Aus der Begründung:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Frage, ob und mit welcher Wirkung die Vertretung bei der Wechselzeichnung zulässig ist, also der Vertretene wechselmäßig zu haften hat, mangels einer entsprechenden Vorschrift im Wechselgesetz nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (Stranz, Wechselgesetz[14] S. 70, 13. Aufl. S. 128, Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 41, SZ. XXIX 42). Ebenso stimmen Lehre und Rechtsprechung darüber überein, daß im Falle der freiwilligen oder notwendigen Vertretung einer Person durch mehrere nur kollektivzeichnungsberechtigte Vertreter eine wechselmäßige Verbindlichkeit des Vertretenen auch dann eintritt, wenn der Wechsel formgerecht nur von einem von ihnen unterzeichnet ist, die übrigen Vertreter aber - sei es formell, sei es formlos - einwilligen oder genehmigen. Die Genehmigung kann auch nachträglich und durch schlüssige Handlungen erklärt werden (Jakobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 242, Stanzl, a. a. O. S. 40, Stranz[14] S. 71, 13. Aufl. S. 133, SZ. XXV 114, JBl. 1965 S. 371, AC. 2098, Rechtsprechung 1927 Nr. 95, Rechtsprechung 1934 Nr. 225, Zentralblatt 1918 Nr. 154, RG. Band 118 S. 168). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die beklagte Partei - für die nach den Feststellungen des Erstgerichtes getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind und die daher nach dem Gesetz (§ 24Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Frage, ob und mit welcher Wirkung die Vertretung bei der Wechselzeichnung zulässig ist, also der Vertretene wechselmäßig zu haften hat, mangels einer entsprechenden Vorschrift im Wechselgesetz nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (Stranz, Wechselgesetz[14] S. 70, 13. Aufl. S. 128, Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 41, SZ. römisch 29 42). Ebenso stimmen Lehre und Rechtsprechung darüber überein, daß im Falle der freiwilligen oder notwendigen Vertretung einer Person durch mehrere nur kollektivzeichnungsberechtigte Vertreter eine wechselmäßige Verbindlichkeit des Vertretenen auch dann eintritt, wenn der Wechsel formgerecht nur von einem von ihnen unterzeichnet ist, die übrigen Vertreter aber - sei es formell, sei es formlos - einwilligen oder genehmigen. Die Genehmigung kann auch nachträglich und durch schlüssige Handlungen erklärt werden (Jakobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 242, Stanzl, a. a. O. S. 40, Stranz[14] S. 71, 13. Aufl. S. 133, SZ. römisch 25 114, JBl. 1965 S. 371, AC. 2098, Rechtsprechung 1927 Nr. 95, Rechtsprechung 1934 Nr. 225, Zentralblatt 1918 Nr. 154, RG. Band 118 S. 168). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die beklagte Partei - für die nach den Feststellungen des Erstgerichtes getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind und die daher nach dem Gesetz (Paragraph 24
(2) BRG.) allerdings durch die Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte vertreten wird - wechselmäßig auch durch die Unterschrift des Obmannes des Betriebsrates der Arbeiter allein verpflichtet wurde, wenn der Obmann des Betriebsrates der Angestellten im vorhinein oder nachträglich, formell oder durch schlüssige Handlungen, seine Genehmigung dazu erteilte. Bei dieser allfälligen Genehmigung handelt es sich nicht um eine Bevollmächtigung des einen allein aufgetretenen Vertreters durch die beklagte Partei. