), dass Paragraph 46 b, MRG der rückwirkenden Anhebung nicht entgegenstehe, weil diese (durch das 3. WÄG in das MRG eingefügte) Bestimmung nur die Fälligkeit regle und an der grundsätzlichen Möglichkeit, den Mietzins ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin zu erhöhen (MietSlg 47.488), nichts geändert habe. Trotzdem blieb es beim Ausspruch, dass "die mit Schreiben der Antragsgegner vom 11. 9. 1997 per 1. 11. 1995 vorgenommene Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 46, Absatz 2, MRG für die Wohnung ... für den Zeitraum 1. 11. 1995 bis 31. 12. 1995 unzulässig ist" (Punkt 1 des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses). Auf die übrigen Teile der rekursgerichtlichen Entscheidung ist hier nicht einzugehen.
Der Sachbeschluss des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit einem Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob § 46b MRG einer rückwirkenden Erhöhung des Mietzinses entgegensteht und ob für die Präklusion des in § 46 Abs 2 letzter Satz MRG erwähnten Ersatzanspruchs nach § 10 Abs 4 MRG der Eintritt in das Mietverhältnis oder - wie vom Rekursgericht angenommen - der Zugang des schriftlichen Mietzinsanhebungsbegehrens maßgeblich ist. Letzteres spielt in dritter Instanz keine Rolle mehr, weil die Antragsgegner, die mit ihrem Präklusionseinwand unterlegen sind, den rekursgerichtlichen Sachbeschluss unangefochten gelassen haben.Der Sachbeschluss des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit einem Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob Paragraph 46 b, MRG einer rückwirkenden Erhöhung des Mietzinses entgegensteht und ob für die Präklusion des in Paragraph 46, Absatz 2, letzter Satz MRG erwähnten Ersatzanspruchs nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG der Eintritt in das Mietverhältnis oder - wie vom Rekursgericht angenommen - der Zugang des schriftlichen Mietzinsanhebungsbegehrens maßgeblich ist. Letzteres spielt in dritter Instanz keine Rolle mehr, weil die Antragsgegner, die mit ihrem Präklusionseinwand unterlegen sind, den rekursgerichtlichen Sachbeschluss unangefochten gelassen haben.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller unter Berufung auf die bereits erwähnte Entscheidung 40 R 542/98x des LGZ Wien den Rechtsstandpunkt, dass eine rückwirkende Anhebung des Mietzinses nicht möglich sei. Dementsprechend soll in Abänderung bzw Ergänzung des Punktes 1 des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses festgestellt werden, dass die mit Schreiben der Antragsgegner vom 11. 9. 1997 rückwirkend per 1. 11. 1995 vorgenommene Anhebung des Mietzinses für den Zeitraum vom 1. 11. 1995 bis 31. 10. 1997 "jedenfalls" unzulässig sei.
Die Antragsgegner haben sich zu diesem Rechtsmittel nicht geäußert.