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine solche dem Gesetz widersprechende Bevollmächtigung überhaupt möglich gewesen wäre. Nur eine derartige Bevollmächtigung müßte aber im Sinne des § 557 (2) ZZPO. urkundlich nachgewiesen werden, um einen Wechselzahlungsauftrag gegen die beklagte Partei zu erwirken. Zum Unterschied von der freiwilligen Vertretung handelt der gesetzliche Vertreter nicht als Machthaber des Geschäftsherrn auf Grund einer Vollmacht desselben, wenn auch in beiden Fällen der Vertreter im Namen des Vertretenen tätig wird. Bestimmt das Gesetz unmittelbar den Vertreter (z. B. ehelicher Vater, Amtsvormundschaft bei unehelichen Kindern) oder ist dem Gesetz zu entnehmen, wer das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person ist, so bedarf es nach § 557 (2) ZPO. keiner Vollmacht des Vertreters, um einen Wechselzahlungsauftrag gegen den Vertretenen zu erwirken, allenfalls ist jedoch ein entsprechender urkundlicher Nachweis dafür erforderlich, daß der als Vertreter auftretenden Person die entsprechende Funktion zukommt. Da im vorliegenden Fall in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag des Erstgerichtes gar nicht vorgebracht worden war, daß der auf dem Wechsel namens der beklagten Partei aufscheinende Ernst K. zur kritischen Zeit nicht ordnungsgemäß gewählter Obmann des Betriebsrates gewesen sei, es also nicht strittig war, daß ihm die Organstellung eines wenn auch bloß kollektivzeichnungsberechtigten Vertreters der beklagten Partei zukam, war die Frage der urkundlichen "Vollmacht" des Ernst K. auch im Verfahren über die Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag nicht zu erörtern.(2) BRG.) allerdings durch die Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte vertreten wird - wechselmäßig auch durch die Unterschrift des Obmannes des Betriebsrates der Arbeiter allein verpflichtet wurde, wenn der Obmann des Betriebsrates der Angestellten im vorhinein oder nachträglich, formell oder durch schlüssige Handlungen, seine Genehmigung dazu erteilte. Bei dieser allfälligen Genehmigung handelt es sich nicht um eine Bevollmächtigung des einen allein aufgetretenen Vertreters durch die beklagte Partei. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine solche dem Gesetz widersprechende Bevollmächtigung überhaupt möglich gewesen wäre. Nur eine derartige Bevollmächtigung müßte aber im Sinne des Paragraph 557, (2) ZZPO. urkundlich nachgewiesen werden, um einen Wechselzahlungsauftrag gegen die beklagte Partei zu erwirken. Zum Unterschied von der freiwilligen Vertretung handelt der gesetzliche Vertreter nicht als Machthaber des Geschäftsherrn auf Grund einer Vollmacht desselben, wenn auch in beiden Fällen der Vertreter im Namen des Vertretenen tätig wird. Bestimmt das Gesetz unmittelbar den Vertreter (z. B. ehelicher Vater, Amtsvormundschaft bei unehelichen Kindern) oder ist dem Gesetz zu entnehmen, wer das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person ist, so bedarf es nach Paragraph 557, (2) ZPO. keiner Vollmacht des Vertreters, um einen Wechselzahlungsauftrag gegen den Vertretenen zu erwirken, allenfalls ist jedoch ein entsprechender urkundlicher Nachweis dafür erforderlich, daß der als Vertreter auftretenden Person die entsprechende Funktion zukommt. Da im vorliegenden Fall in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag des Erstgerichtes gar nicht vorgebracht worden war, daß der auf dem Wechsel namens der beklagten Partei aufscheinende Ernst K. zur kritischen Zeit nicht ordnungsgemäß gewählter Obmann des Betriebsrates gewesen sei, es also nicht strittig war, daß ihm die Organstellung eines wenn auch bloß kollektivzeichnungsberechtigten Vertreters der beklagten Partei zukam, war die Frage der urkundlichen "Vollmacht" des Ernst K. auch im Verfahren über die Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag nicht zu erörtern.
Das Schicksal des Wechselzahlungsauftrages ist somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, davon abhängig, ob die beklagte Partei die Annahme des Wechsels billigte, d. h. ob der Obmann des Angestelltenbetriebsrates oder sein Stellvertreter im vorhinein oder nachträglich die Zustimmung erteilte, daß der Obmann des Arbeiterbetriebsrates allein den gegenständlichen Wechsel namens der beklagten Partei unterzeichnete. Deshalb sind die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin zu prüfen. Da darüber Feststellungen des Erstgerichtes fehlen, hat das Berufungsgericht mit Recht das Urteil der ersten Instanz aufgehoben.